Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers
im sozialgerichtlichen Verfahren
Zweifel an der Rechtmäßigkeit bei mangelnden Feststellungen des Rentenversicherungsträgers
Sozialversicherungspflicht von Lehrern und Erziehern
Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Auf ihren Antrag ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.9.2018 anzuordnen.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich
der Säumniszuschläge. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird,
erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses
an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die
Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest
überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER, ASR 2014, 26 ff.).
Soweit der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es reiche zur Begründung eines überwiegenden Aufschubinteresses nicht
schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, vielmehr
sei maßgebend, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Bescheides spreche, ist damit Folgendes gemeint: Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen
bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z.B. der Hauptzollämter) seine beitragsrechtliche
Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid, bestehen an dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich keine überwiegenden
Zweifel. Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderweitigen Sachverhalt
glaubhaft im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit zu machen, aufgrund dessen die beitragsrechtliche Bewertung des prüfenden
Rentenversicherungsträgers voraussichtlich nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Gelingt dem Antragsteller dies nicht, sondern
beschränkt er sich darauf, die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zu bestreiten, oder ist der von ihm
vorgetragene Sachverhalt lediglich ebenso wahrscheinlich wie der vom prüfenden Rentenversicherungsträger angenommene, erweist
sich der angefochtene Bescheid nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung
eines gegen ihn erhobenen Rechtsbehelfs nicht anzuordnen ist. Insoweit ist es unschädlich, dass ggf. noch weitere Ermittlungen
im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erforderlich sind. Tragen indessen die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers
seine beitragsrechtliche Bewertung im angefochtenen Bescheid nicht, so bestehen bereits deshalb überwiegende Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs
steht in diesem Fall nicht entgegen, dass der Bescheid sich unter Umständen aufgrund weiterer Ermittlungen doch noch im Ergebnis
als rechtmäßig herausstellen kann (Senat, Beschluss v. 24.3.2017, L 8 R 17/15 B ER; Senat, Beschluss v. 12.4.2019, L 8 R 515/17 B ER, jeweils juris).
1. Nach §
28e Abs.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen
Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§
28d Sätze 1 und 2
SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen,
die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch [SGB III]) und für die keine Versicherungsfreiheitstatbestände anzunehmen sind.
2. Ausgehend davon sprechen zunächst die im angegriffenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht für die Annahme versicherungspflichtiger
Beschäftigungen der betroffenen Auftragnehmer der Antragstellerin.
a) Grundsätzlich können Lehrer und Erzieher sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung selbstständig tätige Lehrer und Erzieher gerade dann,
wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Argument kein maßgebliches Gewicht zu, dass Mitarbeiter des Antragstellers keine eigenen
Arbeitnehmer beschäftigten und - folgerichtig, weil sie nicht selbst Arbeitgeber seien (vgl. §
18a Abs.
1 SGB IV) - über keine Betriebsnummer verfügten. Gleiches gilt für die fehlende Gewerbeanmeldung, und zwar schon deshalb, weil die
Erziehung von Kindern und das Unterrichtswesen nicht unter die Gewerbeordnung (GewO) fällt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GewO). Das Argument, Dauer und Umfang der Tätigkeit sprächen notwendig für eine Eingliederung in den Betrieb des Antragstellers,
ist ebenso wenig stichhaltig, weil es doch z.B. gerade kennzeichnend für einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, dass
er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (§
2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b)
SGB VI).
b) Angesichts dessen kommt der Feststellung, inwiefern insbesondere die Zeit und der Inhalt der von den Mitarbeitern zu erbringenden
Leistungen einseitig und nicht etwa durch entsprechende Vereinbarung von dem Antragsteller im Sinne arbeitgeberseitiger Weisungen
festgelegt werden konnten, maßgebliches Gewicht zu. Ebenso ist von Bedeutung, inwiefern der Antragsteller berechtigt war,
die von den Mitarbeitern erbrachten Leistungen zu steuern und zu kontrollieren, und in welchem Umfang die Mitarbeiter verpflichtet
waren, "Nebenarbeiten" zu erbringen, z.B. Aufsicht zu führen, ihre Leistungen zu dokumentieren u.ä. (vgl. BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, USK 2004-25; Senat, Urteil v. 6.7.2016, L 8 R 761/14, juris).
Zu diesen Punkten fehlen stichhaltige Feststellungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid. Angesichts der in §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung
kann das Fehlen dieser Merkmale im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht durch den Hinweis auf das Fehlen einer eigenen
Betriebsstätte, mangelnder weiterer Auftraggeber bzw. eines unternehmerischen Risikos ersetzt werden (Senat, Urteil v. 8.2.2017,
L 8 R 162/15, Senat, Urteil v. 17.10.2018, L 8 R 660/16; Senat, Urteil v. 9.1.2019, L 8 R 295/16, jeweils juris). Bei letztgenannten Kriterien ist zudem zu berücksichtigen, dass ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen
Dienstleistungen typischerweise nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden
ist (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27).
aa) Bezüglich der in diesem Prüfzeitraum - erneut - nachverbeitragten Personen B, L, M1, M3, N, S1, M2 und X stellt die Antragsgegnerin
lediglich eine "auch ab dem 01.01.2013" bestehende Versicherungspflicht fest und verweist zur Begründung allein auf die Ausführungen
in ihrem vorangegangen - nicht bestandskräftigen, da Gegenstand eines Klageverfahrens (SG Düsseldorf, S 48 R 1493/15) gewordenen - Bescheids vom 10.7.2014, gemeint dürfte allerdings der Bescheid vom 12.9.2014 sein.
bb) Hinsichtlich der erstmalig in diesem Prüfzeitraum nachverbeitragten Personen S, O, R, M, B1, M und A begründet die Antragsgegnerin
ihre Annahme der Versicherungspflicht im Wesentlichen wie folgt:
Die Honorarkräfte seien im offenen Angebot im Kinderbereich tätig geworden, seien an Planungen und Durchführungen von bestimmten
Aktionen für Kinder beteiligt gewesen und hätten Workshops ausgeführt. Aufgrund dieser Tätigkeiten seien sie in den Betrieb
eingebunden gewesen. Der Ort der Leistung sei durch die Honorarkräfte nicht selbstbestimmbar, sondern durch den Antragsteller
z.B. in der Spieloase, im Freizeitpark oder im Stadtgebiet vorgegeben worden. Auch die Aktion selbst sei vom Antragsteller
vorgeschrieben gewesen. Ferner seien die Zeiten, wann der Antragsteller eine Betreuung der Kinder anbot, wann bestimmte Aktionen
(z.B. Camps in den Osterferien) durchgeführt worden seien, durch ihn festgelegt worden. Auch inhaltlich seien sie in den Betrieb
eingegliedert gewesen, z.B. im Rahmen des Abenteuercamps für Jungen durch Vorbesprechungen und Vorbereitungen des Betreuerteams.
Die Honorarkräfte hätten nicht auf Anzahl, Alter, Geschlecht der Kinder oder Inhalt der Exkursion Einfluss nehmen können.
Sie hätten teilweise bestätigt, die gleichen Inhalte wie festangestellte Mitarbeiter zu erledigen.
Auch für die Tätigkeiten im offenen Angebot seien die Honorarkräfte eingegliedert gewesen, denn dieses sei - wie auf der Internetpräsenz
des Antragstellers ersichtlich - an festen Wochentagen zu bestimmten Uhrzeiten in der Spieloase angeboten worden. Somit hätten
die Honorarkräfte weder Ort noch Zeit frei bestimmen können. Auch wenn dies bei Erziehern in der Natur der Sache liege, sei
dies in die Abwägung mit einzubeziehen. Die Möglichkeit einer eigenständigen Arbeitsweise sei nicht mit einer weisungsungebundenen,
selbstständigen Tätigkeit gleichzusetzen. Einige Honorarkräfte hätten zudem Weisungen bestätigt oder mitgeteilt, dass sie
hauptamtliche Mitarbeiter lediglich bei der Durchführung der offenen Angebote unterstützt hätten, was nicht für ihren Handlungsspielraum
spreche. Ferner würden die Betreuungsverträge durch die Eltern mit dem Antragsteller geschlossen, so dass die Honorarkraft
im Namen und auf Rechnung des Antragstellers auftrete. Arbeitsmittel seien zur Verfügung gestellt worden. Weitere Auftraggeber
hätten die Honorarkräfte verneint. Es habe keine eigene Preisgestaltung gegeben. Die Betreuerteams würden aus abhängig (geringfügigen)
Beschäftigten entliehenen Erziehern der Stadt E sowie den vorliegend zu beurteilenden Honorarkräften bestehen. Unterschiede
in der Arbeit zwischen den einzelnen Personenkreisen bestünden nicht.
Betreffend Herrn O nahm die Antragsgegnerin Bezug auf vorliegende Honorarverträge und - nicht näher bezeichnete - weitere
Ermittlungen, da ein Fragebogen nicht zurückgesandt worden sei. Er habe im offenen Angebot und bei verschiedenen Aktionen
vergleichbare Tätigkeiten wie andere Honorarkräfte ausgeführt. Damit seien die Ausführungen für die weiteren Honorarkräfte
auf ihn übertragbar.
cc) Feststellungen zur Vereinsstruktur, den Angeboten des Antragstellers, der Zusammenarbeit mit der Elterngruppe "C" und
der Stadt E, den jeweils untereinander bestehenden vertraglichen Verpflichtungen sowie der Besetzung der von dem Antragsteller
vorgetragenen "Betreuerteams" wurden nicht getroffen.
c) Diese Feststellungen rechtfertigen bislang nicht die Annahme von Versicherungspflicht:
aa) Die Personen M, M und A haben Tanzworkshops durchgeführt bzw. einen Tagesausflug begleitet.
(1) Die Antragstellerin hat weder die Umstände des Ausflugs (Ziel, Zeit, Planung, Programm, Teilnehmerkreis, Betreueranzahl)
oder des Tanzworkshops (Ort, Zeit, Planung, Inhalte, Teilnehmerkreis, Betreueranzahl) geklärt noch den Gegenstand von Vereinbarungen
oder Einzelweisungen festgestellt sowie mit wem diese getroffen bzw. von wem sie ausgesprochen worden sind.
Dazu hätte indes Anlass bestanden. Eine Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit angestellten Kräften des Antragstellers haben
die Personen M, M und A in ihren Fragebögen jedenfalls verneint und zudem mitgeteilt, dass sie nicht an regelmäßige Arbeitszeiten
gebunden gewesen seien, keine Weisungen zur Art und Weise ihrer Tätigkeit erhalten hätten und nicht kontrolliert worden seien.
Soweit Frau A darauf verwies, dass eine Kontrolle ihrer Bemühungen durch die regelmäßigen halbjährlichen Auftritte möglich
gewesen sei, ist dies kein statusabhängiges Vorrecht des Antragstellers sondern auch bei einer selbstständigen Kraft zu erwarten.
Ferner wurde die seitens der Antragsgegnerin erfragte betriebliche Eingliederung verneint. Sowohl Frau A als auch Herr M teilten
ergänzend zu den vorliegenden Honorarverträgen mit, dass die vertraglichen Vereinbarungen ferner mündlich getroffen worden
seien. Die Arbeitszeit war nach ihren Angaben Teil der vertraglichen Vereinbarung. Soweit der Ort der durchgeführten Tanzkurse
die Spieloase gewesen ist, lag dies in der Natur der Sache begründet und ist damit statusneutral und daher auch nur insoweit
in die Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Die Angabe von Herrn M, dass drei bis fünf Mal am Tag ein Betreuer den Workshop besucht
habe und er jeweils gefragt wurde, ob es Probleme gegeben habe, ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Aufsichtspflicht
für die Kinder hat, zu bewerten und wäre auch bei einem - unstreitig - eingesetzten Subunternehmer, der im Übrigen gleichfalls
keine vertragliche Beziehung zum Hauptauftraggeber hat - nicht anders zu erwarten.
(2) Darüber hinaus gaben Frau M und Herr M an, dass sie noch studieren. Ferner folgt aus den Honorarverträgen, dass es sich
im Wesentlichen um kurzzeitige Einsätze gehandelt hat, wovon auch die Antragsgegnerin in ihren sich in den Verwaltungsakten
befindlichen Sachverhaltszusammenfassungen ausgeht, und diese sich ferner in einem untergeordneten finanziellen Umfang bewegt
haben (Frau M 1.2.2016: 60,- Euro; Herr M 15.8.-18.8.2916: 150,- Euro, Frau A 9/2016: 104,- Euro, 11/2016: 78,- Euro, 12/2016: 52,- Euro). Insofern hätte aus Sicht der Antragsgegnerin zumindest bei Annahme
abhängiger Beschäftigungen, Anlass bestanden, Versicherungsfreiheitstatbestände zu prüfen. Dazu fehlt es indes an erforderlichen
Feststellungen.
(a) So hat sich die Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit i.S.d.
§
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV i.V.m. §
27 Abs.
2 Satz 1
SGB III, §
7 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 1
SGB VI und §
5 Abs.
2 Nr.
1 SGB VI auseinandergesetzt. Nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate
oder 50 Arbeitstage (bzw. ab 1.1.2015: drei Monate oder 70 Arbeitstage, §
115 SGB IV) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung
berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
(b) Ferner käme der Versicherungsfreiheitstatbestand der Entgeltgeringfügigkeit in Betracht, die nach §
27 Abs.
2 Satz 1
SGB III, §
7 SGB V und §
5 Abs.
2 Nr.
1 SGB VI zur grundsätzlichen Versicherungsfreiheit in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung führt. In diesem Fall besteht
lediglich die Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber in der gesetzlichen Kranken-
und Rentenversicherung (§
249b Satz 1
SGB V, §
172 Abs.
3 Satz 1
SGB VI i.V.m. §
230 Abs.
8 Satz 1
SGB VI für Vertragsverhältnisse, die über den 31.12.2012 hinaus bestehen). Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nach dem
31.12.2012 aufgenommen wurden, gilt, dass diese nicht mehr versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Vielmehr besteht ab dem 1.1.2013 lediglich die Möglichkeit für den geringfügig Beschäftigten sich mittels eines schriftlichen
Antrages bei seinem Arbeitgeber von der bestehenden Versicherungspflicht befreien zu lassen, §
6 Abs.
1b SGB VI. Ob entsprechende Anträge gestellt wurden, folgt gleichfalls nicht aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin.
(c) Zudem fehlten Feststellungen hinsichtlich der Studenten M und M, ob es sich bei ihnen um Werkstudierende gemäß §§
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
SGB III handelte, die lediglich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei wären.
bb) Ähnlich verhält es sich mit den Personen S, O, R und B1, so dass auf die obigen Ausführungen zunächst Bezug genommen werden
kann.
(1) Für Herrn O liegen ferner nur rudimentäre Honorarverträge vor. Aus diesen folgen einerseits Vereinbarungen zu bestimmten
Aktionen, die inhaltlich und zeitlich durch die Vertragsparteien und damit beidseitig festgelegt worden sind. So haben sich
der Antragsteller und Herr O über die Durchführung einer Jungenaktion "xxx" in der Nacht vom 5. auf den 6.4.2013 inkl. Teilnahme
an einer Einführungsveranstaltung geeinigt (Honorarvertrag [HV] v. 18.3.2013). Darüber hinaus kam man überein, dass Herr O
offene Angebote im Rahmen des Ferienprogramms für 6 bis 12-jährige Jungen und Mädchen sowie xxx-Angebote für 10 bis 14jährige
Jungen durchführt (HV v. 18.3.2013, 28.2.2013). Weitere Honorarverträge liegen in den Akten der Antragsgegnerin nicht vor. Soweit sich die Antragsgegnerin
auf anderweitige Ermittlungen bezieht, ist diesen bereits nicht zu entnehmen, inwieweit sie sich auf Herrn O beziehen bzw.
in welchem Zusammenhang sie zu ihm stehen (z.B. ob und inwiefern weitere befragte Personen ihn kannten und ggf. mit ihm zusammengearbeitet
haben.).
(2) Mit Herrn S vereinbarte der Antragsteller - teilweise unter Einbeziehung der Aktionsdaten in den Vertrag - ausweislich
der vorliegenden Honorarverträge die Planung und Durchführung von Angeboten im offenen Kinderbereich, Gruppenangebote für
Jungen und zielgruppenorientierte Veranstaltungen in- und außerhalb der Einrichtung (z.B. Abenteuercamp für Jungen, Übernachtungsaktion
für Jungen inkl. Vorbesprechungen des Betreuerteams [HV v. 14.10.2013, 30.9.2014, 8.4.2014]). Diese Aspekte waren damit bereits
einseitigen Weisungen entzogen.
Es fehlt insofern an Feststellungen der Antragsgegnerin zur Eingliederung und Weisungsabhängigkeit des Herrn S. Im Fragebogen
gab er jedenfalls an, dass ihm keine Weisungen erteilt wurden. Er sei nicht eingegliedert gewesen. Er habe keine regelmäßigen
Arbeitszeiten einzuhalten gehabt und sei nicht kontrolliert worden. Die bloße Vermutung des Antragsgegners, dass dies nicht
zutreffend sein könne, weil die Inhalte der Tätigkeit zeitlich festgelegt und bei der Planung der Veranstaltungen "gewisse
Punkte festgelegt" werden müssten (vgl. Bl. 65 VA), ist weder durch entsprechende Ermittlungen der genauen Ausgestaltung der
Vertragsverhältnisse unterlegt noch berücksichtigt sie die Option, dass dies nicht einseitig durch Weisung des Antragstellers
erfolgt sein muss, sondern auch einvernehmlich geschehen sein kann, wie z.B. die vertragliche Vereinbarung der Teilnahme des
Herrn San den Vorbesprechungen des Betreuerteams und weiterer Vorbereitungen zeigt (HV v. 8.4.2014). Dass Herr S ggf. nach Abschluss des Prüfzeitraumes nunmehr "über die Stadt E bei der Spieloase beschäftigt"
ist, rechtfertigt gleichfalls nicht den Schluss, dass er im Prüfzeitraum beim Antragsteller beschäftigt gewesen ist.
(3) Mit Frau B1 vereinbarte der Antragsteller die Tätigkeiten "offene Angebote für Jungen und Mädchen, Mitgestaltung von Festen
und Projekten sowie Unterstützung der Hausaufgabengruppe" (undatierter HV) und mit Frau R die Tätigkeiten "offene Angebote für Jungen und Mädchen im Alter von 6-12 Jahren" (undatierter HV).
Auch Frau B1 verneinte im Fragebogen der Antragsgegnerin Weisungen hinsichtlich der Art und Weise und eine Eingliederung.
Sie führe nicht die gleichen Arbeiten aus wie festangestellte Kräfte. Sie sei nicht kontrolliert worden und habe nicht berichtet.
Es sei eine "regelmäßige Arbeitszeit vereinbart" worden (Frage Ziff. 5.1.1.), die 15 Stunden pro Woche betrage. Dies hat Frau
R als einzige nachverbeitragte Person zwar teilweise nicht bestätigt, als sie angab, die gleichen Tätigkeiten auszuüben, wie
Arbeitnehmer des Antragstellers. Zudem habe es Teambesprechungen gegeben und sie habe Weisungen hinsichtlich der Art und Weise
erhalten. Demgegenüber verwies allerdings auch sie darauf, dass die Arbeitszeit vereinbart gewesen sei ("bestimmte Wochentage,
1500 - 1830") bzw. "in den Ferien andere Absprachen" galten (z.B. mehrere Tage 1400-1930"). Der nicht frei wählbare Ort der
Tätigkeit liegt - worauf bereits verwiesen wurde - in der Natur der Sache. Ihre Arbeiten wurden nicht kontrolliert und sie
hatte nicht zu berichten. Die Diskrepanzen zwischen den Erläuterungen der Frau R und den anderen Personen hätten Anlass dazu
geboten, entsprechende Nachfrage zu halten, nicht allerdings sie als generellen Begründungsansatz dem Bescheid zugrunde zu
legen.
(4) Darüber hinaus handelt es sich bei den Herren O, S und Frau R nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin offenbar (jedenfalls
zeitweilig) noch um Studenten. Ferner folgte aus den Honorarverträgen, dass es sich um Einsätze gehandelt hat, die sich in
einem untergeordneten finanziellen Umfang und wohl zumindest regelmäßig unter 450,00 Euro bewegt haben (vgl. bzgl. Herrn O
Bl. 51 VA, und Frau R Bl. 125 VA). Mithin hätte es Feststellungen zur Werkstudenteneigenschaft und Entgeltgeringfügigkeit
bedurft.
cc) Bezogen auf die Personen B, L, M1, M3, N, S1, M2 und X hat die Antragsgegnerin keine Feststellungen im Bescheid getroffen.
(1) Soweit sie sich auf ihren Bescheid vom 12.9.2014 bezieht, verhielt sich dieser zum Prüfzeitraum Januar 2009 bis Dezember
2012. Dass die dortigen Feststellungen die jeweilige Annahme der Antragsgegnerin tragen und sich darüber hinaus keine Veränderungen
in vertraglicher oder tatsächlicher Hinsicht im hiesigen Prüfzeitraum ergeben haben, hat die Antragsgegnerin hingegen nicht
dargetan.
(2) Entsprechendes kann auch den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden.
(a) Ausweislich der Honorarverträge mit Herrn B hat er mit dem Antragsteller die Tätigkeit "Transport von Material von der
Spieloase zum S-Strand und zurück am 15.9., Treffprunkt 15.9. um 9.15 Uhr, Rücktransport gegen 18.30 Uhr" und "Transport von
Material von der Spieloase zum S und zurück am 14.9." jeweils zu einem pauschalen Satz von 100,00 Euro vereinbart (HV v. 2.9.2013, 12.8.2014). Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Weisungsgebundenheit und Eingliederung sind daraus nicht
ersichtlich. Zudem wären Zeit- und Entgeltgeringfügigkeit zu prüfen gewesen. Das gilt auch für Frau L, die unabhängig von
der Frage der Versicherungspflicht dem Grunde nach, im Streitzeitraum nur für eine Woche bei dem Antragsteller tätig geworden
ist, für die sie 150,00 Euro erhielt (Bl. 11 VA). Im Vorprüfzeitraum gab sie an, Weisungen hinsichtlich der Art und Weise
zu erhalten, aber nicht am Betriebssitz des Antragstellers zu arbeiten und keine regelmäßigen Anwesenheitszeiten zu haben.
(b) Bei Frau M2 verweist die Antragsgegnerin auf ihren Vorbericht, wonach diese Studentin gewesen sei, so dass sie sich ggf.
auf das Werkstudentenprivileg berufen kann. Zudem liegen die an sie gezahlten Entgelte regelhaft unter 450,00 Euro, so dass
auch - ungeachtet der Versicherungspflicht dem Grunde nach - eine Entgeltgeringfügigkeit zu prüfen gewesen wäre (Bl. 48 VA).
Inhalte der Tätigkeit der Frau M2 hat die Antragsgegnerin nicht festgestellt. Insbesondere liegen weder Honorarverträge noch
Fragebogen vor. Im Vorprüfzeitraum trug der Antragsteller vor, dass Frau M2 für die Durchführung eines Computerkurses gebucht
worden sei. Eingedenk dessen ist dem Senat nicht erkennbar, worauf die Annahme einer weisungsgebundenen und eingegliederten
Tätigkeit beruht.
(c) Auch bezüglich der Damen N, S1, X und M3 fehlt es an den maßgeblichen Feststellungen zum Vorliegen von Weisungsabhängigkeit
und Eingliederung. Zudem hätte es hinsichtlich der Damen N, S1 und X jeweils entsprechender Feststellungen zu Fragen der Zeit-
und Entgeltgeringfügigkeit bzw. bezüglich Frau M3 zur Entgeltgeringfügigkeit bzw. des Werkstudentenprivilegs bedurft.
(aa) Im Bescheid v. 12.9.2014 finden sich zu Frau N keine Feststellungen, obgleich sie für den Zeitraum Dezember 2011, März
bis Dezember 2012 nachverbeitragt worden ist. Sie wurde nunmehr für die Durchführung "offene(r) Angebote für 6-12jährige im
Rahmen eines Sommerferienprogramms am 12., 13., und 15. August jeweils von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr, zur Vor- und Nachbereitung
sind jeweils 0,5 Std. nötig" tätig (HV v. 13.7.2013). Diese Aspekte, da vertraglich vereinbart, waren keinen Weisungen mehr zugänglich. Zudem hatte sie nach den
Erkenntnissen der Vorprüfung die "Kursleitung" für das Projekt "Papierwerkstatt" und unterrichtete handwerkliche Fähigkeiten
(Fragebogen v. 6.5.2013). Ein darauf bezogener schriftlicher Vertrag wurde durch die Antragsgegnerin auch im vorangegangenen
Prüfzeitraum nicht beigezogen. Ob sie diese oder eine andere Tätigkeit im vorliegenden Streitzeitraum zudem ausübte, ist nicht
ersichtlich.
(bb) Auch Frau S1 vereinbarte mit dem Antragsteller ausweislich des einzigen vorliegenden Honorarvertrag v. 15.7.2013 die
"Durchführung offener Angebote im Rahmen einer Papier-Werkstatt für Kinder von 6-12 Jahren". Nach den Angaben des Antragstellers
im Vorprüfzeitraum ist sie Origami-Künstlerin, die Kurse für Kinder und Senioren anbietet. Sie habe selbst entschieden, welche
Themen sie in den Kursen anbiete. Lediglich Beginn, ungefähre Dauer und Ort seien festgelegt worden, wobei sich aus dem Vortrag
bereits nicht ergibt, ob dies einseitig oder im Rahmen einer Vereinbarung erfolgte. Ein Weisungsrecht des Antragstellers wird
jedenfalls verneint. Die Kurse wurden zudem unregelmäßig abgehalten. Bei Bedarf sei sie angesprochen worden.
(cc) Frau X hatte sich mit dem Antragsteller auf die Durchführung eines Töpferkurses an fünf vertraglich vereinbarten Terminen
in 2013 und sechs in 2014 geeinigt (HV v. 19.2.2013, 20.1.2014). Im Rahmen ihres Fragebogens verwies sie darauf, dass sie nicht die gleichen Tätigkeiten verrichte,
wie Angestellte des Antragstellers. Die Zeit sei vereinbart worden. Weisungen hinsichtlich der Art und Weise habe sie nicht
erhalten. Sie sei nicht eingegliedert gewesen und kontrolliert worden.
(dd) Für Frau M3 liegen vier Honorarverträge vor. In diesen haben die Vertragsparteien folgende Tätigkeiten vereinbart: "Unterstützung
der leitenden Erzieherin bei der Durchführung einer Wochenendfahrt für Mädchen auf einen Reiterhof vom 19.-21.4.2013" (HV v. 12.3.2013), "Offene Angebote für Jungen und Mädchen im Alter von 6-12 Jahren ab April 2013" (HV v. 12.3.2013), "Offene Angebote für Jungen und Mädchen, Mitgestaltung von Festen" (HV undatiert, Stand 2/13) sowie "Einsatz beim P Camp am 15.8.2014, 1200-1800 am Stand des Sachgebietes E-Mitte der Abteilung
51/3" (HV undatiert Stand 2/13). Auch wenn Formulierungen wie "Unterstützung" und "Mitgestaltung" für eine arbeitsteilige und eingegliederte
Tätigkeit sprechen können, reicht dies allein für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass die Unterstützungsleistung sich allein auf eine Wochenendfahrt im April 2013 bezog und insofern
nicht exemplarisch für den Gesamtzeitraum herangezogen werden kann. Im Vorprüfzeitraum hat der Antragsteller vorgetragen,
dass sie weisungsfrei gewesen sei, nur Zeit, Dauer und Ort seien im Voraus bestimmt gewesen. Ob dies zuvor vereinbart wurde
bzw. auch im Streitzeitraum noch so gehandhabt worden ist, ist nicht erkennbar. Zudem hatte die Antragsgegnerin offensichtlich
Hinweise darauf, dass Frau M3 Studentin war (vgl. Bl. 21 VA). Dem wäre ebenso wie der Frage der Entgeltgeringfügigkeit nachzugehen
gewesen.
(d) Hinsichtlich Frau M1 liegt lediglich ein Honorarvertrag v. 25.2.2012 ("Unterstützung der hauptamtlichen Mitarbeiterin
bei der Durchführung der Angebote der offenen Arbeit mit Kindern von 6-12 Jahren") vor. Ob dieser Vertrag im Streitzeitraum
noch Grundlage der Zusammenarbeit gewesen ist, ist nicht erkennbar. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Mehrzahl von abgeschlossenen
Honorarverträgen bei den weiteren Personen fraglich. Begründende Ausführungen zu Frau M1 fehlen auch im Bescheid v. 12.9.2014.
Bereits deshalb besteht keine "Versicherungspflicht wegen Vorprüfung" (Bl. 15 VA) und reicht der Hinweis auf eine "unterstützende"
Tätigkeit nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung aus.
dd) Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber dieser Beurteilung nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsteller habe keine
sie "entlastenden" Unterlagen vorgelegt. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht
begründenden Umstände liegt beim prüfenden Rentenversicherungsträger. Das gilt selbst dann, wenn der Antragsteller im vorliegenden
Fall Mitwirkungspflichten verletzt haben sollte.
ee) Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats zu den mangelnden Feststellungen der Antragsgegnerin zur Versicherungs-
und Beitragspflicht, kommen derzeit auch weder eine Hochrechnung noch die Erhebung von Säumniszuschlägen in Betracht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).