Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.2020
ist nicht begründet gemäß §
145 SGG. Das Sozialgericht hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen.
I. Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Beschwerdewert unter 750 € und die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 SGG). Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2017
betrifft die Aufhebung und Erstattung eines (einmaligen) Betrages in Höhe von 227,65 €.
II. Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit
zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Keller in: Meyer-Ladewig
u. a.,
SGG, 2020, § 144 Rn 28 f. m.w.N.; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.09.2012 - B 14 AS 36/12 B). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden §
160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Die bloße Klärung von Tatsachenfragen begründet keine grundsätzliche
Bedeutung (Keller in: Meyer-Ladewig u. a.,
SGG, 2020, §
144 Rn 29 m.w.N.).
Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde, dass das SG Dortmund in seiner Entscheidung das Bestehen des Vertrauensschutzes nach
§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung impliziere, dass ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X nicht existiere und die Vorschrift im Allgemeinen keine Anwendung finde. Hierdurch werde die erhebliche Relevanz dieser Gesetzesnorm
abgewertet und es drohe durch kontinuierliches Ignorieren in der Rechtsfortbildung der Abstieg in die Bedeutungslosigkeit.
Für die streitige Aufhebung und Erstattung der Leistung ist jedoch als Rechtsgrundlage vom Sozialgericht schon nicht die Regelung
in § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X, sondern allein die Regelung in § 48 SGB X herangezogen worden. Bei den in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Fällen bestehe kein Vertrauensschutz des Leistungsberechtigten, die an ihn gezahlten Leistungen auch in Gänze behalten
zu können. Der Entscheidung des Sozialgerichts ist daher keinesfalls der Rechtssatz zu entnehmen, dass ein Vertrauensschutz
nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X grundsätzlich nicht existiere oder im Allgemeinen keine Anwendung finde. Vielmehr ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
der Aufhebung und Erstattung schon nicht auf die vom Kläger gerügte Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X gestützt worden. Letztlich rügt der Kläger somit allein eine etwaig unzutreffend zugrunde gelegte Rechtsgrundlage im vorliegenden
Einzelfall und somit die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung. Hieraus ist jedoch eine über diesen Einzelfall hinausgehende
grundsätzliche Bedeutung des Rechtstreits im o.g. Sinne nicht herzuleiten.
2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. In dem angefochtenen
Urteil hat das Sozialgericht insbesondere keine von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtsätze aufgestellt
oder angewendet.
3. Den Vortrag zum Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG hat der Kläger nicht aufrechterhalten. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
4. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des SG Dortmund rechtskräftig, §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
6. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).