Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch
(II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab dem 01.01.2012. Die Antragstellerin steht seit 24.09.2009 im Bezug
von Leistungen nach dem SGB II bei dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner).
Mit Bescheid vom 18.03.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom
01.04.2011 bis 30.09.2011 in Höhe von monatlich 719,00 EUR. Am 15.08.2011 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag.
Mit Schreiben vom 02.09.2011 kündigte der Antragsgegner an, er beabsichtige, vor dem Hintergrund mehrerer eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin prüfen zu lassen.
Mit Bescheid vom 27.09.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis
31.12.2011. Der verkürzte Bewilligungsabschnitt wurde ausdrücklich damit begründet, dass weiterhin die Erwerbsfähigkeit der
Antragstellerin fraglich erscheine. Diese erhalte nunmehr drei Monate Zeit, bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit im gesetzlich
geforderten Umfang mitzuwirken.
Am 28.10.2011 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2011 ein und begehrte die Leistungsbewilligung
für weitere drei Monate bis zum 31.03.2012. Daneben wandte sie sich gegen die Aufforderung vom 02.09.2011. Es sei Nötigung
und Erpressung, sie zum Ausfüllen des Gesundheitsbogens und zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zwingen zu wollen.
Diese Angaben seien freiwillig. Man habe die freie Entscheidung, dies zu tun oder auch nicht. Negative Folgen dürften hieran
nicht geknüpft werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 16.11.2011 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Nachdem die Antragstellerin den erbetenen Gesundheitsbogen
nicht ausgefüllt hatte, schaltete der Antragsgegner das Gesundheitsamt zwecks Klärung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin
ein. Das Gesundheitsamt der StädteRegion bestellte die Antragstellerin für den 15.12.2011 und 20.12.2011 zur Untersuchung
ein. Das Gesundheitsamt meldete dem Antragsgegner, dass beide Termine ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen worden seien.
Mit Bescheid vom 23.12.2011 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen über den 31.12.2011 hinaus ab, da die
Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Hiergegen legte die Klägerin am 05.01.2012 Widerspruch ein.
Am 06.01.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihr ab dem 01.01.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 23.01.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser Beschluss
ist der Kläger nach eigenem Bekunden am 25.01.2012 zugegangen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 26.01.2012 hat die Antragstellerin Beschwerde vor dem Landessozialgericht eingelegt. Soweit der Antragsgegner und das Sozialgericht
die Auffassung vertreten, die Antragstellerin müsse sich einer ärztlichen Begutachtung unterziehen, sei dies der Antragstellerin
nicht zumutbar. Die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin sei hinreichend nachgewiesen. Dies ergebe sich aus einem Attest des
Internisten Dr. V, welches die Antragstellerin am 17.01.2012 vorgelegt hat. Auch habe sie Zweifel daran, dass der Beschluss
ordnungsgemäß zustande gekommen sei, da nicht erkennbar sei, ob der Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz
der Antragstellerin vom 18.01.2012 erhalten habe.
Sie hat zunächst beantragt,
unter Aufhebung des Beschluss vom 23.01.2012 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab
dem 01.01.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
bewilligen
sowie
ihr für das Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I, B, zu bewilligen.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie gemäß §
193 SGG zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Erwerbsfähigkeit sei mitnichten nachgewiesen. Die Antragstellerin habe sich bislang jedem Termin bei dem Beklagten unter
Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entzogen.
Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin ein Schreiben der DGB Rechtsschutz GmbH vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass
die Antragstellerin kostenfreien Rechtsschutz bei einer Vertretung durch den DGB habe. Dies wisse die Antragstellerin auch,
da sie bereits sechs Verfahren mit dem DGB als Prozessvertreter führe bzw. geführt habe.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2012 hat der Antragsgegner erklärt, er gewähre der Antragstellerin ab Zugang des Antrags auf Erlass
der einstweiligen Anordnung Leistungen in Höhe des Regelbetrages. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bestehe derzeit ein
Anordnungsgrund nicht. Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 hat die Antragstellerin das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit
insoweit für erledigt erklärt. Im Übrigen komme eine Rücknahme der Beschwerde nicht in Betracht. Dem Schriftsatz beigefügt
war ein Schreiben des Herrn E, des Vermieters der Antragstellerin, an den erkennenden Senat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte
erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II.
A. Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin dieser Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung
ab dem 06.01.2012 bewilligt. Dieses Anerkenntnis hat die Antragstellerin gemäß §
101 Abs.
2 SGG angenommen. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt. Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde im Übrigen nicht zurück genommen
hat, ist sie zulässig, aber unbegründet.
Hinsichtlich weiterer Regelleistungen, ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt aus dem allgemein anerkannten
Grundsatz, dass kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Senats v.
28.04.2010 L 19 AS 628/10 B ER m.w.N.; Beschluss des Senats v. 30.06.2011 - L 19 AS 1023/11 B ER = juris Rn. 27). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden,
die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die
Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage
besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Derartige Folgewirkungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft
gemacht.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 01.01.2012
einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Es fehlt derzeit an einem unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnis, weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit
konkret droht (vgl. dazu LSG NW Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER = juris Rn. 4, m.w.N.). Auch das Schreiben des Vermieters der Antragstellerin enthält weder Anhaltspunkte, dass eine
Räumungsklage beabsichtigt ist, noch, dass eine solche derzeit erhoben wäre. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst
nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit blieben, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Nach §
569 Abs.
3 Nr.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach
§
546a Abs.
1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. dazu Beschluss des Senats v. 14.07.2010
- L 19 AS 912/10 B ER = juris Rn. 19).
Soweit die Antragstellerin allgemein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Beschlusses äußert, sind solche
nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist es unschädlich, dass das Sozialgericht den Schriftsatz vom 18.01.2012 nicht an den
Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses weitergeleitet hat. Der Antragsgegner - dessen Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit
allein betroffen ist - ist im Hinblick auf den ablehnenden Beschluss nicht beschwert. Soweit die Antragstellerin die Hoffnung
gehegt hat, der Antragsgegner habe sich aufgrund dieses Schriftsatzes doch zu zuschuss- oder darlehensweisen Leistungen bereit
erklären können, betrifft dies keinesfalls die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des sozialgerichtlichen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
B. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
Nach §
73a SGG i.V.m. §§
114,
115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Die Antragstellerin hat, wie sich aus dem Schreiben der DGB Rechtsschutz GmbH ergibt, Anspruch auf kostenfreien Rechtsschutz
durch den DGB, wenn sie sich durch diesen vertreten lässt. Damit scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Die Ansprüche der Antragstellerin gegen die DGB Rechtsschutz GmbH sind nämlich als Bestandteil ihres Vermögens zu werten (BSG
Beschluss v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94 = NZS 1996, 397 = juris Rn. 2; vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
73a Rn 4). Die Antragstellerin ist, da Prozesskostenhilfe eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes
ist (vgl. etwa BVerfG Beschluss v. 03.07.1973 - 1 BvR 153/69 = BVerfGE 35, 348 ff. = juris Rn. 18 ff.) verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten.
Ein Gewerkschafts- oder Verbandsmitglied muss deshalb zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung
ausschöpfen (BSG Beschluss v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94 = NZS 1996, 397 = juris Rn. 2). Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Soweit sie sich darauf
beruft, zunächst keinen Mitarbeiter des DGB erreicht zu haben, ist dies unbeachtlich. Der Antragstellerin war seit Längerem
bekannt, wann die Leistungsbewilligung auslaufen würde. Im Übrigen geht es vorliegend um die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren. Auf die von der Antragstellerin geschilderten Umstände bei Stellung des Antrags auf Erlass der
einstweiligen Anordnung kommt es damit nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.