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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2016 - 19 AS 2111/16
Einstweiliger Rechtsschutz Verweigerung oder Beschränkung von Akteneinsicht Keine selbständige Anfechtbarkeit
1. Nach § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
2. Indem die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrenshandlung grundsätzlich nur im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung selbst möglich sein soll, dient die Regelung der Vereinfachung und Beschleunigung des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens.
3. Die Behörden und Gerichte sollen nicht mit Streitfällen befasst werden, obwohl noch offen ist, ob der Betroffene überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert ist.
4. Die Vorschrift gilt auch für Anträge im vorläufigen Rechtsschutz.
5. Zu den Verfahrenshandlungen, die danach nicht selbständig angegriffen werden können, gehört auch die Verweigerung oder Beschränkung von Akteneinsicht.
Normenkette:
SGG § 56a
Vorinstanzen: SG Münster 13.10.2016 S 8 AS 650/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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