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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2017 - 7 AS 180/16
SGB-II-Leistungen Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete
1. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Anwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
2. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.
3. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln; angemessen ist eine Wohnung, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist.
4. Ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete erfordert nach dieser Rechtsprechung ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 10.06.2008 S 11 AS 256/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10.06.2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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