Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
abgelehnt.
Nach §
73a Abs.
1 SGG iVm §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht
den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder
zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schmidt,
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl., §
73a Rn. 7, 7a). Zutreffend hat das Sozialgericht bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage und damit eine hinreichende
Erfolgsaussicht verneint. Insoweit wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Daneben weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Klage ist auch unbegründet, denn die vom Kläger begehrte Beratung ist durch den Beklagten bereits durchgeführt worden.
Der Kläger bat um Beratung hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides der J Finance E, E1, vom 16.06.2020 bei dem Amtsgericht
C über einen Betrag iHv 1.631,31 EUR. Diesem Vollstreckungsbescheid liegt eine Rechnung der Fa. M SE wegen Versorgungsleistungen
für "Strom, Wasser, Gas, Wärme" vom 26.04.2019 iHv 1.345,31 EUR (Vertragsnummer: 000) zugrunde, die die J Finance E im Wege
des Factorings erworben haben will. Der Kläger will wissen, warum es zu einer offenen Forderung der Fa. M SE gekommen ist
und was er insoweit für die Zukunft zu beachten hat.
Diesbezüglich hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21.07.2020 bereits mitgeteilt, dass die Erdgasversorgung in der
Zeit vom 01.05.2017 bis 30.04.2018 über die Stadtwerke F AG (Kundennummer 00/ Vertragsnummer 000) und die Stromversorgung
in der Zeit vom 01.08.2014 bis 28.02.2019 über die J1 SE (Vertragsnummer X 00) bzw. ab dem 01.03.2019 über die Fa. M SE (Vertragsnummer
00) erfolgte, wobei der monatliche Abschlag für Strom iHv 88,10 EUR für die Fa. M SE seit dem 01.03.2019 auf Wunsch des Klägers
(persönliche Vorsprache vom 19.02.2019) unmittelbar vom Regelbedarf des Klägers und seiner Familie abgezweigt wird. Bereits
mit Schreiben vom 08.07.2020 hat der Beklagte den Kläger ferner darüber unterrichtet, dass eine Übernahme etwaiger Stromschulden
mangels drohender Versorgungssperre nicht in Betracht komme. Zwischen den Beteiligten ist weiter unstreitig, dass die Frischwasserzufuhr
für die Wohnung des Klägers über den Vermieter als Betriebskostenposition abgerechnet wird (vgl. Abrechnung der T Verwaltung
GmbH & Co. Grundstücks KG vom 06.02.2019).
Soweit der Kläger mithin Aufklärung (Ursachenfeststellung, Klärung für die Zukunft) hinsichtlich der "Strom, Wasser, Gas"-Abrechnung
der Fa. M SE vom 26.04.2019 erbat, ist zu konstatieren, dass eine Wasser- und Gasversorgung seitens der M SE ausscheidet,
da insoweit andere Anbieter die Versorgung der klägerischen Wohnung sicherstellen. Hinsichtlich der Stromversorgung hat der
Beklagte den Kläger umfassend und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu dem Stromlieferungsvertrag mit der Vertragsnummer 000
beraten. Zu einer weiteren Beratung zu etwaigen weiteren Strombelieferungsverträgen mit der Fa. M SE unter der Vertragsnummer
000 war der Beklagte mangels entsprechender Unterrichtung durch den Kläger nicht in der Lage, u.a. weil der Kläger auf Mitwirkungsschreiben
des Beklagten vom 21.01.2019, 13.02.2019 und 20.02.2019 nicht reagiert hat. Da der Kläger Originalunterlagen nicht mehr im
Besitz haben will, sind auch weitere Beratungen zu der Ursache der Stromschulden unter der Vertragsnummer 000 derzeit nicht
möglich. Hinsichtlich der Konsequenzen für die Zukunft hat der Beklagte den Kläger darüber unterrichtet, dass seit dem 01.03.2019
laufende Stromabschläge unter der Vertragsnummer 000 unmittelbar vom Beklagten an die Fa. M SE bis zur Klageerhebung erbracht
worden sind und zuletzt angefragt, ob über August 2020 hinaus weiter abgezweigt werden soll (Schreiben vom 31.07.2020).
Zu einer zivilrechtlichen Beratung zur Möglichkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid und zur Berechtigung der
Forderung und Forderungsabtretung war der Beklagte weder befugt noch verpflichtet (Lilge,
SGB I, 4. Aufl., §
14 Rn 36).
Die schriftliche Beratung durch den Beklagten ist ausreichend. Einen Formzwang sieht §
14 SGB I nicht vor (Lilge,
SGB I, 4. Aufl., §
14 Rn. 25). Insbesondere in Fällen, in denen das Anliegen der Ratsuchenden im Rahmen einer mündlichen Beratung nicht zu klären
ist oder zu viel Zeitaufwand erfordern würde, kann auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage verwiesen werden (vgl.
BSG Urteil vom 24.06.1982 - 12 RK 11/81).
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG iVm §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).