Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 07.08.2020 ist unbegründet. Unabhängig davon,
ob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.11.2020 ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts für erledigt
erklärt hat, ist jedenfalls zu konstatieren, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 17.06.2020, 04.12.2020
und 05.03.2021 durchgehend Leistungen für die Zeiträume November 2019 bis Mai 2021 bewilligt hat. Da der Regelbedarf und überwiegend
(bis auf einen geringfügigen Abzug bezüglich der Stromkosten) auch die Unterkunfts- und Heizbedarfe übernommen wurden, fehlt
es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Klägerin ist es damit zumutbar möglich, die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren
abschließend zu klären, sollte sie gegen die vorgenannten Bescheide überhaupt Rechtsmittel eingelegt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Auch wenn der Antragsgegner mittlerweile Leistungen bewilligt hat, ist er an den Kosten der Antragstellerin nicht zu beteiligen.
Die Antragstellerin hat im Antrags- und Widerspruchsverfahren nicht umfassend mitgewirkt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).