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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 AS 269/21
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits Unzulässigkeit einer vorläufigen Einstellung von Leistungen nach dem SGB II bei fehlender Mitwirkung
1. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG setzt voraus, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht – hier im Falle der möglichen Auslegung eines klägerischen Begehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage in einem Rechtsstreit über die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen nach dem SGB II.
2. Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III ist in Fällen fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung der Leistungsberechtigten nicht zulässig.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 114 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4
,
SGB III § 331 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 66 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 02.02.2021 S 7 AS 4104/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.02.2021 abgeändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B S aus C bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: