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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2019 - 6 AS 1663/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Absetzung von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abgesetzt. Für die einkommensrechtliche Absetzung von Unterhaltszahlungen ist es danach erforderlich, dass der Unterhalt in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, der geforderte Absatzbetrag tatsächlich geleistet worden ist und die Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten erfolgen erfolgt sind.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1
,
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7
Vorinstanzen: SG Detmold 24.08.2015 S 16 AS 1778/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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