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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2016 - 19 AS 1854/15
Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG) Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts Bemessung der anwaltlichen Gebühren Entstehung einer Besprechungsgebühr (hier fehlende Glaubhaftmachung einer Besprechung) Keine Erledigungsgebühr bei Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit auf Einlegung und Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz und die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung Bemessung einer Verfahrensgebühr in einem Verfahren nach § 86b SGG Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr
1. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann eine Besprechungsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG) auch in Verfahren nach § 86b SGG anfallen.
2. Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt. Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung. Die Besprechung kann fernmündlich durchgeführt werden.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist. Die Bemessung einer Verfahrensgebühr in einem Verfahren nach § 86b SGG hat im konkreten Einzelfall unter Abwägung der fünf Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen.
4. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 und Nr. 1002 VV-RVG fällt nicht an, wenn die anwaltliche Tätigkeit sich auf die Einlegung und Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz und die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung beschränkt.
Normenkette:
RVG § 55 Abs. 5 S. 1
,
ZPO § 104 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 183
,
SGG § 86b
,
VV-RVG Nr. 3106
,
VV-RVG Nr. 1006
,
VV-RVG Nr. 1002
,
VV-RVG Nr. 3102
,
RVG § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 21.10.2015 S 5 SF 354/15 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: