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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2015 - 6 AS 1583/15
Beschwerde des Leistungsträgers gegen die einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Regelbedarfsleistungen Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht Anspruch aus § 328 Abs. 1 SGB III als Gegenstand eines Eilverfahrens Ermessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB-II-Leistungen
1. Von entscheidungserheblicher Bedeutung ist die Frage, ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, so wie ihn der EuGH ausgelegt wissen will, gegen Verfassungsrecht verstößt.
2. Auf der Grundlage gerade auch der Rechtsprechung des BVerfG bestehen berechtigte Bedenken, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in der geltenden Form verfassungsgemäß ist.
3. Der Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III entfällt bei Erlass eines Ablehnungsbescheides erst dann, wenn kein entsprechendes Verfahren beim BSG mehr anhängig ist. Denn § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III ermächtigt dazu, eine "Zwischenregelung" zu treffen, bis die Rechtsfragen, die zu Grund, Höhe und/oder Dauer des Anspruchs entscheidungserheblich sein müssen, geklärt sind.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 18.08.2015 S 36 AS 1983/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N bewilligt.

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