Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung
von Leistungen nach dem SGB II sowie des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der am 00.00.1995 geborene Antragsteller wohnte u.a. mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat keinen Schulabschluss.
Erstmals im Mai 2013 beantragte er beim Antragsgegner die Zustimmung zum Auszug in eine eigene Wohnung und Bewilligung von
Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Auf Nachfrage teilte das Jugendamt der Stadt H mit, nach Informationen der Mutter des Antragstellers habe dieser ein großes
Drogenproblem. Im Jugendamt seien Fotos der Drogen im Zimmer des Antragstellers vorhanden. Die Mutter wolle den Antragsteller
zum Schutz des jüngeren Kindes nicht mehr in ihrer Wohnung haben. Nach Meinung des Jugendamtes komme der Antragsteller in
einer eigenen Wohnung jedoch nicht zurecht. Zunächst müsse er drogenfrei werden und wieder regelmäßig zur Schule gehen. Im
Hinblick hierauf lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung in einem Gespräch am 28.05.2013
ab. Dies wiederholte der Antragsgegner am 26.08.2013.
Am 29.08.2013 unterzeichnete der Antragsteller einen Vertrag über die Anmietung einer Wohnung zu monatlichen Kosten von insgesamt
334,- Euro (240,- Euro Kaltmiete zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 50,- Euro und eines Heizkostenabschlags von
44,- Euro). Er beantragte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 09.09.2013 bewilligte der Antragsgegner Regelleistungen für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.01.2014 in
Höhe von monatlich 306,- Euro. Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligte der Antragsgegner nicht. Dieser Bescheid wurde
bestandskräftig.
Am 28.10.2013 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Unterkunftskosten. Mit Bescheid vom 06.11.2013 lehnte der Antragsgegner
den Antrag ab. Widerspruch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 18.11.2013 beantragte der Antragsteller die Überprüfung der Nichtgewährung von Unterkunftsleistungen nach
§ 44 SGB X. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.01.2014 abgelehnt. Nach Mitteilung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist hiergegen
Widerspruch eingelegt worden.
In einer am 04.09.2013 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung, die bis zum 31.01.2014 gültig war, hatte sich der Antragsteller
u.a. zu Eigenbemühungen/Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie der Vorlage
von Nachweisen hierzu verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung enthält eine Belehrung hinsichtlich der bei Verstößen zu
erwartenden Leistungsnachteile, insbesondere den Hinweis, dass bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung von Eigenbemühungen
den Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt wird.
In einem Vorsprachetermin am 08.10.2013 teilte der Antragsteller mit, dass er Eigenbemühungen nicht entfaltet habe.
Nach vorheriger Anhörung (ohne Reaktion des Antragstellers) beschränkte der Antragsgegner durch Sanktionsbescheid vom 20.11.2013
die Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 "auf die Leistung für Unterkunft und Heizung". Mit Änderungsbescheid
vom 23.11.2013 stellte der Antragsgegner einen Leistungsanspruch von 0,- Euro für Januar 2014 wegen der eingetretenen Minderung
aufgrund der Sanktion aus dem Bescheid vom 20.11.2013 fest.
Am 28.11.2013 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2013 ein. Er beziehe keine Leistungen für Unterkunft
und Heizung und aufgrund der eingetretenen Sanktion ab dem 01.12.2013 nun keinerlei Leistungen mehr.
Am 04.12.2013 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs begehrt. Wegen Differenzen
mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten habe er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit diesen verbleiben können und sei
zur Anmietung einer eigenen Wohnung gezwungen gewesen. Nun habe er kein Geld mehr, ihm drohe die Obdachlosigkeit.
Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat das Sozialgericht den hinsichtlich der Gewährung von Regelleistungen als Antrag auf Herstellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 20.11.2013 nach §
86b Abs.
1 S.1 Nr.2
SGG, im Übrigen als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 SGG angesehenen Antrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 31.12.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 06.01.2014, mit der er beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 20.11.2013 anzuordnen und für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Bescheid vom 06.11.2013 sei ihm nicht bekannt. Sein Existenzminimum sei zu sichern.
Mit Bescheid vom 06.01.2014 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.11.2013 zurückgewiesen.
Der Antragsteller habe ohne wichtigen Grund die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt. Gem. § 31 a Abs. 2 SGB II sei das Arbeitslosengeld II daher auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt. Der Minderungszeitraum umfasse gem.
§ 31 b Abs. 1 SGB II die Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2014.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 10.02.2014 Klage erhoben (S 6 AS 399/14).
II.
Der Senat legt die ihrem Wortlaut nach allein auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid
vom 20.11.2013 beschränkte Beschwerde gem. §
123 SGG zugunsten des Antragstellers so aus, dass er sich zugleich gegen die Ablehnung seines Verpflichtungsantrags im Sinne von
§
86b Abs.
2 SGG und die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren richtet.
Auch die so verstandene Beschwerde bleibt erfolglos.
Weder nach Aktenlage noch aufgrund des Vorbringens des Antragstellers ist zu erkennen, weshalb der Sanktionsbescheid vom 20.11.2013
offensichtlich rechtswidrig sein sollte. Der Antragsteller gibt an, seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung
vom 04.09.2013 nicht nachgekommen zu sein und trägt keine nachvollziehbaren Gründe hierfür vor.
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG hinsichtlich der Bewilligung von Unterkunftskosten bleibt erfolglos.
Soweit der Antragsteller entsprechende Leistungen ab Februar 2014 begehrt, fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsanspruch,
weil der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.02.2014 gestellt hat.
Dies ist gem. § 37 S. 1 SGB II Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Der Antrag vom 29.08.2013 hat sich durch den Bewilligungsbescheid vom 09.09.2013
für die Zeit ab 01.02.2014 erledigt.
Zudem fehlt ein Anordnungsgrund. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten erfolglos
ausgeschöpft hat, die Notlage selbst abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 15.03.2012
- L 19 AS 298/12 B ER, vom 08.02.2012 - L 19 AS 72/12 B ER, vom 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10 B und vom 04.03.2013- L 19 AS 351/13 B ER m.w.N.). Daran fehlt es, wenn ein erforderlicher Weiterbewilligungsantrag nicht gestellt wird.
Soweit der Antragsteller Unterkunftskosten für die Zeit vor Februar 2014 begehrt, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch.
Der insoweit maßgebliche Ablehnungsbescheid vom 06.11.2013 ist - ebenso wie der auf Regelleistungen beschränkte Bescheid vom
09.09.2013 - bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hat ein Überprüfungsantrag vom 18.11.2013 keine Gründe vorgetragen,
die eine Rechtswidrigkeit der auf § 22 Abs. 5 SGB II gestützten Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten rechtfertigen. Allein der Umstand, dass aufgrund des Drogenkonsum
des Antragstellers zu Hause Konflikte aufgetreten sind begründet jedenfalls bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
allein gebotenen summarischen Prüfung die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung gem. § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II nicht. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Jugendamt, das die Familie des Antragstellers seit Jahren betreut,
sich gegen einen Umzug des Antragstellers ausgesprochen hat. Aus den Einlassungen des Antragstellers im Vorsprachetermin am
26.08.2013 wird deutlich, dass die häuslichen Konflikte in erster Linie auf dem Drogenkonsum beruhen. Der Leistungsträger
nach dem SGB II ist jedoch nicht zur Zusicherung der Anmietung einer Wohnung verpflichtet, um dem jungen Hilfebedürftigen einen ungestörten
Drogenkonsum zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Nichtgewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nimmt der Senat ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
SGG Bezug. Der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass der Vermieter die Wohnung mittlerweile gekündigt hat.
Hinweise auf die zwischenzeitliche Erhebung einer Räumungsklage gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind gem. §§
73 a Abs.
1 S. 1
SGG,
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Prozesskostenhilfe steht weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu, weil es der beabsichtigten
Rechtsverfolgung an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§
73 a Abs.
1 S. 1
SGG,
114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht mangelt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).