Gewährung von Prozesskostenhilfe
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen
würde. Dies gilt sowohl für das Ob der Rechtsverfolgung als auch für ihr Wie. Vor diesem Hintergrund ist es einem Hilfebedürftigen
zuzumuten, sich wie ein verständiger Rechtsschutzsuchender zu verhalten und zunächst außergerichtliche kostenfreie Wege zur
Streitbeilegung zu nutzen, sofern dadurch sein Rechtsschutz nicht eingeschränkt wird.
2. Werden - aus Sicht des Begünstigten - bewilligte Leistungen ohne erkennbaren Grund nicht oder in geringerem Umfang als
ursprünglich bewilligt erbracht, ist es dem Begünstigten grundsätzlich zuzumuten, durch Anfrage bei dem bewilligenden Leistungsträger
den Grund für die Nichtzahlung oder Verringerung der Zahlung zu erfragen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von der Existenzsicherung
dienenden Leistungen.
Gründe
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH - für
das am 28.08.2015 bei Gericht angebrachte einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt.
Gemäß §
73a Sozialgerichtsgesetz -
SGG - in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO - ist u.a. Voraussetzung für die Gewährung von PKH, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemitteltem
nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter
zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2007 - B 10 KG 6/06 B - Rn 5 mwN, zitiert nach [...]). Denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung des unbemittelten
gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt.
PKH war hier bereits deshalb abzulehnen, weil sich die zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme beendete Rechtsverfolgung als
mutwillig im Sinne der vorgenannten Regelungen erweist. Mutwilligkeit liegt danach vor, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige
Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dies gilt sowohl für das Ob der Rechtsverfolgung als auch für
ihr Wie. Vor diesem Hintergrund ist es einem Hilfebedürftigen zuzumuten, sich wie ein verständiger Rechtsschutzsuchender zu
verhalten und zunächst außergerichtliche kostenfreie Wege zur Streitbeilegung zu nutzen, sofern dadurch sein Rechtsschutz
nicht eingeschränkt wird.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller sinngemäß geltend gemacht, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
sei gestellt worden, weil sie auf den Fortbestand des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2015 vertraut und eine Auszahlung der
dort genannten Beträge erwartet hätten. Der Änderungsbescheid vom 18.06.2015 sei ihnen bis zu dessen Einführung in das bereits
anhängige Gerichtsverfahren durch die Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben der
Antragsteller in Zweifel zu ziehen. Gleichwohl hindern sie nicht, die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als überflüssig
anzusehen, weil sie von einem verständigen Rechtsschutzsuchenden nicht betrieben worden wäre.
Werden - aus Sicht des Begünstigten - bewilligte Leistungen ohne erkennbaren Grund nicht oder in geringerem Umfang als ursprünglich
bewilligt erbracht, ist es dem Begünstigten grundsätzlich zuzumuten, durch Anfrage bei dem bewilligenden Leistungsträger den
Grund für die Nichtzahlung oder Verringerung der Zahlung zu erfragen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von der Existenzsicherung
dienenden Leistungen. Jedenfalls im Falle einer versehentlichen vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung könnten auf diese
Weise die Mittel deutlich schneller als durch die Inanspruchnahme eines Gerichts erlangt werden. Im vorliegenden Verfahren
hätten die Antragsteller durch eine (auch telefonisch mögliche) Nachfrage bei der Antragsgegnerin aller Wahrscheinlichkeit
nach den Grund für die teilweise Nichtauszahlung der ursprünglich bewilligten Leistungen, nämlich deren Herabsetzung durch
den zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheid, in Erfahrung bringen und damit ein gerichtliches Verfahren vermeiden können.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil den Antragstellern hätte bekannt sein müssen, dass wegen der von ihnen zwischenzeitlich
(in größerem Umfang als noch im ursprünglichen Bewilligungsbescheid berücksichtigt) erzielten Einkünfte sich die am 30.04.2015
erfolgte Leistungsbewilligung als teilweise rechtswidrig darstellte.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß §
127 Abs.
4 ZPO nicht vorgesehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).