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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2015 - 8 R 442/15
Beschwerde gegen den Beschluss des SG über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid gerichtet auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Versicherungsrechtliche Beurteilung eines Fremdgeschäftsführers Beanstandung der für die mitarbeitende Alleingesellschafterin entrichteten Beiträge kein Fall von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG Keine Erledigung eines Prüfbescheids der Einzugsstelle durch Umfirmierung oder Erweiterung des Unternehmensgegenstandes
1. Soweit sich der Betriebsprüfungsbescheid auf die Beanstandung der für die mitarbeitende Alleingesellschafterin entrichteten Beiträge bezieht, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bereits unzulässig, da der Widerspruch insofern aufschiebende Wirkung hat. Einer der in § 86a Abs. 2 SGG geregelten Ausnahmefälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt, liegt nicht vor.
2. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV aufschiebende Wirkung.
3. Weder die Umfirmierung noch die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes stellen eine Erledigung eines Prüfbescheids der Einzugsstelle auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X dar.
Normenkette: ,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1-2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1
,
SGB X § 39 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 13.04.2015 S 28 KR 63/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.4.2015 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2014 wird abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin die für Frau T S in der Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2013 gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 17.983,24 Euro beanstandet hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegnerin drei Viertel, die Antragstellerin ein Viertel. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 15.225,71 Euro festgesetzt.

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