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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2016 - 3 R 464/14
Verrechnung einer Rentennachzahlung zugunsten einer Beitragsforderung Bestehen einer Verrechnungslage Erfolglosigkeit anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen
1. Nach § 51 Abs. 2 SGB I, auf den § 52 SGB I für die Verrechnung verweist, kann der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
2. Eine Verrechnungslage ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann.
3. Der Vorschrift des § 51 SGB I lässt sich nicht als ungeschriebene weitere Einschränkung entnehmen, dass eine Verrechnung nur zulässig sei, wenn anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgreich waren.
Normenkette:
BGB § 387
,
SGB I §§ 51 f.
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 25.04.2014 S 10 R 530/12 WA
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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