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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2015 - 8 R 401/15
Entscheidung über die Kosten Beendigung des Verfahrens durch ein Urteil Weder Kläger noch Beklagter gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen Zulässigkeit der Entscheidung über die Kosten durch Beschluss
Gemäß dem hier anwendbaren § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Wird das Verfahren - wie hier - durch ein Urteil beendet, besteht kein Raum für einen Beschluss über die Kosten.
Normenkette:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 183
,
VwGO § 161 Abs. 1
,
SGG § 138 S. 1
,
SGG § 140 Abs. 1 S. 1-2
,
VwGO § 154 Abs. 1
,
VwGO § 158 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 31.03.2015 S 10 R 126/13
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: