Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv
§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG abgelehnt. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten
ausgeschöpft hat, sein Ziel ohne Einschaltung des Gerichts durch die Einreichung der vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen
zu erreichen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl., §
86b Rn. 26b, Senatsbeschluss vom 24.03.2020 - L 7 AS 1087/19 B). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Der Verlauf des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn dieses ist weiterhin durch allenfalls
bruchstückhafte und scheibchenweise Darlegungen des Antragstellers und die nur schleppende Einreichung angeforderter Unterlagen
geprägt, die wiederum neue Fragen aufwerfen. So hat der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 30.05.2022 auf Anfrage des
Senats erklärt, seit längerem in keinem Arbeitsverhältnis zu stehen, obwohl seine Tätigkeit bei der N Personalservice GmbH
mit einem Auszahlungsbetrag iHv 872,31 € im März 2022 (und damit nach Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens)
aktenkundig ist, und diese Beschäftigung erst auf Vorhalt des Senats mit Schriftsatz vom 27.06.2022 durch Übersendung diesbezüglicher
Unterlagen konkludent eingeräumt. Es bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner einem Leistungsbegehren
des Antragstellers verschließen würde (vgl. auch hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl., §
86b Rn. 26b), wenn dieser die vom Antragsgegner mit Aufforderungsschreiben vom 22.06.2022 benannten und mit Schriftsatz vom 08.07.2022
komprimiert zusammengefassten Unterlagen (insbesondere letzte Kündigung der Fa. N Personalservice GmbH, Nachweise zum Kontowechsel,
Anlage HG) vorlegt und diese Nachweise der Annahme eines Leistungsanspruchs nicht entgegenstehen. Der Antragsteller wird diesbezüglich
unmittelbar mit dem Antragsgegner zu kooperieren haben, denn das gerichtliche (Eil-) Verfahren ist dazu bestimmt, zwischen
den Verfahrensbeteiligten streitige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Eine Rolle als Mittler in dem allein von den Beteiligten
zu bestreitenden Verwaltungsverfahren kommt dem Gericht dagegen nicht zu (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13.08.2018
- L 7 AS 868/18 B ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe für die Beschwerde war wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).