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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2019 - 7 AS 922/18
Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei behördlich zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkünften Anforderungen an die zeitliche Zuordnung des Unterkunftsbedarfs nach Beendigung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG
Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt, dass diese während der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und ggfs. auch darüber hinaus einen Anspruch auf Abdeckung des notwendigen Unterkunftsbedarfs als Sachleistung haben und ihnen eine Unterkunft durch den zuständigen Kostenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Wandelt sich nach Anerkennung als Flüchtling und damit Beendigung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG der Sachleistungsanspruch nach § 3 AsylbLG in einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II um, ändert dies an der zeitlichen Zuordnung des Unterkunftsbedarfs nichts.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 19 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 19 Abs. 2
,
SGB II § 19 Abs. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
AsylbLG § 1 Abs. 3 S. 1
,
AsylbLG § 3 Abs. 2
,
AsylbLG § 3 Abs. 3
,
DVAsyl § 21
,
DVAsyl § 22
,
DVAsyl § 24 Abs. 1 S. 1
,
DVAsyl § 26 Abs. 2 S. 1
,
DVAsyl § 27
Vorinstanzen: SG Duisburg 25.05.2018 S 35 AS 4609/17
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2018 geändert. Der Bescheid vom 09.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016 wie folgt zu bewilligen: Für März 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für April 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Mai 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Juni 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR , der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Juli 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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