Gründe
Die fristgerechte Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten, ob in einem Fall, in welchem ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren
durch Beschluss beendet wurde, mit welchem in der Sache entschieden und Missbrauchskosten nach §
192 Abs.
1 SGG auferlegt wurden, eine isolierte Beschwerde gegen die Entscheidung nach §
192 Abs.
1 SGG statthaft ist.
Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ist bereits für den Fall eines Klageverfahrens, auf welches sich die gesetzlichen
Regelungen zunächst beziehen, nicht unumstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in Fällen, in welchen
die Kosten nach §
192 Abs.
1 SGG im Rahmen des Urteils auferlegt werden, die beanstandete Auferlegung einer Missbrauchsgebühr Bestandteil der Kostenentscheidung,
die ihrerseits grundsätzlich isoliert weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar ist (BSG, 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B -, Rn. 11 m. w. Nachw.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-,
SGG, 2020, §
192 Rn. 20 unter Hinweis auf §
144 Abs.
4 SGG). Umstritten ist allerdings, ob in einem Fall, in welchem in einem Klageverfahren die Entscheidung über die Kosten nach §
192 Abs.
1 SGG durch Beschluss ergeht, die Beschwerde statthaft ist (Nachweis zum Streitstand bei B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt
-Hrsg.-,
SGG, 2020, §
192 Rn. 21). Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass eine solche Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen gesonderten Beschluss
nicht durch §
172 SGG ausgeschlossen werde. Der Gesetzgeber habe in §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG für §
193 SGG und in Nr.
4 für §
192 Abs.
4 SGG die Fälle eines Beschwerdeausschlusses detailliert geregelt; §
192 Abs.
1 SGG werde nicht genannt. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke bei isolierten Entscheidungen nach §
192 Abs.
1 SGG bestünden vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte (so etwa LSG Baden-Württemberg, 19.1.2016 - L 1 AS 4045/15 B - Rn. 24). Unterschiedlich beurteilt wird allerdings, ob in den Fällen einer isolierten Entscheidung nach §
192 Abs.
1 SGG die Regelung des §
144 Abs.
4 SGG einer Beschwerde entgegensteht. In Rechtsprechung und Literatur ist darüber hinausgehend umstritten, ob und in welchem Umfang
die dargelegten Auslegungsergebnisse auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren übertragen werden können, insbesondere, ob
§
144 Abs.
4 SGG in entsprechender Anwendung einer Beschwerde entgegensteht (für den Ausschluss einer isolierten Beschwerde bei einer Entscheidung
durch das Sozialgericht in der Sache und über §
192 Abs.
1 SGG etwa: LSG Sachsen-Anhalt, 29.9.2014 - L 5 AS 1005/13 B ER -, Rn. 12 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, 5.1.2016 - L 11 AS 1724/15 B ER -, Rn. 6; jeweils unter entsprechender Anwendung des §
144 Abs.
4 SGG; für die Zulässigkeit bei einer gemeinsamen Entscheidung in der Sache und über §
192 Abs.
1 SGG etwa: LSG Sachsen, 21.1.2013 - L 7 AS 413/12 B -, Rn. 7 mit der Begründung, § 144 Abs. 4 sei nicht anwendbar; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, 24.6.2011 - L 6 AS 959/11 B ER -, Rn. 7).
Der Senat weist zudem ergänzend hin, dass bei einer Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Möglichkeit
in Betracht käme, dass das Sozialgericht zwei Beschlüsse allein äußerlich verbunden hat. Diese Möglichkeit besteht in einem
Klageverfahren mit Urteil und Beschluss nicht. Dementsprechend und abweichend vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
wird die Kostenentscheidung nach §
192 Abs.
1 SGG in einem Urteil durch die gesamte Kammer getroffen und verkündet.
b) Der Senat kann hier aber offenlassen, ob eine isolierte Beschwerde gegen Missbrauchskosten bei einer einheitlichen Entscheidung
des Sozialgerichts statthaft wäre. Hier hat der Bevollmächtigte sich mit seiner Beschwerde sowohl gegen die Entscheidung des
Sozialgerichts in der Sache als auch gegen die Auferlegung von Kosten nach §
192 Abs.
1 SGG gewendet. Wird ein Rechtsmittel in der Hauptsache und in Hinblick auf die Kosten nach §
192 SGG erhoben, kommt es allein auf die Zulässigkeit nach allgemeinen Grundsätzen an; selbst bei einer nachträglichen Beschränkung
auf die Kosten nach §
192 SGG bliebe es zulässig, denn für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einlegung abzustellen
(Stotz in: Schlegel/Voelzke -Hrsg.-, jurisPK-
SGG, Stand: 9.5.2019, §
192 SGG, Rn. 78). Die Beschwerde in der Sache ist hier zulässig, damit auch der gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerdeteil.
Insbesondere ist der Beschwerdestreitwert - entgegen der von dem Sozialgericht vertretenen Auffassung - erreicht. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist die Beschwerde nur eröffnet, wenn der Beschwerdewert den nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG maßgeblichen Berufungswert von 750,00 Euro übersteigt. Dieser Wert beurteilt sich danach, was das Sozialgericht dem Beschwerdeführer
verwehrt oder wozu es ihn verpflichtet hat. Lediglich willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich zur Erreichung der Beschwerde-
bzw. Berufungsfähigkeit erhobene Begehren sind außer Acht zu lassen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 2020, §
144 Rn.14a m.w.N.). Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab dem 24.11.2020 in Höhe von 804 € monatlich begehrt; der berechtigte Anspruch betrug stattdessen 781 €. Darin
liegt keine rechtsmissbräuchliche Erhöhung, zumal in beiden Fällen der Beschwerdewert erreicht war. Diesen Antrag hat das
Sozialgericht mit seinem Beschluss vollumfänglich abgelehnt. Lediglich im Rahmen seiner Erwägungen zur Zulässigkeit der Berufung
stellt das Sozialgericht darauf ab, der Antragsteller sei nur im Rahmen der Differenz zwischen 804 € und den im Laufe des
Verfahrens bewilligten 781 € beschwert. Dies kann aber die im Tenor zum Ausdruck gebrachte vollständige Ablehnung des Antrags
nicht einschränken. Mit der vollständigen Ablehnung des Antrags ist der Antragsteller mit 804 € monatlich beschwert, die Beschwerde
ist statthaft.
2. Die Beschwerde in der Sache ist unbegründet. Mit Erlass des Bescheides des Antragsgegners vom 30.11.2020 ist jedenfalls
der Anordnungsgrund entfallen. Das Sozialgericht hat - im Ergebnis - den Antrag zu Recht abgewiesen.
3. Allerdings war die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg aufzuheben, soweit dem Antragsteller Verschuldenskosten
auferlegt worden sind.
Das Gericht kann gemäß §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG im Urteil oder, wenn das Verfahren - wie hier - anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise
die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden
die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung
bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung durch Beschluss vom 28.12.2020 war aufzuheben, soweit dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt worden
sind, weil eine Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden kann, hier sogar fernliegend
erscheint.
Eine Missbräuchlichkeit i.S.d. §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG setzt eine Weiterverfolgung trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit voraus (so Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks. 14/6335 S. 33), wobei zur Aussichtslosigkeit noch besondere Umstände hinzukommen müssen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt
-Hrsg.-,
SGG, 2020, §
192 Rn. 9 m.w.N.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betroffene ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigt. Auf
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Antragstellers vom 24.11.2020, gerichtet auf Gewährung laufender Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hat der Antragsgegner am 1.12.2020 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Regelleistung abgegeben. Kosten der Unterkunft
hat er bewilligt, diesbezüglich allerdings kein Anerkenntnis abgegeben. Er hat vor diesem Hintergrund ein Kostenanerkenntnis
in Höhe von 53,73 % abgegeben. Der Antragsteller hat am 10.12.2020 das Anerkenntnis angenommen, den Rechtsstreit unter der
Bedingung, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, für erledigt erklärt und darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung
auch für die Gewährung der Kosten der Unterkunft ein Anordnungsgrund bestand.
Bei unbefangener Lektüre ergibt sich daraus, dass der Antragsteller - durch seinen Bevollmächtigten - das einstweilige Rechtsschutzverfahren
hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs für erledigt erachtete und noch die Frage der Kostentragung geklärt werden solle.
Das Sozialgericht hat daraufhin am 16.12.2020 eine Frist von vier Tagen gesetzt, um das Verfahren für erledigt zu erklären
und für den Fall "der Fortsetzung" Verschuldenskosten angedroht. Ohne dass es zu einer weiteren Reaktion durch den Antragsteller
kam, hat es die Verschuldenskosten am 28.12.2020 festgesetzt.
Man kann sich bereits fragen, ob der Antragsteller hier das Verfahren tatsächlich "fortgeführt" hat. Letztlich hat er es unterlassen,
seine Erklärung vom 10.12.2020 innerhalb der bis zur Beschlussfassung verbleibenden sechs Werktage klarstellend zu wiederholen,
wie vom Gericht gefordert. Das Sozialgericht hätte den Antragsteller-Bevollmächtigten darauf hinweisen können, dass aus seiner
Sicht eine Kostentragung hinsichtlich des Antragsgegenstandes Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt. Der stattdessen
erteilte Hinweis auf Entfall der Antragsbefugnis dürfte zudem unzutreffend gewesen sein; näher liegender erscheint der Entfall
des Anordnungsgrundes nach Erlass der bewilligenden Entscheidung. An einem "hohen Maß" an Uneinsichtigkeit fehlte es vor diesem
Hintergrund bei Erlass des Beschlusses in jedem Fall.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Auferlegung von Missbrauchskosten sind vom Antragsgegner nicht zu tragen.
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).