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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019 - 21 AS 2118/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Maßregelvollzug bei einer Langzeitbeurlaubung in eine eigene Wohnung
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II gilt nicht für eine Langzeitbeurlaubung aus einem stationären Maßregelvollzug in eine eigene Wohnung unter Auflagen und Weisungen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 19.11.2018 S 53 AS 5472/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.11.2018 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 31.10.2018 bis zum 30.4.2019 - längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von ggf. erzieltem Einkommen zu gewähren; im Übrigen wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt T aus E beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für beide Instanzen dem Grunde nach zu 1/2; Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E bewilligt.

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