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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2016 - 7 AS 1210/16
PKH-Verfahren Darstellung des Streitverhältnisses Hinreichende Erfolgsaussicht Darlegungsobliegenheit des Rechtschutzsuchenden
1. Ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag erfordert, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; ein Rechtschutzsuchender muss wenigstens im Kern deutlich machen, auf welche Beanstandung er seine Klage stützt.
2. Er muss die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzeigen.
3. Insoweit hat ein Rechtschutzsuchender eine Darlegungsobliegenheit, die auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren gilt.
4. Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten setzt u.a. eine Kenntnis der tatsächlichen Grundlage des Rechtschutzbegehrens voraus.
5. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich im Prozesskostenhilfeverfahren die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage maßgeblichen tatsächlichen Aspekte selbst zu erarbeiten.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 09.05.2016 S 29 AS 3870/15
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.05.2016 wird zurückgewiesen.

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