Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Kein Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Maßregelvollzug bei einer Langzeitbeurlaubung
in eine eigene Wohnung
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
1) Die gem. §
172 Abs.
1 Satz 1
SGG zulässige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
a) Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs,
für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
zu machen - §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 ZPO. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht
nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss
vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, Rn. 26, juris).
aa) Nach Überzeugung des Senates sprechen starke Gründe dafür, dass die Antragstellerin für die streitgegenständliche Zeit
ab dem 31.10.2018, dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren, dem Grunde nach einen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat.
Die Antragstellerin hat am 19.7.2018 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sie ist hilfebedürftig i.S.d § 8 SGB II und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II); ferner ist sie nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen - diese Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Starke Gründe sprechen hier dafür, dass die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Nach Satz 2 ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.
Für die Antragstellerin ist Maßregelvollzug angeordnet, zuständig ist die Abteilung Klinische Psychiatrie des LWL-Zentrums
für Forensische Therapie Lippstadt. Von dort wurde der Antragstellerin ab dem 4.9.2018 eine Langzeitbeurlaubung aus dem stationären
Maßregelvollzug in eine eigene Wohnung - unter Auflagen und Weisungen - erteilt. Unter anderem heißt es dort: "Während der
Beurlaubung sind Sie weiterhin Patientin unserer Klinik, die Behandlung findet lediglich an einem anderen Ort statt." Der
Senat hat keine Zweifel, dass es sich bei dieser Einrichtung im Fall der Antragstellerin um eine Einrichtung zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehung handelt; es bestehen aber Zweifel, ob die Antragstellerin sich während der Langzeitbeurlaubung
dort i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II "aufhält." Der Wortlaut spricht dagegen; im Rahmen der Langzeitbeurlaubung wohnt die Antragstellerin in einer auf dem freien
Wohnungsmarkt angemieteten Wohnung in Dortmund. Mit diesem Tatbestandsmerkmal setzt der Antragsgegner sich nicht hinreichend
auseinander. Er ist der Ansicht, eine Langzeitbeurlaubung beende nicht den Maßregelvollzug. Das mag zutreffend sein; § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ordnet den Leistungsausschluss allerdings nicht für die Dauer der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung, sondern für
die Dauer des Aufenthalts in einer solchen Einrichtung an.
Auch systematische Erwägungen sprechen eher dafür, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II hier nicht einschlägig ist. Zu § 7 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung, welche lautete "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als
sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht", hat der 14. Senat des BSG einen funktional ausgerichteten Einrichtungsbegriff vertreten; danach kam es für die Einordnung einer Einrichtung als stationär
darauf an, ob der in der Einrichtung Untergebrachte aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage war, wöchentlich
15 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (BSG, 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R -, Rn. 15 f., zum Gesamten BSG, 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R -, Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen; beide juris). Mit der Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006 mit Wirkung ab dem 1.8.2006 hielt
das BSG - zunächst für § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II - an dieser Begriffsbestimmung nicht weiter fest (dazu und zum Folgenden: BSG, 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R -, Rn. 23 ff.; 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R -, Rn. 20 f. ; beide juris). Nach dieser Auffassung müssen für das Eingreifen eines Leistungsausschlusses drei Voraussetzungen
vorliegen: Es muss sich, ausgehend vom sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis des § 13 Abs. 2 SGB XII, um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handeln. Es kommt zweitens darauf an, ob Leistungen stationär erbracht
werden. Dritte Voraussetzung ist die Unterbringung in der stationären Einrichtung; dabei soll es nicht ausreichen, dass die
Einrichtung (auch) stationäre Leistungen erbringt, ferner genügt nicht bereits ein geringes Maß an Unterbringung im Sinne
einer formellen Aufnahme. Von einer Unterbringung sei nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines
Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt.
Ob diese Begriffsbestimmung auch für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II gilt, steht nicht hinreichend sicher fest. Die Bestimmung für Satz 1 wird im Ergebnis über Satz 3 abgeleitet (dazu Harich,
Urteilsanmerkung zu B 4 AS 32/13 R; SGb 2015, S. 509 ff., 514), der zunächst eine Ausnahme zu Satz 1 darstellt. Allerdings scheint der 14. Senat des BSG die für die Gesetzesfassung ab dem 1.8.2006 entwickelten Kriterien auch auf Satz 2 anzuwenden; jedenfalls soll § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II auch auf Satz 2 Anwendung finden (BSG, 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R -, Rn. 25, juris). Dies kann aber dahinstehen. Hielte man für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II an einem funktional ausgerichteten Einrichtungsbegriff fest, so spricht gegen eine Einrichtung, dass die Antragstellerin
aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage war, wöchentlich 15 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
erwerbstätig zu sein. Vielmehr soll der Antragstellerin im Rahmen der Rehabilitation gerade die Möglichkeit gegeben werden,
auf dem Arbeitsmarkt eine berufliche Tätigkeit zu finden. Ausweislich der Stellungnahme der Forensischen Klinik vom 11.12.2018
erfolgte die Langzeitbeurlaubung "mit dem Ziel [ ] in den Arbeitsmarkt integriert zu werden." Legt man die für die spätere
Fassung von Satz 1 entwickelten Kriterien an, so bestehen ebenfalls Zweifel daran, dass die Langzeitbeurlaubung in eine eigene
Wohnung weiter der Einrichtung zuzuordnen ist. Die Leistungserbringung erfolgt hier nicht in der Einrichtung, eine Unterbringung
dort gibt es nicht mehr (einen Leistungsausschluss bei dem sog. Probewohnen ebenfalls verneinend LSG Bayern, 17.9.2014 - L
16 AS 813/13 -, Rn. 35 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, 24.3.2015 - L 7 AS 1504/13 -, Rn. 22; für die Haftunterbrechung LSG Sachsen-Anhalt, 30.6.2016 - L 2 AS 260/15 -, Rn. 32, allerdings unter Verweis auf die Ausführungen in dem Urteil erster Instanz, welches nicht veröffentlicht ist;
alles juris).
Dem steht schließlich auch nicht das Ergebnis der genannten Entscheidung des BSG vom 24.2.2011 entgegen. Zwar hat das BSG dort ausgeführt, für die Frage, ob SGB II-Leistungen in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II bezogen werden können, käme es nicht darauf an, ob Vollzugslockerungen gewährt würden; nur soweit einem Antragsteller auf
Leistungen nach dem SGB II die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses erlaubt werde, könne er gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II wiederum leistungsberechtigt sein (BSG, 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R -, Rn. 25, juris). Dort war allerdings - anders als vorliegend - der Aufenthalt bzw. die Unterbringung in der Einrichtung
nicht zweifelhaft, zudem geht es vorliegend gerade um die Aufnahme einer Beschäftigung.
Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II sehen - worauf der Antragsgegner hinweist - einen Ausschlussgrund bei einem Maßregelvollzug vor, was auch bei einer (Langzeit-)Beurlaubung
und der Erlaubnis, eine eigene Wohnung anzumieten, gelten soll, da die Beurlaubung in der Regel nach dem jeweils geltenden
Maßregelvollzugsgesetz der letzte Schritt wa&776;hrend der Therapie sei; zudem gelte die Ru&776;ckausnahme vom Leistungsausschluss bei tatsa&776;chlicher
Bescha&776;ftigung nicht (Fachliche Weisungen, Stand 4.4.2018, Ziffer 7.95, abrufbar unter: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok
ba015897.pdf). Dabei wird verkannt, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf die Dauer der Therapie bzw. einer Zugehörigkeit
eines Therapieschrittes zu dieser ankommt, sondern auf den Aufenthalt in einer Einrichtung; zudem steht der Annahme, die Rückausnahme
des Satzes 3 gelte nicht, die genannte Rechtsprechung des 14. Senates des BSG vom 24.2.2011 entgegen.
bb) Viel spricht daher dafür, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB II gegeben sein dürfte. Ausschlaggebend ist für den Senat eine an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierte
Folgenabwägung, wobei die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin in die Abwägung einzustellen waren. Die Antragstellerin
befand sich seit März 2016 - seit zweieinhalb Jahren - im stationären Maßregelvollzug. Nunmehr soll die Erprobung eines eigenverantwortlichen
Lebens ermöglicht werden. Für den Senat sind die Ausführungen des Direktors der Abteilung Klinische Psychiatrie des LWL-Zentrums
für Forensische Psychiatrie Lippstadt sehr nachvollziehbar, dass für den Fall, dass die Antragstellerin keine Leistungen -
und damit auch keine Hilfe bei der beruflichen Wiedereingliederung, wie der Antragsgegner selbst in seinem Schreiben vom 15.2.2019
ausführt - erhält, die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt eine berufliche Tätigkeit zu finden, sehr gering sind und die daraus
resultierende fehlende berufliche Perspektive und die mangelnde Tagesstruktur zu einer Verschlechterung des psychopathologischen
Zustandsbildes führen können. Nach Abwägung von einerseits möglicherweise zurückzuzahlenden Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes
und andererseits dem Risiko des unmittelbaren Scheiterns des eigenverantwortlichen Lebens gegen Ende der Therapie mit psychopathologischen
Folgen waren hier Leistungen vorläufig zuzusprechen.
b) Angesichts der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dem steht die vorläufige Gewährung
von Mitteln aus dem Haushalt der Forensischen Klinik - jedenfalls in diesem Einzelfall - nicht grundsätzlich entgegen. Es
handelt sich bei der Klinik nicht um einen vorrangigen Leistungsträger i.S.d. § 5 Abs. 1 SGB II; die Klinik erbringt die Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung als Darlehen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
vermag der Senat gegenwärtig drohende, nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Einschränkungen zu erkennen, dazu wird
auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II; insofern fehlt es an einem Anordnungsgrund. In Verfahren des Eilrechtsschutzes ist zu den Kosten der Unterkunft auch unter
Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile können hierbei nicht nur in einer
Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der "angemessenen" Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die
Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 (228)). Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten (so BVerfG,
1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 -, Rn. 16, unter Verweis auf BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rn. 21; beides juris). Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen
der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger
Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (BVerfG, a.a.O., Rn. 16, juris). Eine Gefährdung des
Wohnraums ist hier nicht vorgetragen und angesichts der Unterstützung durch die Forensische Klinik aktuell auch nicht zu erwarten.
3) Die gemäß §
172 Abs.
1 SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist
begründet.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten
bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt
oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§
103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.). Diese Voraussetzungen sind, wie dargestellt, erfüllt. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie
die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen kann (§
73a SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich (§
73a SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO).
4) Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
5) Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
114 ff.
ZPO) liegen vor. Die Rechtsverfolgung bietet nach den obigen Ausführungen hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §
114 ZPO. Die Antragstellerin ist auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für
die Rechtsverfolgung aufzubringen.
6) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).