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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2015 - 19 AS 1561/15
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen (hier Rente) Relevante Ermessensgesichtspunkte im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Regelungen des § 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung
1. Die Aufforderung eines Leistungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers.
2. Nach der Konzeption des § 12a SGB II entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen. Relevante Ermessensgesichtspunkte können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Es kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i.S.d. Unbilligkeitsverordnung begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen.
3. Allein die Tatsache, dass der Bezug einer vorzeitigen Altersrente mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden ist und der Rentenabschlag ggfls. eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII verursachen kann, begründet keine besondere Härte.
4. Die Regelungen des § 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB II § 12a
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.07.2015 S 19 AS 2052/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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