Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Kosten für einen Kühlschrank und einen Herd in Höhe von 1.410,- EUR als Zuschuss.
Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 23.03.2011 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung eines Kühlschrankes und eines Herdes.
Mit Bescheid vom 13.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die begehrten Leistungen seien bereits mit der
Regelleistung abgegolten. Es komme lediglich ein Darlehen in Betracht.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.05.2011 Widerspruch. Sein Kühlschrank und sein Herd seien 13 Jahre alt. Er benötige den Kühlschrank,
um sein Insulin vorschriftsmäßig aufzubewahren. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Geld aus der Regelleistung zurückzulegen.
Es liege ein Härtefall vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der begehrten Ausstattung mit einem
Kühlschrank und einem Herd handele es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, für die das Gesetz eine Übernahme der Kosten als Zuschuss nicht vorsehe.
Am 07.09.2011 beantragte der Kläger Darlehen in Höhe von 550,- EUR für den Kühlschrank und in Höhe von 860,- EUR für den Herd.
Mit Bescheid vom 12.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Bedarf nicht auf
andere Art und Weise gedeckt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2011 Widerspruch. Er verfüge weder über Einkommen
noch Vermögen, um die Haushaltsgeräte beschaffen zu können. Mit Bescheid vom 19.09.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger
Darlehen in Höhe von 160,- EUR für den Kühlschrank und in Höhe von 33,- EUR für einen 2-Plattenkocher.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.09.2011 Widerspruch. Er benötige einen vernünftigen Kühlschrank und Herd. Hierfür sei ein
Darlehen von 1.410,- EUR erforderlich.
Am 11.10.2011 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011
erhoben. Er habe die Klage erst jetzt erhoben, da er vorher aufgrund einer Knieerkrankung hierzu nicht in der Lage gewesen
sei. Er habe Anspruch auf Übernahme der Kosten als Zuschuss.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 hat der Beklagte den Widerspruch vom 29.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der
Bescheid ist bestandskräftig.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg habe und die Fortführung des Rechtsstreites rechtsmissbräuchlich sei. Es sei daher beabsichtigt,
ihm Mutwillenskosten i.H.v. 300,- EUR aufzuerlegen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, das Klageverfahren fortführen zu wollen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 zu verurteilen,
ihm eine Beihilfe für die Anschaffung eines Kühlschrankes und eines Herdes in Höhe von 1.359,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 30.11.2012 hat das Sozialgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt, die Klage abgewiesen
und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 300,- EUR auferlegt. Der Kläger begehre Kosten für eine Ersatzbeschaffung und
nicht für eine Erstausstattung. Er sei bereits zuvor im Besitz eines Kühlschranks und eines Herdes gewesen. Die Kosten seien
aus der Regelleistung zu bestreiten.
Gegen das ihm am 13.12.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 27.12.2012 eingelegten Berufung. Das Sozialgericht
sei zu Unrecht von einer Ersatzbeschaffung ausgegangen. Der Kühlschrank sei bereits zu Beginn des Leistungsbezugs kaum funktionstüchtig
gewesen. Die Kühlleistung sei stets schlecht gewesen. Er habe sich zunächst mit dem schwach kühlenden Kühlschrank begnügt.
Der geltend gemachte Bedarf sei einer Erstausstattung wertungsmäßig gleich zu setzen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für die Anschaffung eines Kühlschrankes
und eines Herdes in Höhe von 1.410,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die im Umfang der Erweiterung gem. §
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch auf Übernahme der Kosten als Zuschuss. Der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens
ist Gegenstand des bestandskräftigen Bescheides vom 19.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012. Diese
Bescheide sind nicht nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ihr Regelungsgehalt berührt den der hier angefochtenen Bescheide nicht.
Der angefochtene Bescheid vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 ist rechtmäßig. Zu Recht hat
der Beklagte den Antrag des Klägers auf zuschussweise Übernahme der Kosten für einen Herd und einen Kühlschrank abgelehnt.
Es liegt ein Fall der Ersatzbeschaffung vor.
Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst.
Um eine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung
besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war. Andernfalls liegt - wie
hier - ein Fall der Ersatzbeschaffung vor (BSG Urteil vom 01.07.2009 B - 4 AS 77/08 R, Rn. 16). Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (BSG Urteil vom 23.05.2011 - B 4 AS 79/12 R, Rn. 14 m.w.N.). Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellen.
Weist der Leistungsempfänger nach, dass er im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände
nicht oder nicht mehr verfügt, kann der erneute Anfall des Bedarfs dem ersten gleichstehen. Eine besondere Bedarfslage, die
durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit,
eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger indes nicht vor. Allein die durch Alter und Abnutzung
eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht
des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist (Beschluss des Senats vom 04.12.2013 - L 19 AS 2069/13 B; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 24 Rn. 93; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 24 Rn. 26) keine atypische Bedarfslage dar. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kühlschrank bereits zu Beginn des Leistungsbezugs
einen Defekt gehabt haben soll. Der Kläger ist mit der Kühlleistung ausgekommen. Er hat seinen grundlegenden Bedürfnissen
genügt.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es dem Kläger Verschuldenskosten nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG auferlegt hat. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich i.S.d. §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und trotz eindeutiger Hinweise des Gerichts der Rechtsstreit
fortgeführt wird (Sächsisches LSG Urteil vom 05.12.2013 - L 1 KR 231/12). Vorliegend war kein sachlicher Grund gegeben, das offensichtlich aussichtslose Klageverfahren fortzuführen. Die Frage,
wie der Begriff der Erstausstattung zu verstehen ist, ist geklärt. Das Sozialgericht hat den Kläger auf die Aussichtslosigkeit
der Rechtsverfolgung sowie die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Die Höhe der auferlegten Kosten begegnet keinen
Bedenken (vgl. auch SG Karlsruhe Urteil vom 13.03.2013 - S 16 R 3178/12).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.