Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 13.5.2019 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (anhängig beim SG unter dem Aktenzeichen S 49 BA 304/18) gegen den Bescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2018 zu Recht abgelehnt.
Gemäß §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. §
86b Abs.
1 S. 2
SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung
über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 11.3.2016 -
L 8 R 506/14 B ER - juris Rn. 49 m.w.N.).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers
einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 S. 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter
1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1. Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen
lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 12.2.2020 - L 8 BA 157/19 B ER - juris Rn. 5 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht überwiegend
wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit
nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin nach §
28f Abs.
2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) erlassene Summenbescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2018, mit dem sie von der Antragstellerin
Beiträge und Umlagen für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2015 in Höhe von 37.774,55 Euro einschließlich Säumniszuschlägen
von 112,50 Euro nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides vom 16.12.2016 und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung
einschließlich der Säumniszuschläge ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5
SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§
28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der
Widerspruchsbescheide erlassen.
Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen.
Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach §
28f Abs.
2 S. 1
SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten
Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt
hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dieser Verzicht
auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid. Kann
jedoch ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelte
einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können, ist der Erlass eines Summenbescheides rechtswidrig (§
28f Abs.
2 S. 2
SGB IV). Ist die Feststellung hingegen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand möglich, hat der prüfende
Rentenversicherungsträger die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen (§
28f Abs.
2 S. 3
SGB IV).
Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten
voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28; Senatsbeschl. vom 18.8.2017 - L 8 R 143/16 B ER - juris Rn. 7 m.w.N.). Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides
für die Beklagte bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen
musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris Rn. 38; BSG Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28).
a) Der Bescheid vom 16.12.2016 ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin insbesondere vor seinem
Erlass mit Schreiben vom 11.11.2016 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört.
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen unter Berücksichtigung der o.g. Maßstäbe keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Soweit die Antragsgegnerin einen Betrag von 214,86 Euro und Säumniszuschläge von 96,00 Euro bezogen auf die Person des Herrn
L T erhoben hat, sind Bedenken hiergegen weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden.
Auch der im Übrigen erlassene Summenbescheid begegnet nach summarischer Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln.
aa) Die derzeitigen Erkenntnisgrundlagen tragen zunächst die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihre
Aufzeichnungspflicht nach §
28f Abs.
1 S. 1
SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. So sind in Fällen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei bezahltem Urlaub zu
berücksichtigende Sonntags- und Nachtzuschläge nicht personenbezogen berechnet bzw. niedergelegt worden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 16.12.2016, gegen dessen Richtigkeit relevante Einwendungen nicht vorgebracht worden
sind, Bezug genommen (§§
153 Abs.
1,
136 Abs.
3 SGG). Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 22).
bb) Wegen der nicht hinreichenden Aufzeichnungen konnte vorliegend die Beitragshöhe für die bei der Antragstellerin beschäftigten
Versicherten im Hinblick auf die Zuschläge im Entgeltfortzahlungsfall nicht im Sinne von §
28f Abs.
2 S. 1
SGB IV festgestellt werden.
cc) Auch die Annahme der Antragsgegnerin, personenbezogene Feststellungen seien nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand
möglich, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst, weil vollständige arbeitnehmerbezogene Urlaubs-
bzw. Krankenstandslisten während des Betriebsprüfungs- und Widerspruchsverfahrens nicht vorlagen. Es hätte darüber hinaus
für jeden noch so kurzen Entgeltfortzahlungszeitraum ermittelt werden müssen, welche Ansprüche jeder Arbeitnehmer der Antragstellerin
auf Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge vor den jeweiligen Entgeltfortzahlungszeiträumen erworben hatte, um die Ansprüche
auf die entsprechenden Zuschläge und Beiträge dann für jeden einzelnen Entgeltfortzahlungszeitraum gem. §§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz bzw. §§
2,
4 Entgeltfortzahlungsgesetz i.V.m. § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung und unter Berücksichtigung von §
3b Einkommenssteuergesetz (
EStG) bestimmen zu können. Dies war besonders vor dem Hintergrund der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer unverhältnismäßig aufwändig.
So beschäftigte die Antragstellerin z.B. im Jahr 2012 76 Berufskraftfahrer. Dem zu leistenden großen Aufwand steht auf der
anderen Seite gegenüber, dass eine personenbezogene Beitragsbemessung für den einzelnen Beschäftigten versicherungsrechtlich
nur geringe Bedeutung gehabt hätte. So ergibt sich auf Basis der Hochrechnung der Antragsgegnerin exemplarisch im Jahr 2012
bei 76 Versicherten ein durchschnittliches zusätzliches Jahresentgelt von ca. 325 Euro bzw. Monatsentgelt von ca. 27 Euro,
das noch zu verbeitragen gewesen wäre, also ein Zusatzentgelt von weniger als 7% der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2012:
400 Euro, ab 2013: 450 Euro). Dementsprechend sind die Nachteile der versicherten Beschäftigten im Leistungsrecht gering,
wenn das Arbeitsentgelt nicht personenbezogen erfasst wird. Es liegt hier auch kein Sachverhalt vor, bei dem es wie in Fällen
von Schwarzarbeit oder bei der Nichtentrichtung von Beiträgen in größerem Umfang um die Versicherungs- und Beitragspflicht
von Beschäftigten überhaupt oder sonst um wesentliche versicherungsrechtliche Belange für jeden von ihnen geht (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 25).
dd) Der Höhe nach ist die Beitragsforderung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen keine überwiegenden Bedenken gegen
die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von §
28f Abs.
2 S. 3 u. 4
SGB IV durchgeführte Schätzung. Die Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Auch wenn der Rentenversicherungsträger
bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche
Maßstäbe anlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.3.2020 - L 8 BA 15/19 B ER - juris Rn. 8 m.w.N.).
Die von der Antragsgegnerin der Schätzung zugrunde gelegten Erwägungen sind hinreichend nachvollziehbar. Sie ergeben sich
aus ihren Ausführungen im Bescheid vom 16.12.2016 und den in Tabellenform dargestellten Berechnungen in ihren Verwaltungsakten
(Bl. 1 und 8 des Ordners 1), sind sachlich verständlich und begegnen in der Höhe der auf diesen Grundlagen errechneten Beiträgen
keinen Bedenken. Dies gilt um so mehr als die Antragsgegnerin einzelne Teilelemente zugunsten der Antragsgegnerin niedrig
angesetzt hat. So hat sie zB in ihren Berechnungen für die Jahre 2012, 2013 und 2015 Urlaubszeiträume von lediglich 15 Tagen
je Arbeitnehmer statt des Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz von 20 bzw. 24 Tagen zugrunde gelegt. Schon bei 20 Urlaubstagen hätten sich allein im Jahr 2012 knapp 3.500 Euro höhere fortzuzahlende
Zuschläge ergeben. Von der Antragstellerin, der alle herangezogenen Werte bereits im Anhörungsverfahren erläutert wurden,
sind schließlich gegen die Richtigkeit der Schätzung der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt konkret belegte diesbezügliche
Einwendungen vorgebracht worden.
ee) Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung der von ihr angenommenen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
allein darauf beruft, es habe sich gegenüber ihren Versicherten aufgrund einer geringeren tatsächlichen gegenüber der arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitszeit ein Rückzahlungsanspruch entwickelt, ist dies hier im Verfahren ohne Relevanz. Entgegen ihrer Auffassung
kann die Antragstellerin im Betriebsprüfungsverfahren nicht mit einem aus eventuellen Zuvielzahlungen an die Arbeitnehmer
resultierenden Beitragserstattungsanspruch aufrechnen. Vielmehr kann sie etwaige (Erstattungs- bzw.) Erfüllungseinwendungen
ausschließlich gegenüber der Einzugsstelle geltend machen und dort zur Prüfung (insbesondere auch des §
26 Abs.
2 SGB IV) stellen. Grund hierfür ist, dass das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Falle einer Betriebsprüfung
durch die Träger der Rentenversicherung zweigeteilt ist. Während seit 1.1.1999 (zwar) die Prüfung der ordnungsgemäßen Erledigung
der melde- und beitragsrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber in der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger liegt, ist
u.a. die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Beitragseinzug gem. §
28h Abs.
1 S. 2 und S. 3
SGB IV weiterhin den Einzugsstellen übertragen (vgl. BSG Urt. v. 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 22 f., u. Urt. v. 15.9.2016 - B 12 R 2/15 R - juris Rn. 24).
Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Für die Nachforderung hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2015 ist die Erteilung
des Bescheides am 16.12.2016 innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist gem. §
25 Abs.
1 S. 1
SGB IV erfolgt und hemmt damit die Verjährung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit (§ 52 Abs. 1 SGB X).
2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin durch die sofortige
Vollziehung des Beitragsbescheides liegt nicht vor.
Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer
solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, z. B.
Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17).
Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen,
dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte,
die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit
(vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 27). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines
Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die
noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.6.2020 - L 8 BA 139/19 B ER).
Mit dieser Entscheidung ist der Beschluss des Senats vom 30.8.2019 gegenstandslos.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 ER - juris Rn. 38 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).