Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im August 1957 geborene Kläger durchlief zunächst keine Berufsausbildung. Er war ab 1972 - immer wieder unterbrochen durch
Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig. Nach seinen Angaben absolvierte er in den
1990er Jahren eine Ausbildung zum Krankenpflegerhelfer und arbeitete nachfolgend als solcher. Die Tätigkeit habe er jedoch
wegen gesundheitlicher Probleme aufgeben müssen.
Das vorliegende Verfahren geht zurück auf einen Rentenantrag vom 10.11.2009, den der Kläger insbesondere wegen orthopädischer
Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und in den Armen ausbrachte. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Begutachtung durch
den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. C vom 1.12.2009 durch Bescheid vom 7.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9.3.2010 ab.
Hiergegen hat sich die am 16.3.2010 erhobene Klage gerichtet, in der der Kläger insbesondere darauf hingewiesen hat, dass
er neben den festgestellten orthopädischen Beschwerden auch unter Bluthochdruck, einer Schlafstörung sowie Depressionen leide.
Er sei deshalb nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erstmals mit Schriftsatz vom 25.1.2011 hat er auf das
Vorliegen einer Alkoholerkrankung verwiesen, die ihn erheblich in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit beeinträchtige.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2010 zu verurteilen,
ihm Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, unter Zugrundelegung
eines Versicherungsfalles am 10.11.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre angefochtenen Bescheide verteidigt und sich durch die gerichtliche Beweisaufnahme bestätigt gesehen.
Das Sozialgericht (SG) hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines von Dr. K erstellten orthopädischen Gutachtens vom 29.7.2010, der den
Kläger noch für in der Lage gehalten hat, mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei gewissen
qualitativen Einschränkungen unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Auf Antrag des Klägers ist ferner Beweis erhoben
worden durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde und Innere Medizin Dr. N, der die Leistungsbeurteilung
durch Dr. K bestätigt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingeholten Gutachten Bezug genommen.
Maßgeblich gestützt auf die Gutachten von Dr. K und Dr. N hat das SG die Klage mit Urteil vom 8.4.2011 abgewiesen. Der Kläger könne noch ohne Gefährdung seiner Gesundheit körperlich leichte
bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, nicht in gebückter Haltung und ohne andauernde oder längere einseitige
körperliche Belastung, nur noch in geschlossenen und temperierten Räumen, ausschließlich in Tagesschicht, aber an 5 Tagen
in der Woche mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Er sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Auch der vom
Kläger angegebene Rückfall hinsichtlich einer bestehenden Alkoholproblematik rechtfertige nicht die Gewährung einer Rente,
da es keine Anhaltspunkte für eine länger andauernde Beeinträchtigung gäbe. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch
auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein qualifizierter Berufsschutz stehe
ihm nicht zu. Er sei auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen.
Gegen das ihm am 11.5.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.5.2011 im Wesentlichen unter Intensivierung seines erstinstanzlichen
Vortrages Berufung eingelegt. Neben den von den erstinstanzlichen Gutachtern bereits festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
werde sein Leistungsvermögen auch durch die bestehende Alkoholerkrankung gemindert. Die Wechselwirkung zwischen seinen orthopädischen
Erkrankungen und den Nervenerkrankungen führe zu voller Erwerbsminderung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass mittlerweile
bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 8.4.2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.12.2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (des Orthopäden L vom 28.6.2011, des Allgemeinmediziners Dr. X vom 24.6.2011
und des Facharztes für Psychiatrie Dr. Q vom 13.12.2011) eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen
Hauptgutachten von Dr. N1 unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. S. Zusammenfassend ist der Hauptgutachter davon ausgegangen, dass der Kläger noch ständig leichte Tätigkeiten vollschichtig
bei gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten
könne. Seine Wegefähigkeit sei nicht rentenrechtlich relevant eingeschränkt. Eine ergänzende Begutachtung sei nicht erforderlich.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Es besteht schließlich
auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Berufsunfähigkeit.
1. Nach §
43 Abs.
1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§
43 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit (§
43 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI) sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§
43 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein
(§
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI). Die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung sind bei dem Kläger nicht erfüllt.
a) Der Kläger leidet unter den folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert im Sinne von §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI haben: wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen C5/C6; wiederkehrendes Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom
bei degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule TH9 bis TH12 und der Lendenwirbelsäule L1 bis L5; Schulterteilsteife
beidseits mit Schultereckgelenksverschleiß; beginnendes Verschleißleiden beider Kniegelenke; Verschleißleiden der Hüftgelenke;
schädlicher Alkoholmissbrauch; medikamentös gut eingestelltes Bluthochdruckleiden; Dysthymie. Diese Diagnosen ergeben sich
aus den Gutachten des Orthopäden Dr. N1 und der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. Sie stimmen im Wesentlichen
mit den Befundberichten der behandelnden Ärzte und den erstinstanzlichen Gutachten überein. Die Gutachten sind in sich schlüssig
und nachvollziehbar. Insbesondere hat die Zusatzgutachterin Dr. S überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger lediglich ein
schädlicher Alkoholmissbrauch in Abgrenzung zu einer eigentlichen Alkoholabhängigkeit vorliegt. In sich schlüssig hat die
Sachverständige ihre Einschätzung aus den erhobenen Befunden abgeleitet. So seien die bei Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit
typischen Laborparameter und Begleiterkrankungen wie internistische Erkrankungen des Verdauungssystems und neurologische Auffälligkeiten
beim Kläger nicht festzustellen.
b) Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage,
zumindest leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Knien, Hocken oder Bücken, ohne Überkopf- und Überschulterarbeiten,
ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne das Besteigen von Regalleitern, in geschlossenen Räumen,
ohne überwiegende Tätigkeiten an laufenden Maschinen und ohne Tätigkeiten in Nachtschicht jeweils täglich vollschichtig mit
den üblichen Pausen und unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Geistig ist er noch in der Lage, einfache Tätigkeiten
bei erhaltener durchschnittlicher Umstellungsfähigkeit zu verrichten. Der Senat folgt auch insofern den vorliegenden Sachverständigengutachten.
c) Weiterer medizinischer Ermittlungen bedarf es nicht. Insbesondere braucht der Senat sich nicht gedrängt zu fühlen, ein
internistisches Gutachten einzuholen. Der Sachverständige Dr. N1 hat auf ausdrückliche Nachfrage überzeugend dargelegt, dass
das bei dem Kläger bestehende medikamentös gut eingestellte Bluthochdruckleiden das bestehende Restleistungsvermögen für körperlich
leichte Tätigkeiten nicht weiter einschränken könne. Eine internistische Zusatzbegutachtung sei daher nicht erforderlich.
d) Aufgrund des so beschriebenen Leistungsbildes ist der Kläger in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
aa) Der Kläger kann noch "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" arbeiten. Er verfügt über ein vollschichtiges
Leistungsvermögen und bedarf keiner betriebsunüblicher Pausen. Bedenken gegen einen Einsatz "in einem Betrieb", d.h. außerhalb
geschützter Bedingungen, sind ebenfalls von keinem Sachverständigen geäußert worden. Die erforderlichen kognitiven Fähigkeiten
für eine leichte, geistig einfache Tätigkeit sind ebenfalls vorhanden, wie insbesondere die Sachverständige Dr. S überzeugend
dargelegt hat.
bb) Der Kläger ist auch noch imstande, im Sinne von §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI "erwerbstätig" zu sein. Der Benennung einer konkreten Erwerbstätigkeit bedarf es dabei nicht.
(1) Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist entbehrlich, wenn der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen
- noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Tätigkeiten in der Lage ist und sein Restleistungsvermögen noch körperliche
Verrichtungen erlaubt, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit
muss vielmehr erst dann benannt werden, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, Urteil v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R; Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R, jeweils m.w.N.; zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
(2) Der Kläger ist mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch in der Lage, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten,
die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken,
Zusammensetzen von Teilen). Die dahingehende Frage des Senates ist von dem Sachverständigen Dr. N1 ausdrücklich bejaht worden.
Der Senat hat keine Bedenken, dieser Einschätzung zu folgen, zumal keine qualitativen Leistungseinschränkungen, insbesondere
keine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hände oder andere Gründe vorliegen, die der Verrichtung derartiger Tätigkeiten
entgegenstehen.
(3) Schließlich ist auch die Fähigkeit des Klägers, einen Arbeitsplatz zu erreichen (sog. Wegefähigkeit, vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 79/11 R, m.w.N.; zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nicht wesentlich beeinträchtigt.
(4) Ob der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen tatsächlich einen Arbeitsplatz finden kann, ist nach §
43 Abs.
3 SGB VI nicht zu prüfen.
2. Da der Kläger schon nicht teilweise erwerbsgemindert ist, liegt auch keine volle Erwerbsminderung vor, da dieser Versicherungsfall
sogar ein unter drei Stunden gesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also ein noch weiter reduziertes
Leistungsvermögen voraussetzt (§
43 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 i. V. m. Satz 2
SGB VI).
3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß
§
240 SGB VI. Denn der Kläger ist nicht berufsunfähig.
a) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können (§
240 Abs.
2 Sätze 1 und 2
SGB VI). Ausgangspunkt der Prüfung ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht
unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der
gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.7.2001, B 8 KN 14/00 R, SozR 3-2600 § 43 Nr. 26; Urteil v. 18.2.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil v. 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr verrichtet werden, so ist sein qualitativer
Wert Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit. Hierzu hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema
entwickelt und die Berufe - ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Gruppen
werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert, durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium
oder einer vergleichbaren Qualifikation beruhen (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse
und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch
einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahren (3. Stufe), der angelernten
Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Bei den Angelernten
wird dabei vom Bundessozialgericht eine weitere Differenzierung vorgenommen. Haben sie für ihre Berufstätigkeit eine vorgeschriebene
anerkannte Ausbildung von zwei Jahren durchlaufen, so zählen sie zu der "oberen Gruppe der Angelernten". In diesem Rahmen
kann der Versicherte im Vergleich zu seinen bisherigen Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden
(BSG, Urteil v. 24.3.1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107; Urteil v. 10.12.2003, B 5 RJ 24/03 R, SozR 4-1500 § 128 Nr. 3; Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 29/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 4; jeweils m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann der Senat zum Einen dahinstehen lassen, ob als "bisheriger Beruf" in diesem
Sinne die von dem Kläger verrichtete Tätigkeit als Krankenpflegehelfer anzusehen ist. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger
- wie er vorträgt - die Tätigkeit aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden aufgeben musste, da im Übrigen das Erwerbsleben
des Klägers von typischen ungelernten Tätigkeiten geprägt war. Zum anderen kann dahinstehen, ob die von dem Kläger verrichteten
Tätigkeiten umfänglich die Qualifikationen voraussetzten, wie sie in dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) bzw. in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits-
und Krankenpflegeassistenten (GESKrPflassAPRV) vorausgesetzt werden. Denn nach diesen Vorschriften setzt selbst die Tätigkeit
eines (staatlich geprüften) Krankenpflegehelfers bzw. eines ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten lediglich
eine Ausbildung von regelhaft 12 Monaten voraus. Ein Berufsschutz stünde dem Kläger also nicht zu, selbst wenn der Senat entsprechend
seinen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung unterstellen würde. Mangels
qualifizierten Berufsschutzes ist der Kläger daher auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Für diesen liegt
aber, wie dargelegt, ein vollschichtiges Leistungsvermögen vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.