Gründe
I.
Der am 00.00.1976 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II).
Im Juni 2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erstausstattung. Der Außendienst der Rechtsvorgängerin des Beklagten
(nachfolgend einheitlich: Beklagter) stellte einen Bedarf hinsichtlich der Anschaffung eines Herdes, eines Kühlschrankes,
einer Waschmaschine, eines Schranks, einer Spüle, einer Sitzgarnitur, eines Tisches, eines Schrankes, eines Fernsehers und
eines Schuhschrankes fest. Durch Bescheid vom 25.09.2009 gewährte der Beklagte dem Kläger die Kosten für eine Erstausstattung
der Wohnung i.H.v. 1.440,00 EUR.
Im Januar 2010 beantragte der Kläger die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 850,00 EUR für die Anschaffung einer neuen
Waschmaschine und der Renovierung seiner Wohnung. Er gab an, dass er von dem Beklagten knapp 1.450,00 EUR als Erstausstattung
erhalten habe. Er habe davon u.a. eine Waschmaschine aus einem An- und Verkaufsladen für 100,00 EUR erworben. Nunmehr sei
die Waschmaschine kaputt. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel, die Waschmaschine reparieren zu lassen, noch über
finanzielle Mittel, eine neue Waschmaschine zu kaufen. Im Übrigen habe er von der gewährten Leistung für Erstausstattung die
Einrichtung eines Schlafzimmers erworben. Laut Protokoll des Außendienstes vom 21.04.2010 über eine Besichtigung der Wohnung
des Klägers am 20.04.2010 waren im Wohn-/Essraum keinerlei Möbel vorhanden. Der Kläger habe angegeben, dass sie in den nächsten
Tagen geliefert würden. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 27.04.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe
von 250,00 EUR für die Anschaffung einer Waschmaschine nach § 23 Abs. 1 SGB II als Sachleistung in Form eines Gutscheines.
Mit Schreiben vom 07.06.2010 sandte der Kläger den Gutschein an den Beklagten zurück. Er gab an, dass er auf diese erniedrigende
Weise nicht einkaufen gehen könne. In der Zeit vom 21.12.2010 bis zum 15.06.2011 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung
gegen ein Arbeitsentgelt von 160,00 EUR mtl. aus.
Am 28.12.2010 beantragte der Kläger die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II für die Anschaffung eines Herdes,
einer Waschmaschine, eines Kühlschrankes, einer Spüle, eines Schuhschrankes, einer Couch, eines Tisches, eines Wohnzimmerschranks
sowie eines Fernsehers. Bei diesen Gegenständen handele es sich um einen unabweisbaren Bedarf, wobei die Bedarfsdeckung unaufschiebbar
sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28.12.2010 ab. Er führte aus, es handele sich um eine Ersatzbeschaffung.
Es handele sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf, sondern vielmehr um einen vorhersehbaren Bedarf. Dem Kläger sei im September
2009 als Geldleistung eine vollständige Wohnungseinrichtung gewährt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er
diese Leistungen nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zweckentsprechend verwendet habe und damit kein Bedarf mehr bestehe. Der Kläger habe nicht dargelegt, aus welchem Grund
ein plötzlicher, wiederholter Bedarf an einer teilweisen Wohnungseinrichtung eingetreten sei, der eine erneute Bewilligung,
wenn auch darlehensweise, rechtfertige. Es sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass die Bedarfe nicht auf andere Weise
gedeckt werden könnten (z.B. durch Ratenkauf). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid
vom 10.03.2011 als unbegründet zurück.
Am 08.02.2011 beantragte der Kläger, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm das am 28.12.2010
beantragte Darlehen in Höhe von 1.250,00 EUR zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht Duisburg ab (Beschluss vom
04.03.2011, S 35 AS 515/11 ER). Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2011, L 12 AS 551/11 B ER).
Am 15.04.2011 hat der Kläger Untätigkeitsklage, S 41 AS 1527/11, erhoben.
Er trug vor, der Beklagte habe über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.12.2010 noch keine Entscheidung getroffen.
Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 28.04.2011 eine Zweitschrift des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 an das Gericht
Am 10.05.2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Darlehen i.H.v. 1.250,00
EUR zu gewähren.
Er trägt vor, dass ihm sei der Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 erst Ende April 2011 bekanntgegeben worden. Bei ihm bestehe
ein Darlehensbedarf hinsichtlich der Anschaffung einer Couchgarnitur von ca. 350,00 EUR, einer Waschmaschine von ca. 250,00
EUR, eines Schuhschrankes von ca. 100,00 EUR, eines Tisches von ca. 100,00 EUR, eines Herdes von ca. 250,00 EUR sowie eines
Kühlschrankes von ca. 200,00 EUR. Damit ergebe sich ein Gesamtdarlehensbedarf von 1.250,00 EUR. Von dem im Jahr 2009 bewilligten
Betrag habe er Tapeten und Farben für drei Räume, ein Bett, ein Bücherregal mit Fernseher und Tisch, einen Kleiderschrank,
Bettwäsche, Geschirr, Fenstervorhänge und Badematten angeschafft sowie Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeugs mit Benzin
bestritten. Seinen Anspruch aus § 23 Abs. 3 SGB II habe der Beklagte im Jahr 2009 nicht erfüllt. Ihm sei nicht bekanntgemacht
worden, zur Anschaffung welcher Gegenstände ihm die Leistungen damals gewährt worden seien und welcher Geldbetrag für Anschaffungen
zur Verfügung stehen solle. Er habe daher nur Teile der Gesamtausstattung erworben. Die Pauschalen hätten im Übrigen auch
nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II genügt.
Durch Beschluss vom 10.10.2011 hat das Sozialgericht Duisburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung - Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1.250,00
EUR nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Streitgegenstand des Verfahrens ist der
Bescheid vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011, mit dem der Beklagte die Gewährung eines
Darlehens zur Anschaffung eines Herdes, einer Waschmaschine, eines Kühlschrankes, einer Spüle, eines Schuhschrankes, einer
Couch, eines Tisches, eines Wohnzimmerschranks sowie eines Fernsehers nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010
(a. F.) abgelehnt hat. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Kraft ab dem 01.01.2011 erbringt
der Leistungsträger bei entsprechendem Nachweis, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere
Weise gedeckt werden kann, den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes
Darlehen.
Bei den vom Kläger im Klageverfahren geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Herdes, eines Kühlschrankes, eines
Schuhschrankes und einer Couchgarnitur in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR handelt es sich nach eigenen Darlegungen des Klägers
nicht um einen Bedarf, der von der Regelleistung umfasst ist, sondern um eine Wohnungserstausstattung. Der Bedarf an einer
Wohnungserstausstattung ist nicht von der Regelleistung umfasst, sondern wird durch Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 SGB II a. F. bzw. § 24 Abs. 3 SGB II befriedigt, falls er aktuell besteht (vgl. §§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F./24 Abs.
Abs. 3 SGB II). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. bzw. des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst grundsätzlich
keinen Bedarf an einer Erstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. bzw. § 24 Abs. 3 SGB II (vgl. zur Abgrenzung
der Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. zu Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.: BSG Urteil vom 24.02.2011
- B 14 AS 75/10 R = juris 18). Der Bedarf an einer Wohnungserstausstattung ist zwar entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht entfallen,
wenn einem Hilfebedürftigen zwar Mittel für Wohnungserstausstattung gewährt worden sind, er diese Mittel aber zweckwidrig
verwendet hat. Der Anspruch auf Wohnungserstausstattung ist bedarfsbezogen. Verschuldensgesichtspunkte sind bei der Feststellung
eines Bedarf nicht berücksichtigen, weil der im SGB II zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell bestehen muss und auch aktuell
vom Leistungsträger zu decken ist (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 As 202/10 R = juris Rn 17 m.w.N.).
Bei den Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine handelt es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf i.S.v.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da es sich nicht um eine Erstbeschaffung, sondern um eine Ersatzbeschaffung
handelt (vgl. zur Abgrenzung: BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R = juris Rn 16f). Jedoch ist dieser Bedarf nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht unabweisbar. Unabweisbarkeit
eines Bedarfs liegt vor, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bedarfe kommt, die auch nicht durch Mittelumschichtung
innerhalb der Regelleistung beseitigt bzw. aufgefangen werden kann (vgl. Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl.,
§ 23 Rn 29). Der Kläger hat eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Bedarfe nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus den Einlassungen
des Klägers ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht zumutbar ist, zunächst den Betrag für die Anschaffung einer Waschmaschine
aus der Regelleistung anzusparen, zumal er nach Aktenlage sieben Monate zusätzlich über ein Erwerbseinkommen von 160,00 EUR
mtl. verfügt hat (zur Verweisbarkeit auf die Ansparleistungen: Lang/Blüggel, a.a.O., SGB II 2. Aufl., § 23 Rn 19). Eine erhebliche
Beeinträchtigung des Bedarfs - Reinigung der Wäsche - ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat ein vom Beklagten
durch Bescheid vom 27.04.2010 gewährtes Darlehen in Höhe von 250,00 EUR für die Anschaffung einer Waschmaschine als Sachleistung
in Form eines Gutscheins nicht in Anspruch genommen, sondern seine Wäsche auf andere Weise - Handwäsche, Hilfe durch Familienangehörige,
Waschsalon - gereinigt. Es sind nach Aktenlage unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse - alleinstehend, minderjährigen
Kinder im Haushalt, ohne erhöhten Wäscheanfall - keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Kläger ohne Darlehen
unzumutbar ist, zunächst die Anschaffungskosten einer Waschmaschine anzusparen.
Selbst wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Waschmaschine i.S.v. § 23 Abs.
1 Satz 1 SGB II a. F./ § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II als erfüllt angesehen werden, ist die erhobene Leistungsklage, gerichtet
auf die Auszahlung eines Geldbetrages von 250,00 EUR, unbegründet. Denn die Entscheidung in welcher Form das Darlehen gewährt
wird, steht im Ermessen des Leistungsträgers. Eine Ermessenreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers ist nicht gegeben.
Dahinstehen kann, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Erstausstattung für die Wohnung i.S.v.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. bzw. § 24 Abs. 3 Satz Nr. 1 SGB II wegen fehlenden Deckung seines Bedarfs in Form eines
Zuschusses zusteht (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 As 202/10 R = juris Rn 17) bzw. ob der Beklagte die dem Kläger
durch Bescheid vom 25.09.2009 gewährte Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II wegen teilweiser zweckwidriger Verwendung,
z. B. wegen der Verwendung der Leistung zum Kauf von Farben und Tapeten, Anmietung eines Kraftfahrzeugs und Erwerb eines Fernsehers,
nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zurückfordern kann. Denn der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung über die Gewährung eines weiteren
Erstausstattung für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II getroffen; der Regelungsgehalt des Bescheides beschränkt
sich auf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Auch handelt es sich bei
dem Anspruch auf Wohnungserstausstattung um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig
von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 As
202/10 R = juris Rn 11).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.