Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - 6 AS 2085/14
Vorläufige Gewährung von SGB II-Leistungen für EU-Ausländer Entscheidung bei anhängigem Vorlageverfahren Vereinbarkeit eines Leistungsausschlusses mit europäischem Gemeinschaftsrecht
1. Nach der über § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anwendbaren Vorschrift des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist.
2. Der Anspruch auf vorläufige Leistungen entfällt nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III bei Erlass eines Ablehnungsbescheides erst dann, wenn kein Vorlageverfahren mehr anhängig ist (oder durch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides feststeht, dass keine Leistungen zustehen). Denn § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III ermächtigt dazu, eine "Zwischenregelung" zu treffen, bis die Rechtsfragen, die zu Grund, Höhe oder Dauer des Anspruchs entscheidungserheblich sein müssen, geklärt sind.
3. Die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Gemeinschaftsrecht ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - C 333/13 (in Sa. Dano) weiterhin von entscheidungserheblicher Bedeutung.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 39 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 20.10.2014 S 43 AS 3854/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.10.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Gestalt der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 391,00 Euro für die Zeit vom 10.10.2014 bis zum 30.11.2014, in Höhe von monatlich 714,00 Euro für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2014 und in Höhe von 722,00 Euro und für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen raten- freie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt K, X beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: