Gründe
I.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger, der Diplom-Ingenieur mit Grundstudienrichtung Elektrotechnik ist, bezog im Zeitraum vom
05.09.1992 bis 12.04.1993 Arbeitslosengeld und vom 13.04.1993 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Für den Zeitraum vom 14.05.2008
bis 28.11.2011 sind im Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten aus Pflegetätigkeit gespeichert. Am 20.03.2012 und 23.07.2012
beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Diese solle am 01.01.2012 beginnen. Bei Antragstellung
gab er an, seit 2005 nicht versichert zu sein. Ein Verfahren über Alg-II-Ansprüche seit dieser Zeit schwebe noch.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das zuständige Jobcenter des Kreises W mit, es seien für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis
31.12.2010 keine Pflichtbeiträge abgeführt worden, da kein Leistungsbezug des Klägers bestanden habe. Übersandt wurde ein
leistungsablehnender Bescheid vom 22.06.2005. Dieser enthielt den Hinweis, dass und unter welchen Voraussetzungen Zeiten der
Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug rentenrechtlich berücksichtigt werden könnten.
Auf mehrfache Aufforderungen der Beklagten, Nachweise über alle Bewerbungsversuche seit Januar 2005 beizubringen, teilte der
Kläger mit, er habe diese nicht, da er sich noch im Streit mit der Arbeitsverwaltung befinde (tel. Mitteilung vom 27.07.2012),
er werde diese kurzfristig nachreichen (tel. Mitteilung vom 19.09.2012) bzw. er sei seit 1991 arbeitslos gemeldet und seit
2005 ein sozialgerichtliches Verfahren bzgl. Leistungen durch das Arbeitsamt anhängig (Schreiben vom 15.10.2012).
Mit Bescheid vom 10.09.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, für den nach §
237 SGB VI maßgeblichen Zeitraum vom 01.10.2002 bis 30.09.2012 seien nur 70 Kalendermonate Pflichtbeiträge anstelle der erforderlichen
96 Kalendermonate zurückgelegt. Auch sei die weitere Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen
(364 Tage) nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten bzw. eine mindestens 24 Kalendermonate andauernde
Altersteilzeitarbeit nicht erfüllt.
Anlässlich des vom Kläger am 17.09.2012 erhobenen Widerspruchs, mit dem er geltend machte, das Arbeitsamt habe im Jahr 2005
"zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn nicht mehr zuständig sei", gab die Beklagte diesem erneut auf, seine Bewerbungsbemühungen
ab 2005 darzulegen. Hierzu erklärte der Kläger telefonisch am 11.01.2013, er habe sich laufend beworben, wobei Nachweise (insbesondere
Arbeitgeberantworten) nicht mehr vorlägen. Arbeitgeber würden aus seiner Sicht in der Regel kaum antworten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 17.01.2013 insbesondere unter Wiederholung und Vertiefung des
Hinweises auf fehlende Nachweise zu Bewerbungsbemühungen sowie die fehlende Pflichtbelegung nach §
237 Abs.
1 Nr.
4 SGB VI zurück.
Der Kläger hat am 13.02.2013 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Ihm sei vom Arbeitsamt mitgeteilt worden, dass für die Meldung als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug die Arge zuständig
sei. Man habe ihm auch mitgeteilt, man könne nichts mehr für ihn tun. Er sei - solange das Arbeitsamt für ihn zuständig gewesen
sei - seiner Meldepflicht stets nachgekommen. Die Zuständigkeit sei dann auf die Arge - heute Jobcenter - verlagert worden.
Der Rechtstreit laufe nunmehr sei über 8 Jahren. Arbeitslosigkeit habe durchgängig seit 1991 bestanden. Es sei darauf hinzuweisen,
dass das Verfahren gegen das Jobcenter nicht rechtskräftig entschieden sei. Er habe Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm ab dem 01.02.2012 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger habe zum einen im maßgeblichen
Zeitraum nicht die erforderliche Anzahl von 96 Kalendermonaten erfüllt. Sämtliche Recherchen hätten ergeben, dass er ab 01.01.2005
nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei. Nachweise über eine tatsächlich bestehende Arbeitslosigkeit in einem Zeitraum von 52
Kalenderwochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten seien nicht erbracht worden.
Mit Bescheid vom 28.02.2013 ist dem Kläger von der Beklagten auf seinen Antrag eine Altersrente für langjährige Versicherte
beginnend zum 01.02.2013 gewährt worden.
Das SG hat eine Vielzahl von Akten anderer vom Kläger geführter Gerichtsverfahren beigezogen. Diese enthalten diverse Anträge des
Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.04.2005, die insbesondere wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit aufgrund unklaren Einkommens der Ehefrau bzw. mangels
vorigen Antrags beim Jobcenter, abschlägig beschieden wurden (vgl. z.B. SG Düsseldorf Beschl. v. 11.04.2007 - S 29 AS 84/07 ER und hierzu LSG NRW Beschl. v. 15.05.2007 - L 12 B 68/07 AS ER sowie insb. SG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 23.04.2013 - S 40 AS 3813/12). Auch ein eilgerichtlicher Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme wurde abgelehnt
(SG Düsseldorf Beschl. v. 01.06.2005 - S 32 AL 83/05 ER; LSG NRW Beschl. v. 22.08.2005 - B 12 B 50/05 AL ER).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.04.2016 hat das SG den Kläger eingehend zu seinen Bewerbungsbemühungen befragt und dessen Ehefrau als Zeugin vernommen.
Anschließend hat es die Klage mit Urteil vom 01.04.2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2013, da er die gesetzlichen Voraussetzungen des §
237 Abs.
1 SGB VI in der vorliegend maßgeblichen gültigen Fassung vom 20.12.2011 nicht erfülle. Danach hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren seien, 2. das 60. Lebensjahr vollendet hätten, 3. entweder (a) bei Beginn der Rente arbeitslos
und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen seien oder Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hätten oder (b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne
der §§
2 und
3 Abs.
1 Nr.
1 des
Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hätten, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten
und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
Beschäftigung oder Tätigkeit seien, verlängere, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hätten.
Zwar erfülle der Kläger die Nrn. 1, 2 und 5 der Vorschrift, da er vor dem 00.00.1952 geboren sei, im Januar 2010 das 60. Lebensjahr
vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren bei Weitem erfüllt habe. Es fehle indes an der Voraussetzung des §
237 Abs.
1 Nr.
3 SGB VI. Der Kläger sei weder zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente zum 01.02.2010 arbeitslos gewesen noch sei eine Arbeitslosigkeit
von 52 Wochen nach Vollendung seines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten nachgewiesen. Die übrigen Alternativen der Nr.
3 schieden ersichtlich aus, weil der Kläger weder eine Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen noch Anpassungsgeld bezogen
habe.
Ein Versicherter habe keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder
arbeitslos gemeldet gewesen sei, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft
(subjektive Verfügbarkeit) sei bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie
gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2006, Az.: B 5 RJ 27/05 R).
Der Begriff der Arbeitslosigkeit sei im Recht der Rentenversicherung selbst nicht definiert. Hier sei auf das Recht der Arbeitslosenversicherung
zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit gegolten habe (vgl. BSG, Urt. v. 13.10.1992, Az.: 4 RA 30/91). Nach §
138 Abs.
1 Nr.
1 bis
3 SGB III habe die Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft, der Beschäftigungslosigkeit, der Eigenbemühungen
und der Verfügbarkeit. Von besonderer Bedeutung sei hierbei, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch die
Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehe, was nur dann der Fall sei, wenn seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft gegeben
seien. Er müsse den ihm gemachten Vorschlägen zeit- und ortsnah Folge leisten können (objektive Verfügbarkeit) und arbeitsbereit
sein (subjektive Verfügbarkeit; vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2006). Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass der Kläger objektiv und subjektiv der Arbeitsverwaltung im relevanten
Zeitraum ab 25.07.2008 mindestens 52 Wochen zur Verfügung gestanden habe. Die subjektive Verfügbarkeit hätte der Kläger durch
eine regelmäßige Meldung bei einer Agentur für Arbeit oder durch Bewerbungsnachweisen belegen müssen. Nach den gemeldeten
Daten habe Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.2004 bestanden. Danach sei keine Meldung des Klägers mehr bei der Agentur für Arbeit
erfolgt. Der Kläger könne auch nicht einwenden, er sei von der Agentur für Arbeit falsch beraten worden. Ihm sei ausweislich
des Bescheids vom 22.06.2005 mitgeteilt worden, dass eine weitere Arbeitslosenmeldung zur Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten
zwingend erforderlich sei. Dass der Kläger immer wieder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (erfolglos) beantragt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Der Kläger sei darüber belehrt worden, dass auch für die Zeiten
ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine rentenrechtliche Berücksichtigung möglich sei bzw. an den Rentenversicherungsträger gemeldet werden könne. Die Voraussetzungen
diesbezüglich seien in dem Bescheid vom 22.06.2005 ausdrücklich und verständlich aufgeführt. Der Kläger teile schließlich
auch nicht mit, ihm sei dies konkret gesagt worden, sondern er erkläre lediglich, "die Arbeitsagentur habe zum Ausdruck gebracht
( )". Insofern könne dies nicht auf die Entbehrlichkeit der Arbeitslosigkeitsmeldung bezogen werden (§§
133,157
Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB). Dem Kläger sei eindeutig mitgeteilt worden, welche Schritte er unternehmen müsse, damit Anrechnungszeiten bei der Beklagten
gemeldet werden könnten.
Könne der Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht erbracht werden, gehe dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast
zu Lasten des Versicherten, der aus §
237 SGB VI einen Rentenanspruch herleiten wolle. Allerdings verlange §
237 Abs.1 Nr. 3 lit. a
SGB VI für den Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit nicht zwingend die Meldung bei einer Agentur für Arbeit. Vielmehr könne ein
Versicherter den Nachweis seiner Arbeitsbereitschaft im maßgeblichen Zeitraum auch auf andere Weise führen, indem er beispielsweise
für seine Bemühungen, wieder als Arbeitnehmer tätig sein zu wollen, Bewerbungsnachweise vorlege (Winter, RV 1999, 23; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II-
SGB VI, §
237 Rz. 22). Im Rahmen solcher Eigenbemühungen (vgl. dazu auch §
138 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. Abs.
4 Satz 1
SGB III) habe der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen; er müsse insbesondere auch selbst initiativ
werden, z.B. eigene Bewerbungsbemühungen dokumentieren. Eine feste Grenze, wie viele Bewerbungen zu fordern seien, gebe es
nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe z.B. die Forderung nach 5 Bemühungen bei Arbeitgebern pro Monat nicht für
unzumutbar erachtet.
Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Personen, die sich - auch ohne Leistungsbezug - (regelmäßig) beim Arbeitsamt
arbeitsuchend meldeten, das Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit vermutet werde, sei dies bei Personen nicht möglich, die
sich weder arbeitslos meldeten noch sich in anderer Weise nachweislich um eine erneute Beschäftigung bemühten. Wer sich weder
beim Arbeitsamt als arbeitsuchend melde noch (nachweislich) eigene Bemühungen unternimmt, um wieder in eine Beschäftigung
zu gelangen, müsse sich so behandeln lassen, als sei er (endgültig) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Wende man die vorgenannten
Grundsätze auf den Streitfall an, so stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger solche Bemühungen ab dem maßgeblichen
Alter von 58 Jahren und 6 Monaten weder in ausreichender Form getätigt noch nachgewiesen habe.
Dies ergebe sich zum einen aus den Einlassungen des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Der Kläger habe hier erklärt,
dass er sich laufend beworben habe, Nachweise aber nicht mehr vorliegen würden. Im Termin habe er trotz mehrfacher Nachfragen
keine ausreichenden und substantiierten Antworten zu den Bewerbungsbemühungen gegeben. Er habe pauschal und wenig konkret
geantwortet, sei vage geblieben und habe auf Unterlagen bei ihm zu Hause verwiesen. Nach weiterer konkreter Nachfrage habe
er dann allerdings wiederum mitgeteilt, dass in den letzten Jahren Bewerbungen nur noch im Internet abzugeben gewesen seien
und insofern eine Verschriftlichung (und somit eine hinreichende Dokumentation) nicht stattgefunden habe. Konkret nach den
Unterlagen/Aktenordnern gefragt, habe der Kläger erklärt, dass es sich hierbei mehrheitlich um Unterlagen zu seiner avisierten
Pilotenausbildung handele. Der Kläger habe nur ausweichend geantwortet und vorher getätigte Aussagen immer wieder relativiert.
Hierbei sei auch zu beachten, dass der Kläger auch "Leuchtturm-Bewerbungen", also Bewerbungen, die einem auch noch nach Jahren
in Erinnerung blieben, etwa weil es sich um eine besondere Stelle (z.B. im Ausland), eine besondere Tätigkeit (sehr spezialisiert)
oder bei einem großen Konzern gehandelt habe, nicht habe benennen können.
Der Gesamteindruck und das Gesamtbild hätten der Kammer den Eindruck vermittelt, dass der Kläger nachdem er - glaubhaft (denn
hier wurde er erstmals konkreter) - in den Jahren 1991 bis 1993 über 2000 Bewerbungen geschrieben und regelmäßig einschlägige
überregionale Tageszeitungen gekauft hatte, sich in den 2000er Jahren fast ausschließlich um die Umschulungs-/Weiterbildungsmaßnahme
zum Piloten bemüht und hierauf auch den Fokus seiner Bemühungen gelegt habe.
Die glaubhafte Zeugenaussage seiner Ehefrau habe auch kein anderes Bild vermittelt und den Nachweis der Bewerbungsbemühungen
ab dem 58. Lebensjahr und 6 Monate nicht führen können. Die Zeugin habe nur allgemein von den Bewerbungsbemühungen berichtet
und dass der Kläger hierbei viele Stunden vor dem Computer verbracht habe. Wann und wie konkret er sich ab bzw. in dem hier
relevanten Zeitraum beworben habe, habe sie gerade nicht mitteilen können.
Es sei auch nicht notwendig, dass das Gericht sich die Aktenordner des Klägers noch vorlegen lasse. Der Kläger habe hierzu
selbst mitgeteilt, dass sich hier vor allem Unterlagen und Schriftstücke zur Pilotenausbildung befinden würden. Da er ebenfalls
erklärt habe, dass in den letzten Jahren eine Verschriftlichung der Bewerbungen nicht mehr stattgefunden hätte, gehe die Kammer
davon aus, dass diese Ordner auch keine Unterlagen diesbezüglich enthielten, die den Vortrag des Klägers stützen könnten.
Die Amtsermittlung habe ihre Grenzen bei der Beweiserhebung ins Blaue und der Ausforschung. Diese Grenzen seien hier überschritten.
Dass der Kläger tatsächlich vor dem hier relevanten Zeitraum ab Juli 2008 Bewerbungsbemühungen unternommen habe, insbesondere
in den frühen 90iger Jahren, könne als wahr unterstellt werden. Dies ändere aber die rechtliche Einordnung nicht, denn eine
vor dem genannten Alter liegende (beendete) Beschäftigungssuche löse den Rentenanspruch wegen Arbeitslosigkeit nicht aus.
Der Kläger könne sich als älterer Arbeitsloser auch nicht auf eine Privilegierung nach §
237 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI berufen, da vom 1. Januar 2008 an § 428 Abs. 1 S. Satz 1 nur noch gelte, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden sei und die oder der Arbeitslose vor
diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger habe erst am 00.00 ...2008 das 58. Lebensjahr vollendet.
Dass sich der Kläger - wohl unstreitig - tatsächlich nicht mehr bei der Beigeladenen arbeitsuchend gemeldet habe, könne auch
nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt (fingiert) werden. Es sei weder behauptet noch erkennbar,
dass die Beklagte eine Beratungspflicht verletzt haben könnte. Der Kläger selbst habe gerade nicht vorgetragen, dass die Arbeitsagentur
ihm mitgeteilt habe, er müsse sich nicht mehr arbeitslos melden. Überdies sähe der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch
die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge nicht vor, weil die Meldung als arbeitsuchend ebenso wie die persönliche Meldung als
arbeitslos nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich und damit nicht ersetzbar (fingierbar) sei. Die Meldung
wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender könne vielmehr - ähnlich wie die Arbeitslosmeldung -
nur durch den Arbeitslosen selbst erfolgen (vgl. nur: BSG, Urt. v. 11.03.2004, Az.: 13 RJ 16/03 R).
Fehlten damit die Voraussetzungen des §
237 Abs.
1 Nr.
3 SGB VI, so erfülle der Kläger auch die Voraussetzungen des §
237 Abs.
1 Nr.
4 SGB VI nicht, weil Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit den maßgeblichen Zehnjahreszeitraum nicht verlängerten. Damit bleibe
es bei der zutreffenden Feststellung der Beklagten, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht
acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe.
Gegen das ihm am 02.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.05.2016 Berufung eingelegt und sein Begehren unter Wiederholung
und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Er habe seit 1991 immer wieder Anträge gestellt, die nicht oder
nur schleppend bearbeitet worden seien. Es sei deswegen unverständlich, dass die durchgehend ab 1991 bis zum Rentenalter bestehende
Arbeitslosigkeit nicht als solche anerkannt werde. Bezüglich der Bewerbungsbemühungen habe er eine eidesstattliche Versicherung
abgegeben und seine Frau die Bemühungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Völlig unverständlich sei, dass das SG selbst zu der Einschätzung komme, dass vor Juli 2008 Bewerbungsbemühungen stattgefunden hätten. Damit falle sein Antrag genau
in die Antragsvoraussetzungen nach §
237 SGB VI. Es gebe keine Erklärung dafür, warum das Gericht zu der Auffassung gelangt sei, dass die Arbeitssuche nach 58 Jahren und
6 Monaten eingestellt worden sei. Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2012
in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.01.2013 zu verpflichten, ihm ab dem 01.02.2012 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen und den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2016 darauf hingewiesen, dass die
Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit dem genannten Schreiben sind die Beteiligten ferner zu einer vorgesehenen Entscheidung
durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Der Senat konnte nach §
153 Abs.
4 Satz 1
SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 10.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.01.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.02.2012,
da das Vorliegen der Voraussetzungen des §
237 Abs.
1 Nr.
3a und Nr.
4 SGB VI nicht nachgewiesen ist. Dies haben bereits die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend begründet dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil sowie gemäß §§
153 Abs.
1,
136 Abs.
3 SGG auf die Begründung in den Bescheiden der Beklagten Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab.
Ein darüber hinausgehender sachdienlicher Vortrag ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht.
Der Kläger, der hier seine vorigen Ausführungen wiederholt, verkennt, dass ihn nach den verfahrensrechtlichen Beweislastregeln
die Beweislast für das Vorliegen der vom Sozialgericht dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen des §
237 Abs.
1 SGB VI i.V.m. §
138 Abs.
1 Nr.
1 bis
3 SGB III, insbesondere der Nachweis der von ihm behaupteten Eigenbemühungen trifft. Die entsprechende Angabe des Klägers, sich auch
im insoweit maßgeblichen Zeitraum ab Juli 2008 (noch immer) in relevantem Maß um Arbeitsstellen beworben zu haben, ist - wie
das SG zutreffend und ausführlich dargelegt hat - weder von ihm noch der Zeugin in einer Weise dargelegt und durch entsprechende
Belege untermauert worden, dass dies für einen Nachweis genügt. Auch im sonstigen Akteninhalt findet sich hierfür keine ausreichende
Stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Anlass, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, besteht nicht.