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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - 3 R 849/16
Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Einkommensverlust Empfänger von Arbeitslosen- oder Krankengeld Verfassungskonforme Ungleichbehandlung
1. Die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung bleibt unabhängig von der Art und Weise der Durchführung, ein Mittel zur Auswahl einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
2. Vordergründig werden zwar Bezieher von Arbeitslosengeld/Krankengeld anders behandelt als Erwerbstätige; entscheidend für die Bewilligung von Übergangsgeld nach § 45 Abs. 3 SGB IX ist jedoch, ob wegen der Teilnahme an der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung ein Einkommensverlust eintritt.
3. Ein solcher tritt bei Empfängern von Arbeitslosengeld/Krankengeld nicht ein, da diese Leistungen weiter gezahlt werden; der fehlende Einkommensverlust rechtfertigt die ungleiche Behandlung.
4. Zur Überzeugung des Senats liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Normenkette:
SGB IX § 45 Abs. 3
,
SGB IX § 33 Abs. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 3
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: SG Münster 09.08.2016 S 14 R 330/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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