Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu
Unrecht abgelehnt.
Nach §
73a des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit den §§
114,115 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen ist grundsätzlich der der
Beschlussfassung, im Falle der Verzögerung durch das Gericht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. Zöller, Kommentar
zur
ZPO, 28. Auflage 2010, §
119 Rn. 44, 46 m.w.N.; Thomas/Putzo, Kommentar zur
ZPO, 32. Auflage 2011, §
119 Rn. 4). Zwar hatte die Antragstellerin ohne vorherige Kenntnis des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Antragsgegner im
Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 25.11.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht
Aachen vom 23.11.2011 (LS 4 AS 1104/11 ER) zurückgezogen und den Antragsgegner ermächtigt, diese Erklärung an das Sozialgericht Aachen weiter zu leiten. Zuvor hatte
sie einen Weiterbewilligungsantrag unter dem 25.11.2011 ausgefüllt und am selben Tag für die Monate Oktober und November 2011
eine Barzahlung als Vorschussleistungen in Höhe von 831,20 Euro erhalten.
Zum Zeitpunkt der Rücknahme der einstweiligen Anordnung durch die Antragstellerin am 25.11.2011 (Eingang beim SG am 28.11.2011) lagen zur Überzeugung des Senats neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
der Antragstellerin die für eine Entscheidung antragsrelevanten Unterlagen vor. Aus dem aktuellen Kontoauszug und der Versicherung
an Eides Statt vom 23.11.2011 war zu entnehmen, dass die Antragstellerin mittellos war. Dem Antrag war auch ein Schreiben
der STAWAG vom 17.11.2011 beigefügt, in dem diese bei Nichtzahlung der Forderung in Höhe von 148,20 Euro die Antragstellerin
darauf hinwies, dass sie (die STAWAG) im Falle der Nichtzahlung den Netzbetreiber gemäß § 19 Grundversorgungsverordnung mit
der Sperrung der Versorgung ab dem 28.11.2011 beauftragen werden.
Zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch ein Anordnungsanspruch
und ein Anordnungsgrund gegeben gewesen. Der Anspruch ergibt sich bereits aus der vom Antragsgegner am 25.11.2011 erfolgten
Barzahlung. Eine Eilbedürftigkeit kann im Hinblick auf die zeitweise Mittellosigkeit der Antragstellerin unter Berücksichtigung
der drohenden Stromsperre nicht in Abrede gestellt werden.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war auch vorliegend die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten geboten. Die
Begründung des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte sich ohne anwaltliche Hilfe mit dem Leistungsbereich in Verbindung
setzen können, um den Grund für die Nichtzahlung der Leistungen zu erfragen, greift vorliegend nicht. Denn die Antragstellerin
hatte sich bereits mit Schreiben vom 18.10.2011 (Eingang 19.10.2011) an den Antragsgegner gewandt und mitgeteilt, immer noch
kein Geld auf ihrem Konto zu haben. Sie hätte den Antrag ausgefüllt und vorige Woche Montag eingeworfen. Sie könne keinen
Strom bezahlen. Eine Antwort auf dieses Schreiben erhielt sie nicht. Selbst wenn der Eingang des Antragsformulars nicht feststellbar
war, hätte der Antragsgegner das Schreiben vom 18.10.2011 als Antrag auf Weitergewährung von Leistungen angesehen können,
zumindest wäre ein kurzfristiger Hinweis an die Antragstellerin bezüglich des Grundes der Nichtzahlung geboten gewesen.
Mithin lagen bereits vor der Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die für die Entscheidung über
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe relevanten Unterlagen sowie eine hinreichende Erfolgsaussicht vor. Ob, wie
der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausführt, die Erklärung der Antragstellerin vom 25.11.2011 wegen Verstoßes
gegen das anwaltliche Umgehungsverbot einen Anfechtungsgrund darstellt, war für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §
73a SGG in Verbindung mit §
115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§
127 Abs.
4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).