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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - 19 AS 1623/15
Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II Einsatz von Einkommensfreibeträgen für die Sicherstellung des Existenzminimums Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung In der Regel Erforderlichkeit der Erhebung einer Räumungsklage
1. Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden.
2. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass baldige Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Allein der Hinweis darauf, dass die laufende Miete aufgrund der bestehenden Mittellosigkeit nicht gezahlt werden kann, dass ggf. bereits Mietschulden aufgelaufen sind oder darauf, in der Folge der Androhung einer Kündigung ausgesetzt zu sein, genügt für die Annahme einer aktuell drohenden Wohnungslosigkeit regelmäßig nicht. In der Regel ist die Erhebung einer Räumungsklage erforderlich.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 20
,
SGB II § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 11b
,
SGB II § 7
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen S 8 AS 2171/15 ER
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.09.2015 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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