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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2021 - 7 AS 1626/20
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit
Ein Antragsteller macht seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht glaubhaft, wenn er geäußerte Zweifel an der Vollständigkeit von ihm angegebener Einnahmequellen nicht entkräftet und seinen Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgehend der prozessualen Situation anpasst und die Unwahrheit bisherigen Vorbringens erst einräumt, wenn es in Anbetracht der jeweiligen Faktenlage unvermeidbar scheint.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB II § 44a Abs. 1 S. 7
,
SGB II § 44a Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Münster 27.10.2020 S 11 AS 510/20 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.10.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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