Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Der Antragsteller wurde 1965 in der damaligen Sowjetunion geboren. Er lebt jedenfalls seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach seinen Angaben übte er danach verschiedene Tätigkeiten aus, unter anderem als Bordellbetreiber. Er ist mit der 1977 geborenen
F H verheiratet. Der Antragsteller beantragte erstmals am 30.12.2015 bei der Antragsgegnerin Leistungen. Er gab an, seit September
2015 arbeitslos zu sein und bis zum 05.11.2015 Arbeitslosengeld iHv 215 € monatlich bezogen zu haben. Er habe zuvor als Kurierfahrer
gearbeitet und sei auf geringfügiger Basis als Hausmeister mit einem Monatslohn von 100 € beschäftigt. Die vom Antragsteller
in diesem Zusammenhang vorgelegten Lohnabrechnungen für die Tätigkeit als Kurierfahrer weisen Nettoeinkünfte zwischen 712,03
€ und 930,84 € monatlich aus, in denen Aufwendungen für Fahrgeld zwischen 258 € und 360 € enthalten waren. Seine Ehefrau befinde
sich seit August 2015 in Russland. Sie sei bis 2009 mit einer Zimmervermietung selbständig gewesen, habe danach aber nicht
mehr gearbeitet. Für seine Wohnung habe er monatlich 700 € zu zahlen. Er legte diesbezüglich einen am 01.02.2008 mit der W
GbR Dr. E U geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung I 8 in O vor. Er sei Eigentümer eines Audi A6, Baujahr 1996 (Kennzeichen
XX-XP 299).
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.01.2016 ab. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Antragsteller
mit den von ihm angegebenen Einkünften gelungen sei, die Kosten der Unterkunft iHv 700 € monatlich zuzüglich Stromkosten iHv
80 € monatlich zu tragen, den Lebensunterhalt für beide Ehepartner sicherzustellen und einen Audi A 6 zu halten. Einen gegen
diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies der Kreis D mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 zurück.
Sie wies ergänzend darauf hin, eine Internetsuche mit der angegebenen Mobilfunknummer des Antragstellers habe Hinweise auf
eine Tätigkeit bei der Firma T ergeben. Zudem könnten die Mobilfunknummer und die E-Mail-Adresse des Antragstellers verschiedenen
Ebay-Accounts zugeordnet werden, über die insbesondere Autoteile vertrieben würden. Der Antragsteller ging in der Folge nicht
gegen die Leistungsablehnung vor.
Am 31.03.2020 beantragte der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin Leistungen. Er sei seit Januar 2020 arbeitslos.
Der Antragsteller gab an, er beziehe Arbeitslosengeld iHv 280 € monatlich und legte einen entsprechenden Bescheid der Bundesagentur
für Arbeit für die Zeit vom 08.01.2020 bis zum 29.12.2020 vor. Seine Ehefrau befinde sich wiederum in Russland und könne wegen
der Corona-Pandemie nicht zurückreisen. Er könne weniger als drei Stunden am Tag arbeiten und habe bei der Bundesagentur für
Arbeit einen Reha-Antrag gestellt. Gemäß einer gutachterlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit D bestand ein Leistungsvermögen
von täglich weniger als drei Stunden, jedoch nicht auf Dauer. Vor der Arbeitslosigkeit sei er von 2017 bis zum 31.12.2019
bei der Firma K Automobile & Handelsgesellschaft als Einkäufer tätig gewesen. Er wohne seit dem 01.02.2020 in der D-Str. 12a
in O und habe Kosten der Unterkunft iHv 400 € monatlich. Bis zum 01.02.2020 habe er ihn der Wohnung S-Weg 47a in B gewohnt.
Er sei Inhaber des Kontos DE 00 bei der Sparkasse X, das aktuell ein Guthaben iHv 264 € ausweise. Der Antragsteller gab an,
Eigentümer eines Fahrzeugs VW T 4 (XX-XP 299) zu sein. In dem Vordruck "Anlage EK" der Antragsgegnerin erklärte er, kein selbständiges
Gewerbe zu betreiben. Der Antragsteller legte Kontoauszüge für das von ihm angegebene Konto bei der Sparkasse X von Februar
2019 bis April 2019 und Gehaltsbescheinigungen für seine Tätigkeit bei der Firma K Automobile & Handelsgesellschaft über monatliche
Nettoeinkünfte iHv 504,38 € bzw. 506,88 € vor. Im Anschluss reichte der Antragsteller Kontoauszüge für die Zeit vom 18.02.2019
bis zum 17.04.2020 ein, aus denen neben Lohnüberweisungen seines Arbeitgebers diverse Bareinzahlungen von Beträgen zwischen
50 € und 200 € hervorgehen. Auf Anfrage der Antragsgegnerin, wie er aus dem Einkommen aus seiner Tätigkeit seine Kosten der
Unterkunft, den Lebensunterhalt und die Fahrzeugkosten finanzieren konnte, erklärte der Antragsteller am 27.05.2020, er habe
4000 € von seinem früheren Vermieter und 4500 € aus einem Unfallschaden seines Fahrzeugs erhalten, die er jeweils für seinen
Lebensunterhalt eingesetzt habe.
Mit Bescheid vom 19.06.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht
nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller mit den von ihm angegebenen Mitteln seinen Lebensunterhalt
decken konnte. Mit seinen geringen Einkünften sei es dem Antragsteller auch dann nicht möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt
über Jahre sicherzustellen, wenn er über die von ihm angegebenen Mittel verfügt hätte. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene
Antragsteller erhob am 26.06.2020 Widerspruch. Den Betrag von 4000 € habe er im Juni 2018 aus einem Vergleich mit dem Vermieter
der früheren Wohnung I 8 in O erhalten. Der Betrag sei ihm bar übergeben worden. Nach der Kollision eines LKW mit seinem PKW
Ende 2019 seien ihm zur Schadensregulierung 4500 € ausgezahlt worden. Aufgrund einer sparsamen Lebensführung hätten beide
Beträge ausgereicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Seine Ehefrau sei im Januar 2020 zunächst nach Deutschland zurückgekehrt,
um einen "neuen gemeinsamen Versuch" zu unternehmen. Im Februar 2020 sei sie zur Organisation des Umzugs nach Russland zurückgeflogen
und habe aufgrund der Corona-Pandemie nicht zeitnah zurückkehren können. Aufgrund eines Streits am Telefon im August 2020
sei der Versöhnungsversuch endgültig gescheitert, so dass die Ehefrau nunmehr dauerhaft in Russland verbleibe. Wegen des Zerwürfnisses
könne er keine Unterlagen seiner Ehefrau beibringen. Er erklärte nunmehr, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der
2019 gegründeten S1 UG zu sein, deren Gegenstand die Vermittlung von Auszubildenden aus dem Ausland an heimische Betriebe
sei. Der Betrieb sei jedoch 2019 im Hinblick auf den Ausbildungsbeginn am 01.08.2019 zu spät aufgenommen worden und 2020 sei
an eine Vermittlung nicht zu denken gewesen. Die S1 UG erwirtschafte keinerlei Gewinn. Er sei deshalb ursprünglich davon ausgegangen,
die Selbständigkeit der Antragsgegnerin nicht mitteilen zu müssen. Gemäß einer von der Antragsgegnerin bei der Stadt I1 eingeholten
Auskunft aus dem Gewerberegister ist der Antragsteller seit dem 17.01.2019 Gewerbetreibender der S1 UG, K1-Str. 37 in I1.
Bis zu seinem Austritt am 17.04.2019 war auch der 1972 geborene D1 C Gewerbetreibender. Gewerbegegenstand der S1 UG sind gemäß
der Auskunft "der Zulassungsdienst und Zulassungsservice für Kraftfahrzeuge, der Handel mit Auktionswaren und die Vermittlung
von Fachkräften sowie artverwandte Tätigkeiten". Die Antragsgegnerin teilte die selbständige Tätigkeit des Antragstellers
der Bundesagentur für Arbeit mit.
Am 21.09.2020 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Münster beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zur Leistungszahlung zu verpflichten. Er komme mit dem Arbeitslosengeld nicht aus. Niemand leihe ihm Geld, weil er überall
Schulden habe. Das Sozialgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 06.10.2020 zur Übersendung der Kontoauszüge für sämtliche
Privat- und Geschäftskonten für die Zeit ab dem 01.05.2020 aufgefordert. Der Antragsteller hat erstmals Kontoauszüge für das
Konto DE 000 der S1 UG bei der Sparkasse X für die Zeit vom 01.05.2020 bis zum 09.10.2020 übersandt. Dieses weist am 27.07.2020,12.08.2020
und 14.09.2020 jeweils Überweisungen von I2 und C1 N iHv 50 € mit dem Verwendungszweck "I2 N 26-28, Rue F1, Miete Postadresse"
bzw. "I2 und C1 N Miete Postadresse" aus. Weiter sind mehrere Teilzahlungen an das Hauptzollamt C2 wegen einer Pfändung vom
28.05.2020 und Abbuchungen bzw. die Rückgabe von Lastschriften von Versicherungsbeiträgen für die Fahrzeuge XX-NA 799 und
XX-YT 904 erkennbar. Überdies übersandte er Auszüge des bereits bei der Antragsgegnerin angegebenen Kontos DE 00 bei der Sparkasse
X für denselben Zeitraum. Aus den Kontoauszügen gehen Abbuchungen für zwei Handyverträge bei der Drillisch Online GmbH, ein
Festnetzvertrag bei der Telekom und die Abbuchung eines Handyladens vom 09.09.2020 bezüglich einer weiteren Mobilfunknummer
bei der Telekom hervor. Barabhebungen oder EC-Kartenzahlungen für Lebensmittel sind nur in sehr geringem Umfang ersichtlich.
Ein Kontenabrufersuchen der Antragsgegnerin beim Bundeszentralamt für Steuern hat am 15.10.2020 ergeben, dass der Antragsteller
über die bekannten Konten hinaus am 28.09.2020 ein Konto bei der Solarisbank in Berlin eröffnet hatte (DE 00 ... 20). Darüber
hinaus ist der Antragsteller Verfügungsberechtigter des Kontos DE 00 ... 95 seiner Ehefrau bei der Sparkasse X. Die Abfrage
hat weiter die wirtschaftliche Berechtigung von Herrn D1 C bezüglich des Kontos der S1 UG ergeben. Der Antragsteller hat im
Hinblick auf die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen erklärt, eine Dienstleistung seines Gewerbes
habe darin bestanden, Kraftfahrzeuge Dritter auf die S1 UG zuzulassen und hierfür monatlich eine Gebühr zu bekommen, die er
aber nicht erhalten habe. Er habe das Konto bei der Solarisbank eröffnet, weil diese ihn angenommen und keine Kontoführungsgebühren
verlangt habe. Über dieses Konto sei nur ein Umsatz iHv 2 € gelaufen, um es zu testen. Auszüge für das Konto seiner Frau könne
er nicht beibringen, weil er diesbezüglich keine Zugangsberechtigung habe. Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 hat der Antragsteller
auf eine entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin vorgetragen, er habe wegen fehlender Umsätze keine Gewinn- und Verlustrechnung
für die S1 UG erstellt. Zu einer Anfrage der Antragsgegnerin, ob er die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführte
NRW-Soforthilfe 2020 beantragt habe, hat er ausgeführt: "Einen Antrag auf Corona - Soforthilfe und oder andere Coronaprogramme
gibt es natürlich nicht. Es gab auch nie ein Programm, was umsatzlose Unternehmen unterstützt hätte. Wie auch Herrn S2 möglicherweise
bekanntgeworden sein könnte, setzen solche Förderprogramme Umsatzeinbußen von mindestens 60 % voraus und private Entnahmen
für den Lebensunterhalt des Geschäftsführers sind nicht zulässig. Bei einem 3 x 50 Euro-Umsatz in fünf Monaten kommt man hier
auf einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von 30 Euro. Was bitte hätte unter diesen Gesichtspunkten beantragt werden
können oder sollen."
Mit Beschluss vom 27.10.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund
sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren die angeforderten Unterlagen vollständig
vorgelegt. Zu den Einnahmen mit dem Verwendungszweck "Miete Postadresse" habe er sich nicht erklärt, sondern nur angegeben,
Geld für die Anmeldung von Autos auf die S1 UG erhalten zu haben.
Der Antragsteller hat am 10.11.2020 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Der Senat hat die Übersendung
sämtlicher Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.08.2020 angefordert. Der Antragsteller ist dieser Verfügung bezüglich der bereits
bekannten Konten bei der Sparkasse X nachgekommen. Aus dem Privatkonto DE 00 geht eine Überweisung vom 04.11.2020 iHv 500
€ eines Herrn F2 C3 mit dem Verwendungszweck "Darlehen" hervor. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen
Vortrag wiederholt. Er hat ergänzend ausgeführt, er sei mit den ihm zur Verfügung stehenden Beträgen iHv 8500 € ausgekommen,
weil er ab dem 16.06.2018 überwiegend mietfrei bei Bekannten gewohnt habe. Die Eheleute N hätten die S1 UG beauftragt, die
für sie bestimmte Post unter ihrer Adresse entgegenzunehmen und an sie auszuhändigen und dafür monatlich 50 € gezahlt. Die
Bundesagentur für Arbeit habe ihre Zahlungen im Oktober 2020 eingestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2020 hat der Kreis D den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19.06.2020
zurückgewiesen. Er hat im Wesentlichen auf die bereits geäußerten Zweifel Bezug genommen. Der Antragsteller hat in der Folge
beim Sozialgericht Münster Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2020
erhoben. In ihrer Beschwerdeerwiderung vom 18.12.2020 hat die Antragsgegnerin vertiefend ausgeführt: Im Hinblick auf den vom
früheren Vermieter Dr. U bar gezahlten Betrag stehe der Antragsteller in der Beweislast. Zwar sei Dr. U zwischenzeitlich Bürgermeister
der Stadt O, es sei jedoch nicht beabsichtigt, ihn auf dem Dienstweg zu befragen. Erstaunlich sei, dass der Antragsteller
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sämtliche bei der Gründung der S1 UG entstandenen Kosten getragen habe. Unklar
bleibe auch, wie die Pacht für die Geschäftsräume in der K1-Str. 37 in I1 finanziert werde. Die Antragsgegnerin verweist diesbezüglich
auf Fotografien dieser Örtlichkeit in ihrem Verwaltungsvorgang. Auf diesen sind Briefkästen mit den Beschriftungen "Fa. S1",
"N1 Event Management UG", "Mobile Facility N2", "Social Media M" und "Hausmeister T1" zu erkennen. Sie hat den Antragsteller
darüber hinaus gebeten, ihr eine Ermächtigung zur Nachfrage bei der Bezirksregierung N3 im Hinblick auf beantragte NRW-Soforthilfen
zu erteilen. Ermittlungen des Senats bei den Kraftfahrzeugzulassungsbehörden des Kreises D und beim Kreis S3 haben ergeben,
dass der Antragsteller seit dem 28.07.2017 Halter eines VW T 4 Transporters, Erstzulassung 1996, mit dem amtlichen Kennzeichen
XX -XP 299 ist. Auf die S1 UG war vom 31.05.2019 bis zum 10.07.2020 ein VW Passat, Erstzulassung 1998, mit dem Kennzeichen
XX-YT 904 und vom 03.01.2020 bis zum 19.08.2020 ein Porsche Cayenne, Erstzulassung 2013, mit dem Kennzeichen XX-NA 799 zugelassen.
Vorheriger Halter des Porsche war ein Herr B1 O1 aus O2, dieses Fahrzeug ist nunmehr auf Herrn I3 I4 in G mit dem amtlichen
Kennzeichen XX-H 5500 zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2021 hat der Antragsteller zu diversen vom Senat und von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen
Stellung genommen und diesbezügliche Unterlagen übersandt. Aus einem Schriftsatz der Kanzlei S4 & Partner vom 24.05.2018 ergibt
sich ein Vergleich zwischen der W GbR Dr. E U und dem Antragsteller, in dem die W GbR sich unter anderem zur Zahlung einer
Umzugsbeihilfe iHv 4000 € an den Antragsteller und zur Freistellung des Antragstellers von seinen Rechtsanwaltskosten verpflichtete.
Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten die Wohnung I 8 in O im Gegenzug bis zum 15.06.2018 zu räumen. Gemäß einer Bestätigung
der Kanzlei S4 & Partner vom 14.01.2021 wurde der Betrag von 4000 € an den Antragsteller in bar ausgezahlt, weil dieser über
kein Konto verfügt habe. Weiter hat der Antragsteller ein Schadengutachten über einen Unfallschaden seines Fahrzeugs XX-XP
299 aus 2019 übersandt, das Reparaturkosten iHv 6128,26 € und einen Zeitwert des Fahrzeugs iHv 8000 € ausweist. Da er die
Reparatur nicht habe durchführen lassen, habe er sich mit der Versicherung auf die Zahlung eines Betrages von 4400 € geeinigt.
Er habe 2019 bei seinem Bekannten Herrn P mietfrei gewohnt. Da er diesen immer zur Arbeit mitgenommen habe, habe er auch die
Kraftstoffkosten weitgehend übernommen. Bargeschäfte und Lebensmittelkäufe habe er aus den ihm gezahlten Beträgen iHv 8500
€ bestritten. Er nutze nur ein Handy selbst, den zweiten Vertrag bei der Drillisch Online GmbH habe er für Herrn P abgeschlossen,
der ihm den Betrag monatlich ersetze. Des Weiteren habe er für seinen Vater eine Prepaid-Karte der Firma Telefonica gekauft,
die dieser nunmehr selbst auflade. Für die Firma T habe er nie gearbeitet. Er habe lediglich für Herrn U1 übersetzt, der bei
dieser Firma tätig sei. Wie seine Kontaktdaten auf die Internetseite der Firma T kämen, wisse er nicht. Die Bundesagentur
für Arbeit habe ihre zwischenzeitlich eingestellten Zahlungen iHv 289 € monatlich wiederaufgenommen. Entgegen seiner vorherigen
Angaben habe er seit September 2020 insgesamt 1520 € aus der Veräußerung von vor der Antragstellung bei der Antragsgegnerin
erworbenen Fahrzeugteilen erzielt. Hiervon habe er Ebay-Gebühren iHv 10 % und ca.100 € Portogebühren zahlen müssen. Weiter
habe er seit September 2020 Darlehen iHv insgesamt 1680 € von Herrn C3 und Herrn P1 bekommen, könne aber keine Bescheinigung
beibringen, weil die Darlehensgeber nicht in Erscheinung treten wollten. Die S1 UG agiere als reine Briefkastenfirma. Hierfür
entrichte er monatlich 100 € an den Eigentümer des Hauses K1-Str. 37 in I1. Es sei eine Dienstleistung der S1 UG gewesen,
Post Dritter entgegenzunehmen und sie diesen dann zu übergeben bzw. postalisch an sie weiterzuleiten. Der Service sei für
Personen gedacht gewesen, die Post verheimlichen wollten oder eine repräsentative Adresse benötigten. So habe z.B. ein in
Gelsenkirchen wohnender BVB-Fan ihm zugesandte Eintrittskarten an die S1 UG schicken und in einem neutralen Umschlag weiterleiten
lassen, weil der Gelsenkirchener Postbote diese sonst nicht ausgeliefert habe. Für den Service sei jeweils der Name des Kunden
an den zwei aufgehängten Briefkästen angebracht und die Post dann gesichert und weiterverarbeitet worden. Warum als Verwendungszweck
bei der Überweisung des Herrn I2 N als Verwendungszweck die Adresse "26-28, Rue F1" in Luxemburg angegeben worden ist, könne
er nicht sagen. Er hat Internetausdrucke über Angebote der Firma S5 beigefügt, die unter der luxemburgischen Adresse unter
anderem "virtuelle" Büros bzw. Adressen anbietet, die Adresse könne hiermit in Zusammenhang stehen. Der KfZ-Zulassungsservice
sei für Kunden gedacht gewesen, die regulär kein Fahrzeug anmelden konnten bzw. ein bestimmtes Kreiskennzeichen nutzen wollten.
Sein Geschäftspartner Herr C habe einen Trick gefunden, wie man ein Fahrzeug in jedem beliebigen Kreis anmelden könne. Bei
den zugelassenen Fahrzeugen habe es sich um einen alten VW Passat, den Porsche Cayenne und ein kurzzeitig zugelassenes Renault
Cabrio gehandelt. Herr C sei aufgrund einer Allgemeinverfügung des Kreises D am 17.04.2019 als Geschäftsführer ausgeschieden.
Der Antragsteller hat diesbezüglich eine Kopie einer Ordnungsverfügung des Kreises D gegen Herrn C vom 11.02.2019 beigefügt,
mit der gegen diesen ein Zwangsgeld iHv 1000 € festgesetzt wurde. Gemäß dieser Verfügung war Herrn C 2012 die Ausübung eines
Gewerbes wegen öffentlich-rechtlicher Schulden iHv 988150 € untersagt worden. Heute bestünden gemäß Mitteilung des Finanzamtes
D Steuerschulden zuzüglich Säumniszuschlägen iHv 5.293.649,49 €.
Der Antragsteller hat am 19.01.2021 eine Nachzahlung des eingestellten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2020 bis
zum 29.12.2020 iHv insgesamt 842,82 € erhalten. Gemäß einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit besteht jedenfalls bis zum
29.03.2021 ein Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld iHv monatlich 284,10 €. Auf Anregung der Antragsgegnerin hat
der Senat den Antragsteller gebeten, den Senat zu einer Anfrage bei der Bezirksregierung N3 bezüglich in Anspruch genommener
NRW-Soforthilfen zu ermächtigen. Der Antragsteller ist dieser Bitte in der Folge nachgekommen und hat nunmehr mit Schriftsatz
vom 11.03.2021 erklärt, er habe entsprechende Hilfen beantragt, aber nicht erhalten. Weiter hat er ihm vorliegende Rechnungen
der S1 UG übersandt, so Rechnungen an die Firma M GbR aus O3 wegen Nachsendedienstleistungen in den Zeiträumen vom 01.03.2019
bis zum 30.09.2020 über 500 € (18.02.2019), 850 € (25.03.2019), 2250 € (22.09.2019) sowie über Nachsendungsporto iHv 14,40
€ und 14,75 € (Rechnungen vom 01.04.2019 und 21.05.2019, alle Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer), weiter über den Verkauf
von Fahrzeugteilen an die Automotive GmbH über 669 € (12.12.2019) und eine weitere Rechnung über 832,76 € (Adressat und Datum
nicht erkennbar). Die Rechnung vom 22.09.2019 weist die Möglichkeit einer Überweisung per PayPal aus. Aus den vom Antragsteller
übersandten Kontoauszügen der S1 UG sind Überweisungen an die Firma T im Januar 2020 iHv insgesamt 1945,89 € sowie eine weitere
Überweisung der Eheleute N für die Postadresse iHv 50 € am 16.12.2020 ersichtlich.
Aus einer auf Anfrage des Senats übersandten Aufstellung der Bezirksregierung N3 gehen 27 Anträge im Namen des Antragstellers
auf Soforthilfe in den Monaten März 2020 und April 2020 hervor, darunter zwei Anträge für die S1 UG und im Übrigen Anträge
für diverse weitere Gewerbe, z.B. "Eiskaffee H", "Fischerei H", "Gas H" usw. Weiter sind hieraus 36 Anträge des Herrn D1 C,
so für die S1 UG und diverse weitere Gewerbe ersichtlich, deren Namen teilweise mit den Bezeichnungen der Gewerbe identisch
sind, die in den dem Namen des Antragstellers zugeordneten Anträgen genannt werden. Weitere Anträge für die S1 UG sind auf
die Namen T2, I4, N4 und T3 gestellt worden. Sämtliche Anträge aus der Aufstellung weisen den Status "nicht genehmigt" oder
"ausgesteuert" auf", lediglich ein Antrag des Herrn C bei der Bezirksregierung L für eine L1 GmbH (gemäß der Internetseite
Northdata.de Geschäftsführer D1 und D2 C) ist als "genehmigt" gekennzeichnet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller
umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
Der auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung ab dem 17.02.2020 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist nicht begründet. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor.
Zwar steht eine möglicherweise fehlende Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in medizinischer Hinsicht gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen. Auch in diesem Fall wäre aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahrens nach § 44 a Abs. 4 SGB II gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II jedenfalls eine vorläufige Leistungserbringung durch die Antragsgegnerin geboten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30.01.2019
- L 7 AS 2006/18 B ER). Es spricht überdies auch nichts dafür, dass im Rahmen des Leistungsbezugs des Antragstellers bei der Bundesagentur
für Arbeit eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB III festgestellt worden ist, denn die Bundesagentur für Arbeit hat dem Antragsteller Arbeitslosengeld bis zum 29.03.2021 bewilligt
und ab Januar 2021 auch wieder laufend ausgezahlt.
Der Antragsteller hat aber seine Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs.1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann das erkennende Gericht seine Überzeugung auf den Vortrag von Beteiligten stützen. Der
Beteiligtenvortrag muss jedoch schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein und mit dem übrigen Akteninhalt und weiteren Beweisergebnissen
in Übereinstimmung stehen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.10.2020 - L 7 AS 808/20 B ER und vom 13.07.2020 - L 7 AS 123/20 B ER). Dies ist hier nicht der Fall: Der Antragsteller kann die von der Antragsgegnerin in ihren Ablehnungsbescheiden vom
26.01.2016 und 19.06.2020 geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit der von ihm angegebenen Einnahmequellen nicht entkräften.
Zwar hat der Antragsteller die von ihm vorgetragenen Zahlungen iHv 4000 € von seinem früheren Vermieter und iHv 4500 € von
der gegnerischen Kfz-Versicherung durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen. Im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren
haben sich aber erhebliche Anhaltspunkte für weitere vom Antragsteller verschwiegene Einkünfte ergeben. Der Antragsteller
hat seinen Vortrag durchgehend der prozessualen Situation angepasst und die Unwahrheit bisherigen Vorbringens erst eingeräumt,
wenn es in Anbetracht der jeweiligen Faktenlage unvermeidbar schien. So hat er im Verwaltungsverfahren zunächst erklärt, überhaupt
kein selbständiges Gewerbe auszuüben, in der Begründung seines Widerspruchs aber ausgeführt, Gesellschafter der S1 UG zu sein,
die keinen Gewinn erwirtschafte. Aus diesem Grund habe er geglaubt, das Gewerbe nicht angeben zu müssen. Er hat hierbei nur
einen Teil des Gewerbegegenstands angegeben, nämlich die Vermittlung von Auszubildenden, und erklärt, diese sei 2019 und 2020
nicht möglich gewesen. Erst nach Einholung einer Gewerbeauskunft durch die Antragsgegnerin und Nachfragen zu aus den Kontoauszügen
der S1 UG ersichtlichen Transaktionen hat er weitere Gewerbegegenstände - nämlich die Kfz-Zulassung und die Postnachsendung
- benannt. Er hat sodann erklärt, aus der Postnachsendung nur 150 € und aus der Kfz-Zulassung gar keine Einkünfte erzielt
zu haben. Im Schriftsatz vom 21.01.2021 hat er sodann vorgetragen, eine "Briefkastenadresse" auch weiteren Personen zur Verfügung
gestellt zu haben und mit Schriftsatz vom 11.03.2021 sodann Rechnungen der S1 UG über insgesamt 5130,91 € übersandt, die seinen
Vortrag zur Umsatzlosigkeit und zur grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Gewinn- und Verlustrechnung konterkarieren. Aus
diesen Rechnungen wird überdies der überhaupt nicht zum Gewerbegegenstand gehörende Handel mit Kfz-Teilen ersichtlich. Wahrheitswidrig
war auch der Vortrag des Antragstellers zu Nachfragen, ob er NRW-Soforthilfen beantragt habe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz
vom 26.10.2020 entsprechende Anträge - wiederum unter Hinweis auf die Umsatzlosigkeit der Gesellschaft - ausdrücklich verneint.
Die Formulierung und die Entschiedenheit dieser Erklärung - " was bitte hätte unter diesen Gesichtspunkten beantragt werden
können oder sollen" - lässt keinerlei Raum für eine anderweitige Auslegung oder für die Annahme eines Missverständnisses des
Antragstellers. Erst unter dem Eindruck einer drohenden Anfrage des Senats bei der Bezirksregierung N3 hat er eingeräumt,
entsprechende Hilfen beantragt zu haben, was sich im Nachhinein bestätigt hat. Ob über den nicht mehr in Abrede gestellten
Antrag hinaus auch weitere in seinem Namen oder im Namen seiner (früheren) Geschäftspartner gestellte Anträge dem Antragsteller
zuzuordnen sind, ist für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang nicht mehr von Belang. Abschließend
musste der Antragsteller seinen ursprünglichen Vortrag, er habe über das Arbeitslosengeld hinaus keine Einkünfte und ihm leihe
niemand Geld, mit Schriftsatz vom 21.01.2021 dahingehend korrigieren, er habe seit September 2020 - also nach Antragstellung
beim Sozialgericht - 1520 € aus der Veräußerung von Kfz-Teilen bei Ebay und Darlehen iHv insgesamt 1680 € von Herrn C3 und
Herrn P1 erhalten, die aber nicht in Erscheinung treten wollten.
Über den wahrheitswidrigen Vortrag des Antragstellers hinaus deuten auch diverse Gesichtspunkte auf weitere geschäftliche
Aktivitäten bzw. verborgene Einnahmequellen hin. So ist nicht erkennbar, warum der Antragsteller am 28.09.2020 ein Konto bei
der Solarisbank eröffnet hat, obwohl er über ein Privat- und ein Geschäftskonto verfügte, wenn das neue Konto nicht für weitergehende
Transaktionen genutzt werden sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kontoeröffnung unter Berücksichtigung des Vortrags
des Antragstellers in eine Phase völliger Einnahmelosigkeit fiel. Weiter spricht der in den Überweisungen des Herrn I2 N genutzte
Verwendungszweck "26-28 Rue F1" dafür, dass die S1 UG den Kunden diese Anschrift als Postadresse zur Verfügung gestellt hat.
Da die Firma S5 unter dieser Adresse in Luxemburg unter anderem "virtuelle" Büros bzw. Geschäftsadressen anbietet, liegt es
nahe, dass die S1 UG ihrerseits entsprechende Gebühren entrichten musste. Entsprechende Abbuchungen sind aus dem Geschäftskonto
nicht ersichtlich, was auf weitere Kontoverbindungen bzw. Zahlungswege der S1 UG hindeutet. Der Vortrag des Antragstellers,
nichts zu dieser Adresse sagen zu können, ist nicht glaubhaft. Für ungenannte Kontoverbindungen spricht auch, dass aus dem
Geschäftskonto der S1 UG keine Überweisungen der mit Schriftsatz vom 21.01.2021 genannten weiteren Kunden - so z.B. dem BVB-Fan
aus Gelsenkirchen und der Eigentümer der auf die S1 UG zugelassenen Fahrzeuge - erkennbar sind. Es wäre nicht nachvollziehbar,
wenn keiner dieser Kunden Gebühren für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen entrichtet hätte. Auffällig ist in diesem
Zusammenhang weiter, dass weder auf dem Privat- noch auf dem Geschäftskonto Überweisungen aus der vom Antragsteller eingeräumten
Veräußerung von Fahrzeugteilen über die Plattform ebay ab September 2020 erkennbar sind. Jedenfalls auf eine weitergehende
Geschäftsverbindung des Antragstellers mit der Firma T, einer Autotuning- Werkstatt in Hessen, deuten sowohl die von der Antragsgegnerin
bereits 2016 festgestellte und bei einer Internetrecherche immer noch abrufbare Nennung des Namens des Antragstellers und
der E-Mail-Adresse "jurij@T.ru" als auch zwei Überweisungen der S1 UG an dieses Unternehmen im Januar 2020 iHv insgesamt 1945,89
€ hin. Auch hier ist der Vortrag des Antragstellers, er habe nur für den bei dieser Firma tätigen Herrn U1 übersetzt und wisse
nicht, warum sein Name auf der Website erscheine, nicht überzeugend. Abschließend ist auch das Vorbringen des Antragstellers,
die Auszüge für das Konto seiner Frau wegen fehlender "Zugangsberechtigung" bzw. fehlender Mittel nicht beibringen zu können,
im Hinblick auf seine aktenkundige Verfügungsberechtigung und die ihm seit September 2020 zugeflossenen Mittel, u.a. einer
Nachzahlung von Arbeitslosengeld iHv 842,82 € im Januar 2021, nicht glaubhaft.
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, dem Antragsteller Leistungen im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen. Der Antragsteller
hat es selbst in der Hand, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäß vorzutragen (vgl. auch hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.10.2020
- L 7 AS 808/20 B ER und vom 13.07.2020 - L 7 AS 123/20 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).