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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2015 - 7 AS 551/15
SGB-II-Leistungen für türkischen Staatsangehörigen Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (hier abgelehnt) Aufenthaltsrecht durch Recht auf Fortsetzung der Beschäftigung nach Art. 6 1. Spiegelstrich ARB 1/80 und nicht zum Zweck der Arbeitssuche
1. Seinem weiten Wortlaut nach ist die Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht auf Unionsbürger beschränkt. Auch andere Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, werden erfasst.
2. Voraussetzung für die Anwendung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist stets, dass feststeht, dass die Arbeitsuche der einzige Zweck ist, aus dem sich das Aufenthaltsrecht ergibt. Bezugspunkt dieser Feststellung ist bei Personen, die nicht Unionsbürger sind, in erster Linie der Aufenthaltstitel und dessen Rechtsgrund.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 8 Abs. 2
,
AufenthG § 39
,
AufenthG § 81 Abs. 5
,
ARB 1/80 vom 19.09.1980 Art. 6 1. Spiegelstrich
,
SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 13.03.2015 S 31 AS 320/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 04.02.2015 bis zum 05.09.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, vorläufig Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 399,00 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, S, bewilligt. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, S, bewilligt.

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