Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
Das Begehren der Antragstellerin auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe von 2763,75 EUR nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) n.F. hatte nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen
Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit
des Erfolges besteht.
Diese war zu bejahen. Denn unabhängig davon, ob die vom Sozialgericht (SG) geäußerten Zweifel am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses unter Hinweis auf den möglichen Wechsel des Energieversorgers
ohne weitere Ermittlungen begründet sind, kann die (Ermessens)Entscheidung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 196), ob die Stromschulden der Antragstellerin zu übernehmen sind, nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände
des Einzelfalls erfolgen. Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines
zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und
inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz
verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme
der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden
sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht
von seiner in §
17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren
(§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger
muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird,
das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung
auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher)
Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).