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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2016 - 7 AS 1224/16
PKH-Verfahren Kostenerstattungspflicht des Verfahrensgegners Weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
1. Prozesskostenhilfe ist ein prozessermöglichendes und -begleitendes Mittel der Sozialhilfe.
2. Der Senat verkennt nicht, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.08.2015 - 1 BvR 3474/13 - die Prozesskostenhilfe ohne Verfassungsverstoß abgelehnt werden kann, wenn der Verfahrensgegner endgültig kostenerstattungspflichtig ist.
3. Das BVerfG hat jedoch auch in dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung betont, wonach das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet.
4. Dies verbietet die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn der Verfahrensgegner zwar durch die Hauptsacheentscheidung zur Kostentragung verpflichtet wurde, diese Entscheidung jedoch im Rechtsmittelverfahren anfechtbar ist, weil dann das Kostenrisiko nicht vollständig wegfällt.
Normenkette:
ZPO § 126 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 30.05.2016 S 35 AS 1714/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X, N, bewilligt.

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