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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - 8 R 1116/13
Streit über die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin (hier Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status Familiäre Verbundenheit der Gesellschafter-Geschäftsführerin mit den übrigen Gesellschaftern Vertragliche Regelungen zur Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er in der Regel im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Unerheblich ist auch, dass er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt.
2. Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann. Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte, die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 6
,
SGB VI § 1 S. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 23.09.2013 S 45 R 623/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2013 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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