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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 AS 1811/15
Gewährung von Prozesskostenhilfe Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dies gilt sowohl für das Ob der Rechtsverfolgung als auch für ihr Wie. Vor diesem Hintergrund ist es einem Hilfebedürftigen zuzumuten, sich wie ein verständiger Rechtsschutzsuchender zu verhalten und zunächst außergerichtliche kostenfreie Wege zur Streitbeilegung zu nutzen, sofern dadurch sein Rechtsschutz nicht eingeschränkt wird.
2. Werden - aus Sicht des Begünstigten - bewilligte Leistungen ohne erkennbaren Grund nicht oder in geringerem Umfang als ursprünglich bewilligt erbracht, ist es dem Begünstigten grundsätzlich zuzumuten, durch Anfrage bei dem bewilligenden Leistungsträger den Grund für die Nichtzahlung oder Verringerung der Zahlung zu erfragen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von der Existenzsicherung dienenden Leistungen.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Duisburg 29.09.2015 S 27 AS 3416/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2015 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.

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