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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2017 - 19 AS 1917/16
Rechtsfolgen einer Rentenbewilligung Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Ziviles Bereicherungsrecht
1. Die §§ 102 ff. SGB X regeln Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, nicht jedoch - aus welchen Gründen auch immer bestehende - Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Sozialleistungsträger.
2. Zahlt ein Rentenversicherungsträger an den Träger der Grundsicherung, so zahlt er nicht auf die bestehende rentenversicherungsrechtliche Schuld gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern auf eine eigenständige Erstattungsschuld gegenüber dem Träger der Grundsicherung; seine rentenversicherungsrechtliche Schuld gilt lediglich nach Maßgabe des § 107 SGB X als erfüllt.
3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist.
4. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilen Bereicherungsanspruchs.
Normenkette:
SGB X §§ 102 ff.
,
SGB X § 107
Vorinstanzen: SG Dortmund 04.08.2016 S 28 AS 5276/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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