Gründe
I.
Der Antragsteller begehrte in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 361/22 B ER vom Antragsgegner laufende und einmalige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung ab November 2021. Im parallelen Berufungsverfahren (L 7 AS 622/21) begehrte der Antragsteller vom Jobcenter M Leistungen für März 2020 bis Februar 2021. Der Antragsteller wurde in beiden
Verfahren von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten.
Der zuständige Berichterstatter hat mit zwei Ladungsverfügungen, zum einen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 7 AS 361/22 B ER zum Erörterungstermin und zum anderen in dem Berufungsverfahren L 7 AS 622/21- nach Übertragung gemäß §
153 Abs.
5 SGG - zum Verhandlungstermin am 09.06.2022 geladen. Zuvor wurden diese Erörterungs- und Verhandlungstermine mit dem Prozessbevollmächtigten
des Antragstellers fernmündlich abgesprochen, da dieser wegen der Notwendigkeit einer Anfahrt aus Kaiserslautern mit Schriftsatz
vom 05.05.2022 darum bat, die „Termine vorab telefonisch zu besprechen“. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers wurde
in beiden Verfahren angeordnet.
Der Antragsteller wurde in beiden Verfahren unter der von ihm angegeben Wohnanschrift S-Straße 33, B per Postzustellungsurkunde
zu den Terminen geladen. Die Ladungen an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgten per Empfangsbekenntnis und
wurden von diesem unter dem 16.05.2022 bestätigt.
Mit zwei undatierten Schriftsätzen, dem Senat jeweils am 17.05.2022 zugestellt, beantragte der Antragsteller im Berufungsverfahren
L 7 AS 622/21 die Ladung weiterer Zeugen. Die Beweisanträge würden in der „mündlichen Verhandlung“ nochmals mündlich vorgetragen.
Am 19.05.2022 erhielt der Senat die an den Antragsteller adressierten Ladungen in einem verschlossenen Briefumschlag zurück,
weil diese nicht zugestellt werden konnten. Nach Rücksprache mit dem Berichterstatter wurden die Ladungen von der Geschäftsstelle
des 7. Senats am 19.06.2022 per Fax an den Antragsteller gerichtet. Zugleich wurde der Prozessbevollmächtigte (mit Empfangsbekenntnis)
und der Antragsteller (per Fax) in dem Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass auf Antrag des Antragstellers weitere Zeugen
zum Verhandlungstermin am 09.06.2022 geladen worden sind. In der Folgezeit wurde den Beteiligten die weitere Korrespondenz
mit den Zeugen übermittelt, aus der sich die Ladungstermine vom 09.06.2022 erneut ergaben (u.a. E-Mail-Verkehr mit H, Entschuldigung/
Abladung des Zeuge J).
Mit undatierten Schriftsatz nahm der Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren seinen Beweisantrag hinsichtlich der Zeugenvernehmung
des Geschäftsführers der H zurück. Eine Abladung solle „erfolgen und die Geschäftsführerin (Vertretung) kurz per Mail und
zusätzlich per Fax (in R) am Dienstag, den 07.06.2022 informiert werden.“
Im Berufungsverfahren wurden die Zeugen A, C, F und L, letztere als präsente Zeugin, vernommen. Im Beschwerdeverfahren wurde
der Zeuge D vernommen. Der Prozessbevollmächtigte hat in beiden Verhandlungen zu Protokoll gegeben, dass der Antragsteller
„aufgrund der psychischen Belastung nicht zu dem Termin erscheinen könne“. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom
09.06.2022 wird insoweit verwiesen.
Mit Urteil des Senats vom 09.06.2022 wurde die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und mit Beschluss des Senats vom
13.06.2022 dem Eilantrag des Antragstellers der Erfolg versagt.
Am 23.06.2022 hat der Antragsteller (ausschließlich) in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 13.06.2022 „Gehörsrüge“ erhoben.
Er habe die Ladung zum Erörterungstermin am 09.06.2022 nicht erhalten. So habe er sich nicht mündlich zur Sache einlassen
können und der Aussage der Zeugin L nicht entgegentreten können, weswegen rechtliches Gehör nicht ordnungsgemäß gewährt worden
sei. In dem Berufungsverfahren sei der Senat von einem falschen Leistungszeitraum ausgegangen, habe die Schonvermögensgrenzen
verkannt, falsche Lagerkosten berücksichtigt und sei von sachfremden Erwägungen ausgegangen. Die Schlussfolgerungen des Senats
im Beschwerdeverfahren seien grotesk und von Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller geprägt. All dies wäre bei einer
ordnungsgemäßen Ladung nicht geschehen.
II.
Die vom Kläger ausdrücklich erhobene, nach Maßgabe von §§ 178a Abs.
1 Nr.
1,
177 SGG statthafte (zur Anwendbarkeit von Endentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz: Leitherer, in: Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Aufl., §
178a Rn. 3a) und auch gemäß §
178a Abs.
3 Satz 1
SGG fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der erkennende Senat geht nach Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers nicht davon aus, dass
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör(§
62 SGG, Art.
103 Abs.
1 GG) in entscheidungserheblichem Umfang verletzt worden ist. Der Antragsteller wurde nicht als bloßes Objekt des gerichtlichen
Verfahrens behandelt, sondern hatte ausreichend die Möglichkeit, Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis zu nehmen
(vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90). Er hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des
Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfG Beschluss vom 28.06.1967 - 2 BvR 143/61). Soweit der Antragsteller behauptet, er sei zum Erörterungstermin nicht geladen worden, erachtet der Senat dies angesichts
zahlreicher postalischer und faxsimilierter Ladungen und Terminshinweise als eine Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch,
weil der Antragsteller zeitnah zu den Ladungen, die an ihm und seinen Prozessbevollmächtigten, der die Ladungen mit Empfangsbekenntnissen
bestätigt hat, adressiert wurden, im erkennbaren Kontext zu den Ladungen Beweisanträge gestellt und teilweise wieder zurückgenommen
hat. Dass der Antragsteller jedenfalls von seinem Prozessbevollmächtigten über den Erörterungstermin in Kenntnis gesetzt wurde,
folgt auch daraus, dass dieser den Antragsteller aufgrund der „psychischen Belastung“ in beiden Verhandlungen am 09.06.2022
entschuldigt hat. Hierfür wäre keine Notwendigkeit gegeben, wenn der Antragsteller nicht geladen und/ oder von seinem Prozessbevollmächtigten
über die Sitzungstermine unterrichtet worden wäre. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller im Vorfeld jedenfalls Kenntnis
von dem Erörterungs- und Verhandlungstermin hatte, was zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in der Sitzung ausreichend gewesen
wäre.
Ungeachtet dessen wäre der Antragsteller auch bei fehlender Ladung und Kenntnis von den Sitzungsterminen nicht im entscheidungserheblichen
Umfang hinsichtlich der Entscheidung über die einstweilige Anordnung in dem Beschwerdeverfahren, nur insoweit hat der Antragsteller
Anhörungsrüge erhoben, in seinem Recht auf Gehör verletzt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hatte ausreichend und über
Monate Zeit, seinen Standpunkt zu verdeutlichen und hat hiervon in beiden Rechtszügen und zahlreichen Verfahren, die verbunden
wurden, rege Gebrauch gemacht. Eine mündliche Erörterung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin regelmäßig nicht
durchzuführen (Keller, in: Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Aufl., §
86b Rn. 43), sodass bereits aus diesem Grund die Teilnahme des Antragstellers nicht entscheidungserheblich gewesen sein kann,
zumal durch den Senat nur eine summarische Entscheidung getroffen wurde.
§
62 SGG verpflichtet die Sozialgerichte in einfachgesetzlicher Ausgestaltung des Art.
103 Abs.
1 GG, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen
Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings
nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33). Der Senat kannte den Standpunkt des Antragstellers und wusste das der Antragsteller geltend macht, über keine finanziellen
Mittel zur verfügen. Diese Einlassung hat der Antragsteller wiederholt (schriftsätztlich) geäußert. Der Senat hat den Sachvortrag
des Antragstellers mithin nicht übergangen, er fand ihn nur nicht glaubhaft.
Soweit der Antragsteller die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung in Frage stellt, kann er sich hierauf iRd Anhörungsrüge
nicht mit Erfolg berufen. Art.
103 Abs.
1 GG gewährt keinen Anspruch auf eine (vermeintlich) "richtige" Entscheidung (BVerfG Beschluss vom 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13). Ebenso wenig brauchen Gerichte jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, soweit dieses
nicht nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert war (BVerfG Beschluss vom 12.09.2016
- 1 BvR 1311/16). In der Regel ist dabei davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01). Soweit die zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen nur darauf abzielen, die Richtigkeit
einer angegriffenen Entscheidung zu beanstanden, verfehlt dies den Zweck der Anhörung (BSG Beschluss vom 07.01.2016 - B 9 V 4/15 C). Die Anhörungsrüge kann deshalb nicht dazu dienen, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung
einer dem Beteiligten ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (Flint, in: jurisPK-
SGG, §
178a Rn. 72). Auch die Behauptung des rügenden Beteiligten, das Gericht habe dem Vortrag nicht die richtige Bedeutung für weitere
tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, ist dementsprechend als Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ungeeignet
(vgl. BVerfG Beschluss vom 11.09.2015 - 2 BvR 1586/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs.
4 Satz 3,
177 SGG).