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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.2015 - 4 R 1017/13
Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) Rücknahme des Rentenantrags durch den Versicherten vor Bescheidung Streit um die Zahlung von Altersrente an die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten Fiktion eines Rentenantrags mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Hat ein Versicherter seinen Rentenantrag vor Bescheidung zurückgenommen, fehlt es an einer wirksamen Antragstellung gem. § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI, sodass ein Anspruch der Rechtsnachfolgerin auf Zahlung von Altersrente aus der Versicherung (hier ihres Vaters) nicht gegeben ist. Ein später von der Rechtsnachfolgerin gestellter "Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X" kommt nicht in Betracht, da es insoweit an einem überprüfbaren (Vor-)Bescheid fehlt.
Normenkette: , ,
SGB VI § 35 S. 1
,
SGB IV § 19 S. 1
,
SGB VI § 115 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 59 S. 2
,
SGB X § 44
,
SGB VI § 102 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 26.09.2013 S 27 R 434/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.09.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 30.011,12 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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