Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Instrumentalmusiklehrers
Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
Tätigkeit an Musikschulen
Besondere Umstände des Beschäftigungsverhältnisses
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV])
über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Instrumentalmusiklehrer in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin ist Trägerin der als öffentliche Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene betriebenen Musikschule
B. Deren Aufgabe ist die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren,
die Begabtenfindung- und Förderung sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium (Ziff. 1 der Schulordnung für die
Musikschule der Stadt B, Stand 1.1.2008 [SchulO]).
Die Musikschule B ist - worauf auch ihre Verlautbarungen auf ihrer Internetpräsenz hinweisen - Mitglied des Landesverbandes
deutscher Musikschulen e.V. (LVdM) und arbeitet nach Ziff. 2 SchulO auf der Grundlage der Richtlinien des Verbandes deutscher
Musikschulen e.V. (VdM). Diese differenzieren konzeptionell zwischen dem der musikalischen Früherziehung und Grundausbildung
dienenden Elementarunterricht sowie dem Instrumentalunterricht. Letzterer ist organisatorisch in eine an Kinder im Alter von
sieben Jahren und älter gerichtete Unter- und Mittelstufe sowie eine Oberstufe gegliedert, deren Bildungsangebot Jugendlichen
im Alter von mindestens 15 Jahren offen steht. Dieser Richtlinienkonzeption des VdM entspricht der schulorganisatorische Aufbau
der Musikschule B (Ziff. 2 SchulO).
Nach Ziff. 4 SchulO bietet die Musikschule die Unterrichtsfächer Streichinstrumente, Holzblasinstrumente, Tasteninstrumente,
Blechblasinstrumente und Schlaginstrumente an. Daneben wird im Musikschulfach Zupfinstrument Unterricht an der Gitarre angeboten.
Neben dem musikalischen Kernunterricht stehen weitere Veranstaltungen in Form von Projekten, Workshops und Einzelveranstaltungen
(Ziff. 5 SchulO).
Über die Aufnahme von Teilnehmer/-innen in die Musikschule entscheidet deren Leitung (Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 SchulO). Der Teilnahme
am Unterricht und an den musischen Projekten liegt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde. Vertragsparteien sind
die Klägerin und die Teilnehmer/-innen der Angebote der Musikschule (Ziff. 10 Satz 1 und 2 SchulO).
Für die Teilnahme an den Angeboten wird gemäß Ziff. 10 Satz 3 und 4 SchulO ein Entgelt nach näherer Maßgabe der Entgeltordnung
für die Musikschule (EntgeltO) erhoben. Auf deren Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Nach Ziff. 11 SchulO sind die Schüler zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Elementar- und Instrumentalunterrichts verpflichtet.
Auf Vorschlag der Musiklehrer nehmen Schüler, die einen entsprechenden Leistungsstand erreicht haben, an den Ergänzungsfächern,
Chor, Spielkreisen, Orchester sowie Kammermusikgruppen teil. Von der Musikschule angesetzte Veranstaltungen, einschließlich
der hierfür erforderlichen Vorbereitung, sind Bestandteil des Unterrichts.
In jedem Jahr erhält der Schüler eine Beurteilung (Ziff. 12 Satz 1 SchulO). Sind im Unterricht normale Fortschritte während
des Schuljahres infolge mangelnder Begabung oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch die Schulleitung
von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden (Ziff. 12 Satz 2 SchulO).
Mit Wirkung zum 1.1.2004 schlossen die Klägerin sowie deren Nachbargemeinden I, M und T eine öffentlich-rechtliche "Vereinbarung
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Musikschulwesens" mit auszugsweise folgendem Inhalt:
§ 1 Träger der Musikschule
Die Stadt B ist Trägerin der Musikschule. Sie übernimmt für die übrigen Beteiligten die Durchführung der Aufgaben der Musikschule.
( ...).
§ 3 Aufgaben der Musikschule
(1) Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene nach den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen
an die Musik heranzuführen, sie im Spiel von Musikinstrumenten und im Singen auszubilden, Begabungen frühzeitig zu erkennen
und zu fördern, eine evtl. Berufsausbildung vorzubereiten und das Laienmusizieren zu fördern. (2) Dem Unterricht mit Kindern
und Jugendlichen wird Vorrang vor der musikalischen Weiterbildung von Erwachsenen eingeräumt. (3) Zur Erfüllung der Verpflichtung
nach Abs. 1 bietet die Trägerin den übrigen Beteiligten den Bedürfnissen entsprechend ständigen Musikschulunterricht in der
Elementarausbildung (Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) und im Instrumental- und Vokalunterricht
möglichst ortsnah an. Sofern einzelne Kurse vor Ort zu gering besucht werden, kann eine Zusammenlegung mit anderen entsprechenden
Kursen bei den übrigen Beteiligten erfolgen.
§ 4 Satzungen und Richtlinien
(1) Die Stadt B wird ermächtigt, die Benutzung der Musikschule durch Satzungen, Ordnungen und Richtlinien zu regeln. Sie gelten
für das gesamte Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden. (2) Vor Erlass/Änderung erfolgt eine Abstimmung mit
den beteiligten Gemeinden.
§ 5 Mitwirkung der beteiligten Gemeinden
(1) Die beteiligten Gemeinden haben das Recht, die Aufnahme von Schüler/innen in die Musikschule von ihrer ausdrücklichen
Zustimmung abhängig zu machen. (2) Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Information über wesentliche mit der Erfüllung
der Aufgabe in Zusammenhang stehende Vorgänge wird ein Arbeitskreis Musikschule eingerichtet. Er bereitet alle grundlegenden
Entscheidungen für die Musikschule vor. In Fragen der Musikschulorganisation obliegt ihm ein Vorschlagsrecht. Er berät die
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Musikschule und die Gebührensätze vor. Die Musikschule betreffende Entscheidungen
in den kommunalen Vertretungen bereitet er mit vor. (3) Dem Arbeitskreis gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: Stadt
B: 6 Vertreter/innen Gemeinden I, M und T: je 3 Vertreter/innen Ferner gehören dem Arbeitskreis die Musikschulleitung, zwei
Vertreter/innen des Fördervereins der Musikschule und der für die Musikschule zuständige Dezernent und Amtsleiter der Stadt
B an. Sie sind nicht stimmberechtigt.
( ...).
§ 6 Bereitstellung von Räumen
(1) Die beteiligten Gemeinden stellen die von der Musikschule für die musikalische Unterweisung benötigten Räume unentgeltlich
zur Verfügung. Sollten Räumlichkeiten angemietet werden müssen, tragen die jeweiligen Gemeinden die hierfür erforderlichen
Kosten unmittelbar. (2) Die Kosten für die Räume der Verwaltung der Musikschule werden entsprechend dem Kostenschlüssel umgelegt.
§ 7 Personal
Die Stadt B ist Dienstherr des Personals der Musikschule. Sie stellt das Lehr- und Verwaltungspersonal entsprechend dem Unterrichtsbedarf
ein und übernimmt die Personalverwaltung.
( ...).
Die "Richtlinien für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM)" legen auszugsweise folgende Grundsätze
fest:
Diese Richtlinien benennen die Grundsätze für die Aufgabenstellung einer öffentlichen Musikschule und die Bedingungen für
die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen.
A) Trägerschaft, Aufgaben
Unter Musikschulen werden in diesen Richtlinien, ungeachtet unterschiedlicher Benennungen (z.B. Jugendmusikschule, Sing- und
Musikschule oder Musik- und Kunstschule) nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Bildungseinrichtungen für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene verstanden.
Öffentliche Musikschulen sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben.
Sie sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung
und Begegnung. In den Musikschulen kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen
Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
( ...).
Musikschulen - bieten einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht - entsprechen in Qualität und fachlicher Vollständigkeit
des Unterrichts den Anforderungen des Strukturplans des VdM, - fördern als Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung
und des allgemeinen musikalischen Bildungswesens das aktive Laienmusizieren, - dienen der Begabtenfindung und -förderung,
dies auch im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung, - bieten den Unterricht möglichst flächendeckend an, wenden sich
bestimmten Zielgruppen mit speziellen Angeboten zu und stehen allen Bevölkerungsgruppen offen, - arbeiten mit anderen Einrichtungen
in der kommunalen Bildungs- und Kulturlandschaft wie Kindertagesstätten, allgemein bildenden Schulen, Kultureinrichtungen,
Musikvereinigungen oder Kirchen zusammen, - können andere Bereiche wie Tanz, Theater, Bildende Kunst, Medien oder Literatur
einbeziehen.
B) Strukturplan des VdM
Der bundeseinheitliche, für alle Musikschulen im VdM verbindliche Strukturplan in seiner jeweiligen Fassung beschreibt das
Aufgabenverständnis und die Struktur einer öffentlichen Musikschule sowie ihre Einbindung in die kommunale Bildungs- und Kulturlandschaft.
C) Bedingungen für die Mitgliedschaft
Für die Zugehörigkeit einer Musikschule zum Verband deutscher Musikschulen gelten folgende Bedingungen:
1. Die Musikschule muss die in den Abschnitten A) "Trägerschaft, Aufgaben und Profil" und B) "Strukturplan" beschriebenen
Anforderungen erfüllen. 2. ( ...). 3. Die Musikschule muss auf der Grundlage des Strukturplanes mindestens folgenden Unterricht
erteilen: - Elementar-/Grundstufenunterricht, auch als Voraussetzung für einen nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht
- Unterricht aus mindestens fünf der folgenden Fachbereiche: - Streichinstrumente - Zupfinstrumente - Holzblasinstrumente
- Blechblasinstrumente - Tasteninstrumente - Schlaginstrumente - Gesang - Breitgefächerter, kontinuierlicher Ensembleunterricht
4. Für den Unterricht sind die Rahmenlehrpläne des VdM verbindlich. 5. Der Unterricht muss von Lehrkräften erteilt werden,
die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen (vgl. auch Tarifvertrag
für Musikschullehrer). 6. ( ...). 7. Die Anstellung der Schulleiterin/des Schulleiters muss aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages
als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein. Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte
soll aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet
sein. 8. ( ...) 9. Unterrichtsbedingungen sowie Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen sind in entsprechenden Ordnungen
festzulegen. ( ...). 10. ( ...). 11. ( ...). 12. ( ...). 13. Die Zahl der Unterrichtsstunden muss mindestens 50 betragen.
D) Aufnahmeverfahren
( ...)
E) Ausnahmeregelungen
Bei Abweichungen von den Richtlinien im Einzelfall entscheidet der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband
über die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung.
F) Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 19. Mai 2011 in Kraft. Die bisher gültigen Richtlinien vom 16. Mai 1993 treten gleichzeitig außer
Kraft.
Der von dem VdM herausgegebene "Lehrplan Gitarre" enthält in seinem Abschnitt "Allgemeiner Teil" auszugsweise folgende Festlegungen:
Der Strukturplan des VdM Die öffentliche Musikschule: Konzept, Aufbau und Struktur
Der Strukturplan beschreibt das Konzept und den Aufbau einer öffentlichen Musikschule in der Kommunalen Bildungslandschaft.
Auf ihn beziehen sich die VdM-Rahmenlehrpläne bzw. Bildungspläne für sämtliche Unterrichtsfächer. Um einen vergleichbaren
Qualitätsstandard des Musikschulangebotes in ganz Deutschland zu gewährleisten, ist der Strukturplan gemäß Beschluss der Bundesversammlung
vom 14. Mai 1999 für alle Mitgliedschaften im VdM verbindlich.
( ...)
Der Strukturplan zeigt das vollständige Angebot der öffentlichen Musikschule auf. Es ist zugangsoffen, dies im räumlichen
wie im sozialen Sinne als Kennzeichen öffentlicher Musikschularbeit, und es folgt bundesweiten Qualitätsstandards.
Der Unterricht der Musikschule ist in vier Stufen gegliedert. Er wird je nach Fach und Stufe sowie nach pädagogischen Erwägungen
als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt. Für jedes Unterrichts- und Ensemblefach gibt es Rahmenlehrpläne bzw.
Bildungspläne, die Ziele und Inhalte der Ausbildung formulieren. Eine regelmäßige Feststellung soll Schülerinnen und Schülern,
Eltern und Musikschule den individuellen Entwicklungsprozess aufzeigen.
( ...)
Die Stufen und ihre Lernziele Rahmenlehrpläne
Für alle Unterrichtsfächer der Musikschule gibt es Rahmenlehrpläne (bzw. Bildungspläne), die Ziele und Inhalte der Ausbildung
formulieren. Mehrjähriger, kontinuierlicher Unterricht führt zu einem Ergebnis, das - den Möglichkeiten der Schülerinnen und
Schüler entsprechend - den Anforderungen eines sinnerfüllten Musizierens besonders gerecht wird und die persönlichkeitsbildende
Wirkung des aktiven Musizierens zum Tragen kommen lässt. Die jeweils angegebene Zeitdauer ist ein Mittelwert zur Orientierung.
Sie gilt für zielgruppenspezifische Angebote nur eingeschränkt.
Elementarfächer/Grundfächer ( ...)
Instrumental-/Vokalfächer ( ...) Lehrpläne formulieren die Inhalte und Lernziele des Unterrichts an Musikschulen und geben
damit den Lehrkräften eine Orientierung, ohne die Freiheit der Methode einzuschränken. Wesentliches Kennzeichen der Arbeit
einer Musikschule ist die sorgfältige Abstimmung der praktischen, theoretischen, der allgemein-musikalischen und der speziellen
instrumentalen oder vokalen Ausbildung. ( ...) Die VdM-Rahmenlehrpläne sind so konzipiert, dass leistungsbereite Schülerinnen
und Schüler die empfohlenen Lernziele von Unter- und Mittelstufe in jeweils etwa vier Jahren erreichen können. Schülerinnen
und Schüler haben Anspruch auf qualifizierte und umfassende Beratung. Die Empfehlungen der Musikschule basieren auf der Einschätzung
der Fachlehrkraft und dem Rat eines Teams erfahrener Kolleginnen und Kollegen. ( ...).
Lehrpläne und Unterrichtsgestaltung Lehrpläne
Mit dem vorliegenden Lehrplan möchte der VdM seinen Lehrkräften konkrete Anregungen und Hilfestellungen anbieten, um sie bei
den vielseitigen musikpädagogischen Aufgaben in der öffentlichen Musikschule zu unterstützen. Der Lehrplan möchte zur planvollen
eigenschöpferischen Arbeit und zur methodischen Flexibilität anregen, ohne die Freiheit in der Auswahl und Einteilung des
Unterrichtsmaterials einzuschränken.
( ...)
Der dem "Allgemeinen Teil" folgende Abschnitt "Spezieller Teil" des Lehrplans behandelt u.a. die "Unterrichtsplanung", enthält
"Überlegungen zur Auswahl von Lehrwerken" und beschreibt als zentrale Arbeitsgebiete des Gitarrenunterrichts "Lernfelder".
Schließlich enthält der Lehrplan einen "Unterrichtsplan" für die Unterstufe, die Mittelstufe sowie die Oberstufe. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des "Lehrplans Gitarre" des VdM Bezug genommen.
Nach Abschluss einer Prüfung der organisatorischen Form der Musikschule der Stadt B der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) (Abschlussbericht zur Phase I v. 21.4.2008) beschloss der Schul- und Kulturausschuss der Stadt
B am 23.9.2008, die Musikschule mit dem Kernbereich "Klassischer Musikschulunterricht" fortzuführen und um den Projektbereich
"Einzelveranstaltungen und Kurse" zu erweitern. Zugleich beschloss der Ausschuss, ausscheidende Musikschullehrer/innen, soweit
möglich, durch Honorarkräfte zu ersetzen. Einsparmöglichkeiten - so die Verwaltung zur Begründung der Beschlussvorlage - seien
auf der Ausgabenseite am effektivsten über die Reduzierung der Personalkosten zu erreichen, da sich diese auf einen Anteil
von ca. 90% der Gesamtausgaben der Musikschule beliefen. Auf den Inhalt der Sitzungsvorlage Nr. V/2008/0842 vom 23.9.2008
sowie den Abschlussbericht zur Phase I der KGSt. vom 21.4.2008 wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen.
Infolge dieser Entscheidungen zur organisatorischen Struktur der Musikschule beschäftigte die Klägerin nach eigenem Bekunden
- Stand Juni 2012 - 18 angestellte Musiklehrer einschließlich der Schulleitung (10,3 Vollzeitstellen). Darüber hinaus waren
zu diesem Zeitpunkt zwei angestellte Verwaltungskräfte im Schulsekretariat der Bildungseinrichtung tätig. Daneben beauftragte
die Klägerin auf honorarvertraglicher Grundlage zehn Musikschullehrer (70,28 Unterrichtsstunden/Woche [Stand Juli 2012]).
Der am 00.00.1955 geborene Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Diplom-Musikpädagoge der Fächer Gitarre und Kontrabass. Er
war im Zeitraum vom 24.4.2006 befristet bis zum 30.6.2007 als teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer zunächst im Rahmen einer
Krankheitsvertretung mit einem Stundendeputat von 5,5 Wochenstunden für die Klägerin tätig (Arbeitsvertrag v. 24.4.2006, Nachtragsvertrag
v. 21.12.2006). Vom 13.8.2007 bis zum 31.12.2007 war der Beigeladene zu 1) sodann als teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer
mit fünf Wochenstunden (zuzüglich Ferienüberhang) bei dem "Verein G B e.V." befristet beschäftigt (Arbeitsvertrag v. 10.8.2007).
Seit 2008 wurde der Beigeladene zu 1) auf der Basis von mit der Klägerin geschlossenen Honorarverträgen (HV) tätig. Daneben stand er bei der Musikschule W e.V. in einem abhängigen (Teilzeit-)Beschäftigungsverhältnis.
Nach einem unter dem 13.4.2011 unterzeichneten "Honorarvertrag (Kernbereich)" zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu
1) erteilte Letzterer ab dem 10.1.2011 Unterrichtsleistungen im Musikschulfach Gitarre. Der Honorarvertrag enthält auszugsweise
folgenden Inhalt:
"§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist eine selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter, die sich nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) über den Dienst- und Werkvertrag (§§
611 f.
BGB) richtet. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der erfolgsorientierten Durchführung von Musikunterricht für
die Musikschule B, W-str. 00, B im Unterrichtsfach Gitarre für den Zeitraum
vom 10.1.2011 bis 22.7.2011
für 9,5 Unterrichtsstunden /Woche.
Der Honorarvertrag endet mit Ablauf des vorgenannten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Für die Erfüllung der geschuldeten Leistung wird ein Honorarsatz von
23,50 EUR/Unterrichtsstunde, 45 Min.
vereinbart.
(3) Die Teilnahme an Konferenzen und möglichen weiteren Veranstaltungen nach Vereinbarung mit der Musikschulleitung wird entsprechend
dem in Abs. 2 angegebenen Honorarsatz abgegolten.
(4) Fahrtkosten für Fahrten zwischen dem in Abs. 1 aufgeführtem Unterrichtsort und anderen Unterrichtsorten werden in Anlehnung
an das Landesreisekostengesetz NRW erstattet.
(5) Ansonsten sind mit dem Honorarsatz alle Ansprüche aus der zu erbringenden Leistung abgegolten.
(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag weder in arbeitsrechtlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Es sind u.a. folgende Daten, Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen bei der Durchführung der in § 1 vereinbarten Tätigkeit
zu beachten bzw. einzuhalten:
a) Grundlage für den Unterricht ist das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Im Übrigen ist jede Lehrkraft
in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei.
b) Der Unterricht wird in den in § 1 Abs. 1 dieses Vertrages bezeichneten Räumen der Musikschule erteilt. Weitere Unterrichtsorte
sind in den Ortsteilen B, H, P, X und X1 sowie in den beteiligten Gemeinden I, M und T.
c) Der Auftragnehmer ist nicht befugt Schulentgelte anzunehmen.
d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die übernommene Lehrtätigkeit persönlich auszuüben, in der Lehrveranstaltung nicht
parteipolitisch tätig zu werden und jegliche Art von Werbung und Verkauf für sich oder Dritte zu unterlassen.
e) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner zum Stillschweigen über alle erlangten Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse
der Personen, mit denen er im Rahmen der Auftragserfüllung Kontakt hatte.
f) An Feiertagen und in den Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen findet grundsätzlich kein Unterricht statt.
g) Folgende Nebenpflichten sind wahrzunehmen:
1. Stundennachweise bzw. Anwesenheitslisten sind zu führen, aus denen Tag, Uhrzeit (Beginn und Ende des Unterrichts) An- und
Abwesenheit der einzelnen Teilnehmer/innen hervorgehen.
2. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind genau einzuhalten. Eine Überziehung ist nur nach vorheriger Absprache und Einverständnis
mit der Musikschulleitung statthaft. Für überzogene Unterrichtszeiten besteht kein Anrecht auf Vergütung, falls nicht mit
der Musikschulleitung anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsmäßige Ausführung der Leistung zu unterrichten.
§ 3 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen
(1) Nach Abschluss der Tätigkeit erhält der Auftragnehmer nur für tatsächlich erteilten Unterricht bzw. Leistungen nach §
1 Abs. 3 dieses Vertrages ein Honorar. Nach Eingang der Rechnung incl. Stundennachweis mit Bestätigung der Schulleitung erfolgt
die Zahlung innerhalb von 14 Tagen durch die Stadt B. Abschlagszahlungen nach Erbringung von Teilleistungen sind möglich.
(2) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass das Honorar der Steuerpflicht und gegebenenfalls der Sozialversicherungspflicht (Prüfung
durch Künstlersozialkasse nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz) sowie sonstiger Abgabepflichten unterliegt. Diesen Verpflichtungen (u.a. Melde- und Zahlungsverpflichtungen) hat er selbst
nachzukommen.
§ 4 Anzeige und Nachleistung bei Verhinderung
(1) Bei Verhinderung (u.a. Krankheit) ist die Musikschule unverzüglich zu benachrichtigen (Tel. 000).
(2) Ausgefallene Unterrichtsstunden werden in Absprache mit der Musikschule nachgeholt.
(3) Terminänderungen müssen vorher mit der Verwaltung der Musikschule abgesprochen werden.
§ 5 Nutzungsrecht
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ohne die Zustimmung des Urhebers übertragbare und räumlich, zeitlich und
inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlichen geschützten Arbeitsergebnissen ein.
(2) Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit über Themen, Inhalte, Ergebnisse oder sonstige Einzelheiten der vom
Auftraggeber zu erbringenden Werke bzw. Dienstleistungen sind, soweit sie den vereinbarten Umfang der unterrichtsbezogenen
Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, allein der Musikschule vorbehalten. Soweit der Auftragnehmer Dritte mit Arbeiten betraut,
muss er sich von diesen entsprechende Rechte einräumen lassen und auf die Musikschule weiter übertragen.
(3) Für die von dem Auftragnehmer eingesetzten eigenen Lehrmaterialien trägt dieser die Verantwortung, insbesondere für die
Beachtung der Urheber- und Nutzungsrechte.
( ...)
§ 7 Kündigung
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines
Kalendervierteljahres vorzeitig kündigen.
( ...)
§ 9 Vertragsänderungen
Alle Änderungen und Ergänzungen (Nebenabreden) dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
§ 10 Aufhebungsvereinbarung
Durch diesen Vertrag wird der Honorarvertrag vom 5.1.2009 zum 31.12.2010 aufgehoben.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren,
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsschließenden werden sich bemühen,
eine dem Sinn des Vertrages entsprechende Satzregelung zu vereinbaren.
§ 12 Inkrafttreten, Gerichtsstand
Dieser Vertrag tritt mit dem in § 1 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Beginndatum, spätestens mit Unterzeichnung, in Kraft.
Der Gerichtsstand ist das für den Sitz der Stadt B zuständige Amtsgericht.
Im Wesentlichen gleichlautende, ebenfalls von der Klägerin vorformulierte Vereinbarungen schlossen Letztere und der Beigeladene
zu 1) nach Ablauf des Geltungszeitraums der o.g. Vereinbarung für anschließende Unterrichtsabschnitte vom 9.9.2011 bis zum
19.12.2011 für bis zu 12,16 Unterrichtsstunden/Woche (Vereinbarung v. 12.9.2011), vom 9.1.2012 bis zum 6.7.2012 für bis zu
11,8 Unterrichtsstunden/Woche (Vereinbarung v. 9.1.2012), vom 24.8.2012 bis zum 20.12.2012 für bis zu 10,8 Unterrichtsstunden/Woche
(Vereinbarung v. 24.8.2012), vom 7.1.2013 bis zum 19.7.2013 für bis zu 10,8 Unterrichtsstunden/Woche (Vereinbarung v. 17.12.2012),
vom 6.9.2013 bis zum 20.12.2013 für bis zu 10,16 Unterrichtsstunden/Woche (Vereinbarung v. 4.9.2013) sowie für den Zeitraum
vom 8.1.2014 bis zum 4.7.2014 für bis zu 8,16 Unterrichtsstunden/Woche (Vereinbarung v. 8.1.2014).
Ein weiterer, der Erteilung von Instrumentalmusikunterricht des Beigeladenen zu 1) in dem Zeitraum vom 20.8.2014 bis zum 19.4.2014
zugrunde liegender "Honorarvertrag (Kernbereich)" enthielt abweichend von dem o.g. Honorarvertrag in § 2 folgende wörtliche
Fassung:
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Es sind u.a. folgende Daten, Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen bei der Durchführung der in § 1 vereinbarten Tätigkeit
zu beachten bzw. einzuhalten:
a) Der Unterricht wird in den in § 1 Abs. 1 dieses Vertrages bezeichneten Räumen der Musikschule erteilt. Weitere Unterrichtsorte
sind in den Ortsteilen B, H, P, X und X1 sowie in den beteiligten Gemeinden I, M und T.
b) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin ist nicht befugt Schulentgelte anzunehmen.
c) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sind, die übernommene Lehrtätigkeit persönlich auszuüben, in der Lehrveranstaltung
nicht parteipolitisch tätig zu werden und jegliche Art von Werbung und Verkauf für sich oder Dritte zu unterlassen.
d) Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ferner zum Stillschweigen über alle erlangten Kenntnisse über die
persönlichen Verhältnisse der Personen, mit denen er im Rahmen der Auftragserfüllung Kontakt hatte.
e) An Feiertagen und in den Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen findet grundsätzlich kein Unterricht statt.
f) Folgende Nebenpflichten sind wahrzunehmen:
1. Stundennachweise bzw. Anwesenheitslisten sind zu führen, aus denen Tag, Uhrzeit (Beginn und Ende des Unterrichts) An- und
Abwesenheit der einzelnen Teilnehmer/innen hervorgehen.
2. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind genau einzuhalten. Eine Überziehung ist nur nach vorheriger Absprache und Einverständnis
mit der Musikschulleitung statthaft. Für überzogene Unterrichtszeiten besteht kein Anrecht auf Vergütung, falls nicht mit
der Musikschulleitung anderes vereinbart ist.
Auf Grundlage der vorstehenden Honorarverträge unterrichtete der Beigeladene zu 1) in den jeweils vertraglich vereinbarten
Zeiträumen ihm seitens der Schulleitung zugewiesene Schüler im Unterrichtsfach Gitarre. Hierbei griff er auf eigene Instrumente
mit entsprechendem Ausrüstungszubehör zurück. Die Abrechnung der Unterrichtsleistung des Beigeladenen zu 1) gegenüber der
Klägerin erfolgte monatlich auf Grundlage eines Vordrucks "Honorarrechnung/Stundennachweis Musikschule B", aus denen sich
der jeweilige Unterrichtstag, die tatsächlichen Unterrichtszeiten sowie die Anzahl der Unterrichtsstunden ergaben. Ebenso
rechnete der Beigeladene zu 1) in monatlichem Turnus Reise- und Fahrtkosten für Unterrichtseinheiten ab, soweit diese nicht
in B durchgeführt wurden.
Unter Vorlage des unter dem 13.4.2011 geschlossenen Honorarvertrages beantragte der Beigeladene zu 1) am 21.4.2011 bei der
Beklagten die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in seiner Auftragsbeziehung zur Klägerin mit dem Ziel der
Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Er erklärte, für die Klägerin die Tätigkeit eines "Musikpädagogen/Instrumentalmusiklehrers"
auszuüben. Wegen der weiteren Erklärungen des Beigeladenen zu 1) wird auf den Inhalt des Formularantrages verwiesen.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Beigeladene zu 1) zu seinen konkreten Einsatzzeiten, er werde jeweils montags von
14.45 Uhr bis 18.25 Uhr (4,76 Unterrichtseinheiten), donnerstags von 12.35 Uhr bis 13.20 Uhr (1 Unterrichtseinheit) sowie
freitags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.20 Uhr (4,34 Unterrichtseinheiten) tätig. Er nutze hierbei drei eigene Gitarren
mit Ausrüstungszubehör, Fachliteratur und Noten, Schreibmaterial, Notentasche, Computer, Peripheriegeräte, Telefon sowie Audioanlage.
Zu den personellen Strukturen der Bildungseinrichtung gab er an, die Klägerin setze "TVöD Angestellte" sowie Honorarkräfte ein, wobei sich deren jeweilige Tätigkeit seiner Einschätzung nach inhaltlich nicht wesentlich
unterscheide. Es werde ein aktueller Stundenplan mit den Schülern/Eltern im Auftrag der Musikschule vereinbart. In Einzelfällen
beteilige sich die Verwaltung in der Mitgestaltung des Stundenplans; die Klägerin erteile insoweit Vorgaben, etwa betreffend
die Verfügbarkeit der Räume.
Nach vorheriger Anhörung (Schreiben v. 22.8.2011) stellte die Beklagte mit - an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) adressierten
- Bescheiden vom 22.9.2011 fest, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit des Beigeladenen
zu 1) als Instrumentalmusiklehrer bei der Musikschule der Stadt B seit dem 10.1.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde. In diesem bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 10.1.2011.
Für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass der Beigeladene zu 1) an einem von der Klägerin
vorgegebenen Arbeitsort tätig werde, die von der Klägerin zugewiesenen Räumlichkeiten kostenfrei nutze und entstehende Reise-/Fahrtkosten
zu anderen Unterrichtsorten separat erstattet würden. Darüber hinaus basiere der Unterricht auf den Grundlagen des Lehrplanwerkes
des VdM. Es fänden Elternkontakte statt, der Beigeladene zu 1) nehme an Konferenzen, Konzerten und Präsentationen teil, habe
anhand von Anwesenheitslisten und Stundennachweisen seine Tätigkeit zu belegen und Abweichungen vom Stundenplan dem Schulleiter
unverzüglich mitzuteilen. Überdies weise der Schulleiter zu Beginn eines Halbjahres die Schüler den jeweiligen Lehrkräften
zu. Etwaige dem Beigeladenen zu 1) verbliebene Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Arbeitszeit seien durch die Verfügbarkeit
der Räume und die Zeitpläne der Schüler eingeschränkt. Schließlich sei der Unterricht durch den Beigeladenen zu 1) persönlich
zu erteilen und dem Beigeladenen zu 1) vertraglich jede Art von Werbung und Verkauf für sich oder Dritte untersagt.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung komme den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien, namentlich der Nutzung
eigener Instrumente und eigenen Unterrichtsmaterials, der Vereinbarung des Honorars mit dem Leiter des Schulamtes sowie dem
fehlenden Anspruch auf Folgebeauftragungen, der Vergütung auf Basis tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden sowie dem Wegfall
eines Vergütungsanspruchs bei Verhinderung keine überwiegende Bedeutung zu. Dieses gelte auch eingedenk der Durchführung von
Teilen des Unterrichts im eigenen häuslichen Arbeitszimmer sowie der Freiheit des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der inhaltlichen
und methodischen Gestaltung des Unterrichts.
Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) beginne am 10.1.2011. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung
des §
7a Abs.
6 SGB IV scheide aus, da die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach §
7a Abs.
1 SGB IV nicht innerhalb eines Monats seit Aufnahme der Tätigkeit, sondern erst am 21.4.2011 beantragt worden sei.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 25.10.2011 schriftlich Widerspruch. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung
(Verweis auf Urteil des Bundesarbeitsgerichts [BAG] v. 7.5.1986, 5 AZR 591/83, Urteil v. 24.6.1992, 5 AZR 384/91) sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG], Verweis auf Urteil v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R) sei von einem Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) nicht auszugehen. Der der Tätigkeit zugrunde liegende Honorarvertrag
enthalte "unstreitig" keine Indizien, die für ein Arbeitsverhältnis sprächen. Auch die tatsächliche Praktizierung der Rechtsbeziehung
spreche gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen zu 1).
Letzterer sei weder durch die Erfüllung von Nebenpflichten in den Betrieb der Klägerin eingegliedert noch in inhaltlicher
oder zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden. Dass der Unterricht in der Musikschule der Klägerin erteilt werde, spreche nicht
für die Annahme einer Beschäftigung, sondern ergebe sich aus der Natur der Tätigkeit. Entsprechendes gelte für die kostenfreie
Bereitstellung der Räumlichkeiten der Musikschule für die Durchführung des Unterrichts. Die Tatsache, dass der Unterricht
auf Grundlage der Rahmenlehrpläne des VdM erfolge, sei ebenfalls kein Kriterium für die Annahme einer weisungsgebundenen abhängigen
Beschäftigung. Hierbei handele es sich um lediglich Empfehlungen beinhaltende Rahmenlehrpläne, die für die Unterrichtsgestaltung
nicht bindend seien.
Soweit die Beklagte auf die Durchführung von Elterngesprächen sowie die Teilnahme des Beigeladenen zu 1) an Konferenzen, Konzerten
und Präsentationen verweise, handele es sich nicht um geeignete Abgrenzungskriterien zugunsten einer abhängigen Beschäftigung.
Eine Weisungsbindung in zeitlicher Hinsicht bestehe gleichfalls nicht. Die Souveränität des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich
der Arbeitszeit sei ungeachtet des Erfordernisses der Verfügbarkeit der Räume und der Zeitpläne der Schüler nur vordergründig
eingeschränkt. So könne ein Schüler dem Beigeladenen zu 1) nur zugeteilt werden, wenn dieser verfügbar sei. Zudem sei Letzterer
berechtigt, Terminabsprachen mit den Schülern zu treffen, soweit Unterrichtsräume bereitstünden. Insoweit verkenne die Beklagte,
dass der Beigeladene zu 1) weitreichende Gestaltungsfreiheiten beanspruchen könne.
Dass der Unterricht von dem Beigeladenen zu 1) persönlich erteilt werden müsse, sei für die sozialversicherungsrechtliche
Statusbeurteilung von lediglich untergeordneter Relevanz, da dieses Kriterium bei einer Dozententätigkeit selbstverständlich
sei. Das Verbot eigener Werbung und des Verkaufs eigener Produkte beruhe auf einer vertraglichen Vereinbarung und solle verhindern,
dass Schüler für eine private Unterrichtserteilung des Beigeladenen zu 1) abgeworben würden. Schließlich spreche gegen ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis die - nach Meinung der Klägerin ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) vermittelnde
- fehlende Vereinbarung eines Urlaubsanspruchs sowie eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Beigeladene zu 1) trat im Vorverfahren der Rechtsauffassung der Beklagten bei und verteidigte die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses in der streitigen Auftragsbeziehung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Vertiefung der Ausführungen im
Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Am 7.5.2012 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Münster erhoben und zur Begründung den Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 22.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides die Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
verteidigt. Es bestehe kein nennenswerter Unterschied zwischen der auf honorarvertraglicher Grundlage basierenden Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1) und der Tätigkeit fest angestellter Lehrkräfte der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) habe den Rahmenlehrplan
des VdM zu beachten und sei nur im Übrigen in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei. Das Nutzungsrecht
an den Arbeitsergebnissen liege von Vertrags wegen bei der Klägerin. Die Regelungen zur Teilnahme an Konferenzen und möglichen
weiteren Veranstaltungen sowie zur Unterrichtsausrichtung nach dem Lehrplanwerk des VdM fänden für die fest angestellten Lehrkräfte
der Klägerin gleichermaßen Anwendung. Maßgeblich sei der jeweilige Unterrichtsbedarf unter Berücksichtigung der organisatorischen
Vorgaben der Klägerin. Eine Einbindung in die seitens der Klägerin verantwortete betriebliche Organisation der Musikschule
bestehe auch deshalb, weil der übernommene Auftrag nicht vollständig an die Honorarkraft abgegeben werde und die Zusammenlegung
von Kursen bei ansonsten zu geringer Teilnehmerzahl erfolgen könne, weshalb die Klägerin für die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs
die Verantwortung trage. Der Beigeladene zu 1) sei insoweit auf die organisatorische und verwaltende Arbeit der Klägerin in
Bezug auf Auftragsakquise und Personaldisposition angewiesen. Während der Zeit der Beauftragung des Beigeladenen zu 1) liege
eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin vor. Dass bei fachlich qualifiziertem (Lehr-)Personal Weisungen entbehrlich
seien, stehe der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Vielmehr sei es unschädlich, wenn sich
Weisungen - wie im vorliegenden Fall - auf organisatorische Fragen beschränkten.
Der Wille der Vertragspartner sei für die Statusbeurteilung unbeachtlich. Entsprechendes gelte für den Umstand, dass der Beigeladene
zu 1) zur Auftragsablehnung berechtigt sei. Diese Umstände rechtfertigten auch die Annahme eines unternehmerischen Risikos
nicht. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bleibe fremdbestimmt, da sie von der Ordnung der Musikschule geprägt bleibe und
die Klägerin die Personalverantwortung trage.
Der - im erstinstanzlichen Verfahren neben den Hauptbeteiligten des Verfahrens allein beteiligte - Beigeladene zu 1) hat keinen
Sachantrag gestellt. Er hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.
Mit Urteil vom 15.7.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1) der Klägerin auferlegt.
In der Gesamtschau überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien. Den Beigeladenen zu 1) treffe kein
wesentliches eigenes unternehmerisches Risiko, zumal er keine von ihm eigens konzipierten und ausgestalteten Weiterbildungsangebote
in das Bildungsprogramm der Klägerin einbringe. Das möglicherweise verbleibende Risiko, dass Schüler bzw. deren Eltern bestimmte
Lehrer aufgrund der individuellen Persönlichkeit und des jeweiligen Unterrichts ablehnten, begründe kein unternehmerisches
Risiko, da dieses Risiko ausnahmslos auch fest angestellte Lehrkräfte treffe. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1) weder
sächliche Mittel noch seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, da ihm eine nach Stunden bemessene Vergütung
gezahlt worden sei.
Der Beigeladene zu 1) sei in einem nicht unwesentlichen Umfang in den Musikschulbetrieb eingegliedert. So unterscheide sich
seine Tätigkeit nicht wesentlich von derjenigen der fest angestellten Lehrkräfte. Aus den mit den Schülern geschlossenen Verträgen
erschließe sich nicht, ob die jeweilige Lehrkraft bei der Klägerin fest angestellt oder auf honorarvertraglicher Grundlage
für sie tätig werde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 28.7.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.8.2014 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen
schriftlich Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zu Unrecht gehe
das SG davon aus, dass die Bedeutung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für den sozialversicherungsrechtlichen Status relativiert
sei. Schließlich verweise das BSG selbst auf die Rechtsprechung des BAG (Verweis auf BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 R 26/02 R). Darüber hinaus lasse das SG außer Acht, dass die getroffenen vertraglichen Absprachen und Vereinbarungen der Ausübung eines Weisungsrechts seitens der
Klägerin entgegenstünden.
Zu Unrecht habe das SG zudem ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) verneint. Ein solches bestehe vorliegend bereits deshalb, weil
bei schwankenden Schülerzahlen die Unterrichtsdeputate zurückgingen und in diesem Fall ein geringerer Einsatzbedarf bestünde.
Entsprechendes gelte für den Fall, dass die Lehrkraft von Schülern bzw. deren Eltern nicht akzeptiert werde. Auch in einem
solchen Fall werde ein Unterrichtsdeputat nicht mehr auf den Beigeladenen zu 1) übertragen. Darüber hinaus treffe ihn für
den Fall, dass er krankheitsbedingt außerstande sei, die vereinbarte Unterrichtsleistung zu erbringen, ein Vergütungsrisiko.
Die Annahme des SG, der Beigeladene zu 1) könne durch eigene unternehmerische Entscheidungen seine Gewinnmöglichkeiten nicht erweitern, überzeuge
nicht. So habe das SG selbst festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) als geringfügig beschäftigte Lehrkraft die Möglichkeit gehabt habe, an anderen
Schulen Unterricht anzubieten bzw. Privatunterricht zu erteilen. Schließlich rechtfertigten die Feststellungen des SG die Annahme einer Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin nicht. Insoweit sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das SG darauf verweise, es sei für die Schüler bzw. deren Eltern intransparent, ob der Unterricht von einem fest angestellten Lehrer
oder einer Honorarkraft durchgeführt werde. Dieser Aspekt sei irrelevant. Entsprechendes gelte für die Tatsache, dass dem
Beigeladenen zu 1) Unterrichtsräume zur Verfügung gestellt und organisatorische Abstimmungen getroffen würden.
Nicht nachvollziehbar und ohne hinreichende Begründung bleibe schließlich die Annahme des SG, der Beigeladene zu 1) sei in einem Maße an das Lehrplanwerk des VdM gebunden, wie dies bei einem Lehrer an einer allgemeinbildenden
Schule der Fall sei. Auch der Hinweis auf Kontrollmöglichkeiten der Schule verfange nicht, da tatsächlich derartige Hospitationen
nicht erfolgt seien. Das bloße Führen von Anwesenheitslisten und Stundennachweisen sei jedenfalls kein geeignetes Kriterium
zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil hierdurch die inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit des Beigeladenen
zu 1) nicht beschränkt werde.
Gemäß § 2 Abs. 1 HV sei das Lehrplanwerk des VdM lediglich "Grundlage" für den Unterricht. Diese Formulierung lasse eine Verbindlichkeit oder
Vorgabe nicht erkennen; auch inhaltlich beinhalte der Lehrplan des VdM ohnehin nur Anregungen und Hilfestellungen und lasse
die eigenschöpferische Arbeit und methodische Flexibilität unberührt.
Schließlich verweist die Klägerin auf Entscheidungen des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln vom 24.2.2016 (12 Ca 7206/15) sowie des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 9.1.2014 (2 Ta 373/14), in welchen sie sich in ihrer rechtlichen Beurteilung bestätigt sieht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Bescheid vom 22.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 5.4.2012 abgeändert und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Instrumentalmusiklehrer für das
Fach Gitarre in der Zeit vom 10.1.2011 bis zum 22.7.2011, vom 9.9.2011 bis zum 19.12.2011, vom 9.1.2012 bis zum 6.7.2012,
vom 24.8.2012 bis zum 20.12.2012, vom 7.1.2013 bis zum 19.7.2013, vom 6.9.2013 bis zum 20.12.2013, vom 8.1.2014 bis zum 4.7.2014
und vom 20.8.2014 bis zum 19.12.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.7.2014 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 22.9.2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2012 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Instrumentalmusiklehrer
für das Fach "Gitarre" in der Zeit vom 10.1.2011 bis zum 22.7.2011, vom 9.9.2011 bis zum 19.12.2011, vom 9.1.2012 bis zum
6.7.2012, vom 24.8.2012 bis zum 20.12.2012, vom 7.1.2013 bis zum 19.7.2013, vom 6.9.2013 bis zum 20.12.2013, vom 8.1.2014
bis zum 4.7.2014 und vom 20.8.2014 bis zum 19.12.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend nimmt
sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der in den vertraglichen Vereinbarungen verschriftlichten Übereinkunft, wonach weder arbeits- noch sozialversicherungsrechtlich
ein Arbeitsverhältnis begründet werde, stehe die Vereinbarung gegenüber, dass Grundlage für den Unterricht gemäß § 2 Abs. 1a) HV der Lehrplan des VdM sei. Hiermit korrespondiere § 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Nachbargemeinden über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Musikschulwesens.
Hinsichtlich des Arbeitsortes gebe § 2 Abs. 1b) HV verbindlich die Verpflichtung vor, den Unterricht in den Räumlichkeiten der Klägerin durchzuführen. Darüber hinaus bestimme
er seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei, sondern sei gemäß § 2 Abs. 1e) HV zur persönlichen Ausführung des Auftrages verpflichtet gewesen, ohne die Möglichkeit, die Tätigkeit auf Dritte zu delegieren.
Schließlich verfüge er nicht über eine eigene Betriebsstätte und unterliege in der streitigen Auftragsbeziehung keinem nennenswerten
unternehmerischen Risiko.
Die Beigeladenen zu 2) bis 4) stellen keinen Antrag.
Der Senat hat die Honorarabrechnungen des Beigeladenen zu 1) betreffend seine Tätigkeit für die Klägerin und seine Fahrtkostenabrechnungen,
außerdem den "Lehrplan Gitarre" des VdM beigezogen. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zu dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen
zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat der Senat den Beigeladenen zu 1) persönlich befragt und Beweis erhoben durch Vernehmung
des Leiters der Musikschule B, des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er in den ordnungsgemäßen
Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Münster vom 15.7.2014 ist zulässig (hierzu I.), in der Hauptsache jedoch
nicht begründet (hierzu II.). Der Senat hat lediglich die Verteilung der Kostenlast betreffend das erstinstanzliche Verfahren
geändert (hierzu III.).
I. Die am 28.8.2014 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin gegen
das ihr am 28.7.2014 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
151 Abs.
1, Abs.
3, §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG).
II. Die Berufung ist in der Hauptsache jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.9.2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5.4.2012 beschwert in seiner nunmehr gültigen Fassung die Klägerin nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Die Beklagte hat im Rahmen des §
7a Abs.
1 SGB IV formell und materiell rechtmäßig eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung
in seiner Tätigkeit als Instrumentalmusiklehrer für das Fach "Gitarre" in den Zeiträumen vom 10.1.2011 bis zum 22.7.2011,
vom 9.9.2011 bis zum 19.12.2011, vom 9.1.2012 bis zum 6.7.2012, vom 24.8.2012 bis zum 20.12.2012, vom 7.1.2013 bis zum 19.7.2013,
vom 6.9.2013 bis zum 20.12.2013, vom 8.1.2014 bis zum 4.7.2014 und vom 20.8.2014 bis zum 19.12.2014 festgestellt.
Ermächtigungsgrundlage für die mit dem angefochtenen Verwaltungsakt getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen
zu 1) ist §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits
ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte, wofür im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte
bestehen. Über den Antrag entscheidet die Beklagte (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV).
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zutreffend ein zur Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung
führendes Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin angenommen (hierzu 1.). Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit
in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründen, sind nicht gegeben (hierzu 2.). Die Beklagte hat den Eintritt der Versicherungspflicht
zutreffend auf den 10.1.2011 festgestellt (hierzu 3.).
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
a) Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall,
wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet
sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen
(BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw.
der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände
festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar,
d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen
Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche
Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen
erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit
der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel"
handelt, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des §
117 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts
festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende
Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren
Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu
im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Diese Abgrenzungskriterien gelten im Grundsatz auch für die - vorliegend zu beurteilende - Tätigkeit eines (Musikschul-)Lehrers,
wobei der Senat bei der Beurteilung auch einbezogen hat, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI) Tätigkeiten eines Lehrers sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit
erbracht werden können (BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, USK 2004-25 m.w.N.).
Das BAG hat bei der Frage, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer sind, im Wege einer typisierenden Betrachtung
(vgl. dazu BAG, Urteil v. 13.11.1991, 7 AZR 31/91, BAGE 69, 62; BAG, Urteil v. 12.9.1996, 5 AZR 104/95, BAGE 84, 124; BAG, Urteil v. 9.7.2003, 5 AZR 595/02, AP Nr. 158 zu §
611 BGB; BAG, Urteil v. 20.1.2010, 5 AZR 106/09, AP Nr. 120 zu §
611 BGB; BAG, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731) auch darauf abgestellt, ob die Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule oder einer mit dieser vergleichbaren Lehreinrichtung
tätig geworden ist. Hiernach sind Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer, auch
wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Lehrkräfte, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten,
als freie Mitarbeiter tätig werden, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem
Programm handelt. Namentlich bei Volkshochschulen und Musikschulen ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum
Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es gibt regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - auch keine förmlichen
Abschlüsse. Die Kurse dienen nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht ist meist weniger reglementiert; das Ausmaß der
Kontrolle geringer. Schließlich fallen weniger Nebenaufgaben an. Die auch hier notwendige Organisation und Koordination sowie
die inhaltlichen Vorgaben lassen den Lehrkräften mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen. Musikschullehrer können
daher im Grundsatz auch als freie Mitarbeiter tätig werden. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb
eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit
und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann (BAG,
Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10; BAG, Urteil v. 9.5.2005, 5 AZR 493/04; BAG, Urteil v. 9.7.2003, 5 AZR 595/02). Demnach sind Lehrer an Musikschulen nur dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im
Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist (BAG, Urteil v. 24.6.1992, 5 AZR 384/91, , Rdnr. 31; Urteil v. 29.5.2002, 5 AZR 161/01). Solche Umstände können etwa das Recht des Schulträgers sein, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen,
den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur
des jeweiligen Leistungsstandes, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte (BAG,
a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten
abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in
vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beigeladene zu 1) in den vom angefochtenen Bescheid erfassten
Regelungszeiträumen für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
a) Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) sind die jeweils zu Beginn eines
Musikschulhalbjahres geschlossenen Honorarverträge (Vertrag vom 13.4.2011 [Unterricht vom 10.1.2011 bis zum 22.7.2011 für
"bis zu 9,5 Unterrichtsstunden/Woche"], Vertrag vom 12.9.2011 [Unterricht vom 9.9.2011 bis zum 19.12.2011 für "bis zu 12,16
Unterrichtsstunden/Woche"], Vertrag vom 9.1.2012 [Unterricht vom 9.1.2012 bis 6.7.2012 für "bis zu 11,8 Unterrichtsstunden/Woche"],
Vertrag vom 24.8.2012 [Tätigkeit vom 24.8.2012 bis 20.12.2012 für "bis zu 10,8 Unterrichtsstunden/Woche"], Vertrag vom 17.12.2012
[Unterricht vom 7.1.2013 bis 19.7.2013 für "bis zu 10,8 Unterrichtsstunden/Woche"], Vertrag vom 4.9.2013 [Tätigkeit vom 6.9.2013
bis 20.12.2013 für "bis zu 10,16 Unterrichtsstunden/Woche"], Vertrag vom 8.1.2014 [Unterricht vom 8.1.2014 bis 4.7.2014 für
"bis zu 8,16 Unterrichtsstunden/Woche"] sowie Vertrag vom 20.8.2014 [Unterricht vom 20.8.2014 bis 19.12.2014 für "bis zu 7,16
Unterrichtsstunden/Woche"]).
b) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Beigeladene zu 1) im Rahmen jeweils zeitlich befristeter Dauerschuldverhältnisse
für die Klägerin tätig geworden (zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung
bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach
§
7a SGB IV vgl. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, USK 2013-171). Die Beklagte hat durch die in der mündlichen Verhandlung wirksam bekanntgegebene Änderung des angefochtenen
Verwaltungsaktes zutreffend berücksichtigt, dass ein einheitliches, vom 10.1.2011 bis zur tatsächlichen Beendigung der vertraglichen
Zusammenarbeit, dem 19.12.2014, reichendes Vertragsverhältnis nicht bestanden hat.
So lässt sich weder aus den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen noch aus der tatsächlich
geübten Praxis ihrer Zusammenarbeit schließen, dass zwischen den tatsächlichen Unterrichtsphasen eine Verpflichtung des Beigeladenen
zu 1) zu einer Rufbereitschaft bestand, kraft derer die Klägerin innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit über die Erbringung
von Arbeitsleistungen des Beigeladenen zu 1) nach konkretem Arbeitsanfall hätte bestimmen dürfen (hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 15, [...]Rdnr. 26 [Bühnenkünstler]). Für ein Abrufarbeitsverhältnis (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz) bestehen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.
c) Ausgehend von den vertraglichen getroffenen Vereinbarungen hat der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Instrumentalmusiklehrer
an der von der Klägerin betriebenen Musikschule jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess
gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV nach Weisungen der Klägerin ausgeübt. Letzterer war nämlich zumindest die - maßgebliche abstrakte - Rechtsmacht eingeräumt,
im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) Anordnungen zu erteilen, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§
106 Satz 1 Gewerbeordnung, §
315 BGB) im Wesentlichen entsprachen.
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand zunächst eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) in inhaltlicher
Hinsicht. Dieses folgt hinsichtlich der von dem Beigeladenen zu 1) erbrachten Dienstleistungen, soweit diese auf Grundlage
der in dem Zeitraum vom 13.4.2011 bis zum 8.1.2014 unterzeichneten Honorarverträge ausgeübt worden sind, aus § 2 Abs. 1a) HV in der seinerzeit geltenden Fassung. Hinsichtlich des auf Grundlage des Vertrages vom 20.8.2014 erteilten Unterrichts gilt
im Ergebnis nichts anderes [hierzu näher unter d)].
§ 2 Abs. 1a) HV bestimmte, dass der Beigeladene zu 1) das Lehrplanwerk des VdM zur Grundlage seines Unterrichts zu machen hatte ("beachten
bzw. einzuhalten") und im Übrigen in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei war.
(1) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des §
305 Abs.
1 BGB, kraft derer das Lehrplanwerk des VdM in die Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) wirksam einbezogen
worden ist.
Nach §
305 Abs.
1 Satz 1
BGB sind AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien
im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§
305 Abs.
1 Satz 3
BGB).
Die Klägerin hat die honorarvertraglichen Vereinbarungen vorformuliert, weshalb sie die in § 2 Abs. 1a) HV enthaltene Bestimmung auch im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz 1
BGB als "Verwenderin" gestellt hat. Diese Regelung hatte sie auch für eine Vielzahl von Verträgen gestellt. Eine "Vielzahl" ist
nämlich bereits anzunehmen, wenn die Vertragsbestimmungen für eine unbestimmte Zahl von Verträgen gedacht sind, wobei genügt,
dass der Inhalt der verwendeten Klauseln im Wesentlichen gleich und eine wenigstens dreimalige Verwendung beabsichtigt ist
(BAG, Urteil v. 23.1.2007, 9 AZR 482/06, AP Nr. 38 zu §
611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BGH, Urteil v. 27.9.2001, VII ZR 388/00, NJW 2002, 138). Die Absicht ergibt sich vorliegend allein aus dem Umstand, dass die geschlossenen Honorarverträge für die verschiedenen
Unterrichtshalbjahre im Wesentlichen wortgleich verwendet worden sind.
Die Auslegung des § 2 Abs. 1a) HV hat dem Gebot der objektiven Auslegung zu folgen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum
BGB, 7. Aufl. 2016, §
305c Rdnr. 22). Danach sind AGB ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht
vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, Urteil v. 17.2.2011, III ZR 35/10, NJW 2011, 2122; Basedow, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders
(§
305c Abs.
2 BGB).
(2) Ausgehend davon ist § 2 Abs. 1a) Satz 1 HV dahin auszulegen, dass der Beigeladene zu 1) bei der Gestaltung seines Unterrichts an das Lehrplanwerk des VdM, insbesondere
den Lehrplan "Gitarre" einschließlich des gemäß dem Beschluss der Bundesversammlung des VdM vom 14.5.2009 für alle Mitgliedschulen
verbindlichen Strukturplans gebunden war.
Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vertragsklausel. Soweit diese einleitend anordnet, dass bei der Durchführung der in §
1 vereinbarten Tätigkeit "Verantwortlichkeiten" bzw. "Verpflichtungen" ( ...) "zu beachten bzw. einzuhalten" sind, schließt
diese Formulierung für einen objektiven Adressaten aus, dass das Lehrplanwerk des VdM lediglich eine unverbindliche Empfehlung
sein könnte. Unterstrichen wird diese Beurteilung durch § 2 Abs. 1a) Satz 2 HV, wonach die Lehrkraft nur "im Übrigen ( ...) in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei" ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Musikschule B nach Ziff. 2 SchulO auf der Grundlage der VdM-Richtlinien arbeitet, Mitglied
des VdM ist und dies nach Abschn. C Ziff. 4 der VdM-Richtlinien nur unter der Voraussetzung sein darf, dass dessen Rahmenlehrpläne
für ihren Unterricht verbindlich sind, und auf ihrer Homepage mit ihrer Mitgliedschaft im VdM wirbt. Angesichts dessen können
die von § 2 Abs. 1a) HV angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die einem Musikunterricht mit Qualitätsanspruch verpflichteten Musikpädagogen, diese
Vertragsklausel nur dahingehend verstehen, dass die Musikschule und die Klägerin die Umsetzung der von ihnen anerkannten Qualitätsstandards
auch ihnen gegenüber verbindlich regeln wollen.
Für diese Sichtweise spricht schließlich, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 HV berechtigt war, sich jederzeit über die "vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu unterrichten".
Dass dem Leiter der Musikschule B, dem Zeugen A, die Verbindlichkeit der Lehrpläne des VdM (angeblich) nicht bekannt ist -
Zitat: "Dann müsste man uns da rausschmeißen. Wir haben im Streitzeitraum nicht nach diesen Lehrplänen unterrichtet." - und
die Musikschule dementsprechend fortwährend ihre satzungsmäßigen Verpflichtungen ebenso verletzt wie ihre eigene SchulO, ist
demgegenüber ein Umstand, mit dem ein verständiger und redlicher Vertragspartner nicht zu rechnen braucht.
(3) Das demnach wirksam in die vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) einbezogene Lehrplanwerk
des VdM seinerseits ist nicht lediglich unverbindlicher Natur.
Der Lehrplan formuliert neben dem Strukturplan Inhalte ("Lernfelder") und Lernziele ("Unterrichtsplan") des Unterrichts an
Musikschulen im Fach Gitarre. Er ist seinem eigenen Anspruch nach eine "unverzichtbare Orientierungshilfe". Lernziele und
Unterrichtsinhalte sind detailliert und nach Entwicklungsstufen (Unterstufe I und II, Mittelstufe I und II, Oberstufe) differenziert
formuliert. Zu den einzelnen Lernabschnitten enthält der Lehrplan umfangreiche Literaturempfehlungen, die sich an die vom
Wettbewerb Jugend musiziert formulierten Kriterien anlehnen, um insoweit eine weitgehende Übereinstimmung zu erreichen. Neben
einer Vielzahl als "wesentlich" und "zentrale Arbeitsgebiete" bezeichneter Lernfelder, wie z.B. Hören, Musiklehre, Improvisation,
Zusammenspiel mit anderen Instrumenten und Gesang, Bühnenpräsenz und Konzertvorbereitung erteilt der Lehrplan eine Fülle strukturierter
didaktischer Empfehlungen. Auch wenn der Lehrplan die Freiheit in der Auswahl und Gestaltung des Unterrichts nicht einschränken
will und unterstreicht, dass im Mittelpunkt des Unterrichts die individuelle Schülerpersönlichkeit steht - ein Aspekt, der
im Übrigen unterschiedslos für angestellte wie für freiberuflich tätige Unterrichtskräfte gilt -, ergibt sich seine grundsätzliche
Verbindlichkeit aus einer Vielzahl von Aspekten: So ist die Verbindlichkeit in den VdM-Richtlinien selbst angeordnet. Zudem
bestimmt der Allgemeine Teil des Lehrplans "Gitarre", dass zur Gewährleistung eines vergleichbaren bundesweiten Qualitätsstandards
des Musikschulangebotes der Strukturplan gemäß Beschluss der Bundesversammlung vom 14.5.2009 für alle Mitgliedschulen im VdM
verbindlich ist. Schließlich lassen sich die in der SchulO formulierte, in § 3 Abs. 1 und 3 der Kooperationsvereinbarung der
Klägerin mit den Nachbargemeinden ausdrücklich als Vertragspflicht ausgestaltete und in der Außendarstellung der Musikschule
B in den Mittelpunkt gerückte Anspruch auf Qualität der musikalischen Erziehung sowie das in Ziff. 1 SchulO formulierte Ziel,
über das Laien- und Liebhabermusizieren hinaus auch der Begabtenfindung und -förderung sowie evtl. der Vorbereitung auf ein
Berufsstudium zu dienen, ohne einheitliche verbindliche Standards nicht wirkungsvoll erreichen.
In diesem Sinne entspricht das Lehrplanwerk "Gitarre" des VdM dem Inhalt anderer schulischer Lehrpläne, in denen gleichfalls
ungeachtet der betonten methodischen Gestaltungsfreiheit der eingesetzten Lehrkraft ein Bildungsziel verbindlich definiert
wird.
(4) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) in der tatsächlichen Zusammenarbeit Anordnungen
zur Einhaltung der in dem Lehrplanwerk "Gitarre" des VdM enthaltenen Grundsätze (oder sonstige Weisungen zur Gestaltung des
Unterrichts) erteilt hat.
(a) Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien - ungeachtet ihrer jeweiligen Vertragspraxis
- den Rechtsbindungswillen gehabt haben, die in den verschiedenen HV geregelten, immer wieder gleichlautend formulierten Vertragspflichten des Beigeladenen zu 1) einzelvertraglich abzubedingen.
(b) Angesichts dessen kommt es - auch in Ansehung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung - maßgeblich darauf an, ob Weisungen
nach der Organisationsstruktur der Schule erteilt werden können (BAG, Urteil v. 24.6.1992, 5 AZR 384/91, AP Nr 61 zu §
611 BGB Abhängigkeit, Rdnr. 25). Dementsprechend ist es mit Blick auf die gebotene vorausschauende Beurteilung sozialversicherungs-
und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. zu diesem Erfordernis auch unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.) nicht etwa entscheidend, ob vertraglich vereinbarte Weisungsrechte im Laufe
einer Rechtsbeziehung tatsächlich nicht wirksam ausgeübt worden sind, solange sie - wie im vorliegenden Fall - nicht wirksam
abbedungen worden sind.
(c) Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Musikschule B eine Qualitätskontrolle praktiziert, die ihr theoretisch
wie praktisch die Möglichkeit verschafft, ihre Ansprüche an die Qualität der Arbeitsleistung auch gegenüber den (vermeintlich)
selbständigen Honorarkräften wie dem Beigeladenen zu 1) durchzusetzen
(aa) Insoweit hat der Zeuge A nachvollziehbar bekundet, das Qualitätsmanagement der Musikschule erfolge vor allem über Konzerte
und Vorspiele. Dort hätten er und sein Stellvertreter Gelegenheit, sich über den Leistungsstand der Schüler (und damit mittelbar
über pädagogische Leistung und Erfolg der Lehrkräfte) zu informieren. Werde Beanstandungswürdiges festgestellt, so bestehe
bei Honorarkräften die Möglichkeit eines sofortigen Personalgesprächs. Gelinge es der Honorarkraft in einem solchen Gespräch
nicht, die Gründe für die von der Musikschulleitung als unzureichend empfundene Leistung plausibel zu machen, müsse man sich
im Extremfall sogar von der Honorarkraft trennen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass der mit einem solchen Szenario
für die Honorarkraft verbundene Druck faktisch wie rechtlich nicht anders wirkt als eine arbeitgeberseitige Weisung, bei deren
Nichtbefolgung ggf. Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung drohen.
(bb) Unterschiede von Art und Gewicht, die eine statusrechtlich verschiedene Beurteilung von Festangestellten und Honorarkräften
rechtfertigen würden, sind insoweit für den Senat nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Zeuge A ausgeführt, nach seinem
Eindruck seien die Sanktionsmöglichkeiten bei einer angestellten Lehrkraft wegen des für diese geltenden tariflichen Kündigungsschutzes
weniger scharf als bei Honorarkräften. Nicht zuletzt deshalb hat sich die Klägerin offenbar entschlossen, für festangestellte
Kräfte ein System von Zielvereinbarungen einzuführen. Auch wenn dieses auf Honorarkräfte keine Anwendung findet, spricht der
Umstand, dass Sanktionsmöglichkeiten für Leistungsdefizite bei fest angestellten Kräften weniger wirkungsvoll sind als bei
Honorarkräften, nicht für eine schwächer ausgeprägte Weisungsgebundenheit der letztgenannten Gruppe.
(cc) Dass demgegenüber der Zeuge A auf Frage des Klägerbevollmächtigten erklärt hat, der Umfang der Weisungsgebundenheit des
Beigeladenen zu 1) habe sich "natürlich" geändert, als dieser nicht mehr als Angestellter, sondern als Honorarkraft tätig
geworden sei, hat keinerlei Beweiswert. Denn unmittelbar zuvor hatte der Zeuge auf ausdrückliche Frage des Senats sich nicht
mehr daran erinnern können, dass der Beigeladene zu 1) überhaupt jemals als Angestellter der Musikschule gearbeitet hatte.
Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass er an die Ausgestaltung der damaligen Vertragsbeziehung irgendwelche belastbaren
Erinnerungen hatte.
bb) In örtlicher Hinsicht gibt § 2 Abs. 1 b) Satz 1 HV vor, dass der Unterricht in den in § 1 Abs. 1 HV bezeichneten Räumen (Musikschule B, W-str. 00, B) zu erteilen ist. Zudem benennt § 2 Abs. 1b) Satz 2 HV als weitere Unterrichtsorte die Ortsteile B, H, P, X und X1 sowie die Gemeinden I, M und T.
cc) In zeitlicher Hinsicht vollzog sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ebenfalls in einem tatsächlich wie vertraglich
eng geschnürten Korsett. Die Zeiten, zu denen der Beigeladene zu 1) den Musikschulunterricht zu erbringen hatte, ist im Wesentlichen
von der Klägerin vorgegeben und nur eingeschränkt von dem Beigeladenen zu 1) mitgestaltet worden.
(1) Der Beigeladene zu 1) hat auf Befragung durch den Senat bekundet, bei der Festlegung der Unterrichtszeiten seien den Lehrern
Rahmenzeiten und Unterrichtsräume zugewiesen worden. Innerhalb dieser Rahmenzeiten habe er im Allgemeinen die Schüler, die
er in der vorangegangenen Unterrichtsphase unterrichtet hatte, zu den gewohnten Zeiten unterrichtet. Der Zeuge A hat auf Befragung
des Senats zur Gestaltung der Unterrichtszeiten unter Verweis auf beengte räumliche Verhältnisse im Gebäude der Musikschule
B bekundet, dass den Lehrkräften konkrete Räume innerhalb eines bestimmten Zeitfensters zur Verfügung stünden. Lediglich innerhalb
dieses Zeitfensters könnten festangestellte Kräfte wie Honorarkräfte die Verteilung der Schüler frei bestimmen bzw. mit den
Eltern vereinbaren. Hieraus folgt, dass der Beigeladene zu 1) aus tatsächlichen Kapazitätsgründen nur eingeschränkt die Unterrichtszeiten
selbst bestimmen konnte.
(2) Auch vertraglich konnte der Beigeladene zu 1) die Unterrichtszeiten nur eingeschränkt gestalten. Nach § 2 Abs. 1g) Nr. 2 HV traf ihn die Verpflichtung, die Unterrichtszeiten genau einzuhalten. Eine Überziehung war nur nach vorheriger Absprache und
Einverständnis mit der Schulleitung möglich. Für überzogene Unterrichtsstunden bestand grds. kein Vergütungsanspruch. Wie
detailliert die Unterrichtszeiten des Beigeladenen zu 1) dokumentiert wurden, zeigt sich auch aus den von dem Senat beigezogenen
"Honorarrechnungen/Stundennachweise Musikschule B". In diesen werden nämlich die jeweiligen Unterrichtszeiten sowie die Anzahl
der Unterrichtsstunden exakt ausgewiesen. So weist etwa die Honorarabrechnung des Beigeladenen zu 1) vom 31.1.2011 die Erteilung
von Unterricht am 10.1.2011 von 13.40 Uhr bis 18.25 Uhr aus und beziffert einen Aufwand von 5,84 Unterrichtsstunden.
Nach § 4 Abs. 2 HV waren ausgefallene Unterrichtsstunden in Absprache mit der Musikschule nachzuholen. Terminänderungen hatte der Beigeladene
zu 1) zudem vorher mit der Verwaltung der Musikschule abzusprechen (§ 4 Abs. 3 HV). Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtung verliert das Argument der Klägerin, der Beigeladene zu 1) habe im Einzelfall abweichende
Unterrichtsstunden mit den Schülern absprechen können, an Gewicht. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Beigeladenen zu
1), er habe aus pragmatischen Gründen Änderungen der Unterrichtszeiten mit den Eltern selbst abgesprochen. Eine dahingehende
Terminänderung stand - jedenfalls nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen - stets unter dem Vorbehalt einer Zustimmung
seitens der Verwaltung der Musikschule.
(3) Dem Umstand, dass festangestellte Lehrkräfte ausweislich der Angaben des Zeugen A zu etwas mehr als 40 v.H. ihrer bezahlten
Arbeitszeit sog. "Zusammenhangstätigkeiten" ausführen (müssen), zu denen Elternkontakt, tägliches Üben, die Teilnahme an Konferenzen,
zusätzliche Proben für Konzerte und die Teilnahme an diesen gehören, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn diese
Tätigkeiten sind, wenn Schülern, die von Honorarkräften unterrichtet werden, kein Unterricht minderer Qualität zuteilwerden
soll, auch von dieser Gruppe der Lehrkräfte zu leisten.
d) Soweit die Unterrichtserteilung des Beigeladenen zu 1) vom 20.2014 bis zum 19.12.2014 auf dem HV vom 20.8.2014 beruhte, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist in diesem HV infolge der Streichung des zuvor enthaltenen § 2 Abs. 1a) HV nicht mehr ausdrücklich die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) enthalten, das Lehrplanwerk des VdM zu beachten. Allerdings
ist den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zufolge davon auszugehen, dass die Neufassung des § 2 HV auf dem in erster Instanz verlorenen Prozess beruht. Es ist indessen nicht ansatzweise erkennbar, dass die Klägerin über
die bloße Streichung des vorher enthaltenen Zusatzes tatsächlich und rechtlich eine andere Form der Zusammenarbeit mit dem
Beigeladenen zu 1) angestrebt hat. Es kommt hinzu, dass in der Neufassung des § 2 HV nunmehr auch die Vertragsbestimmung des bisherigen § 2 Abs. 1a Satz 2 HV gestrichen worden ist, derzufolge der Beigeladene zu 1) "im Übrigen in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts
frei" war. Der HV vom 20.8.2014 enthielt daher keinerlei Angaben zur methodischen Gestaltung des Unterrichts mehr. Diese "Lücke" kann sinnvoll
nicht anders gefüllt werden als durch Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der SchulO, nach deren Ziff. 2 die Musikschule
auf der Grundlage der Richtlinien des VdM arbeitet.
e) Der Beigeladene zu 1) war darüber hinaus im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eingegliedert in die für ihn fremde, einseitig von dieser vorgegebene Arbeitsorganisation der Klägerin tätig.
Die Klägerin ist Trägerin der Musikschule B und organisiert die Durchführung von deren Aufgaben (vgl. § 1 der Vereinbarung
der Klägerin mit den Gemeinden I, M und T über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Musikschulwesens v. 9.12.2003). Die Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1) ging insoweit in einer von der Klägerin vorgegebenen Ordnung auf. Das ist anzunehmen, wenn das Arbeitsziel
und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden, wobei es ausreicht, dass
der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der
Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.). Ausgehend davon ist unter Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten der
Arbeit eines Instrumentallehrers eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die von der Klägerin vorgegebene betriebliche
Ordnung zu bejahen.
aa) Der Beigeladene zu 1) unterrichtete die Schüler, mit denen die Klägerin zuvor ein privatrechtliches Vertragsverhältnis
begründet hatte (vgl. Ziff. 10 Satz 1 und 2 SchulO) und die ihm seitens der Schulleitung der Musikschule "zugeteilt" wurden.
So hat der Beigeladene zu 1) anlässlich der Befragung durch den Senat glaubhaft erklärt, dass seitens der Musikschule eine
Verteilung des zu befriedigenden Unterrichtsbedarfs auf die festangestellten Lehrkräfte erfolgt. Die in diesem Zuge noch nicht
abgedeckten Stunden werden anschließend auf die Honorarkräfte verteilt. Dementsprechend hat auch der Zeuge A auf Befragung
durch den Senat bekundet, es werde nach Abschluss eines Infotages eruiert, welcher Unterrichtsbedarf seitens der Musikschule
zu decken sei. Nach Klärung des Unterrichtsbedarfs erfolge zunächst und vorzugsweise eine Verteilung auf die festangestellten
Lehrkräfte. Die verbleibenden Unterrichtsstunden würden anschließend auf Honorarkräfte verteilt.
Der von dem Beigeladenen zu 1) und dem Zeugen A dargestellte Verteilungsmechanismus lässt nach Überzeugung des Senats lediglich
den Schluss zu, dass die Klägerin bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Unterrichtsverpflichtung gleichermaßen auf festangestellte
Lehrkräfte wie auf Honorarkräfte zurückgriff und Letztere insoweit Teil ihres musikpädagogischen Personalstamms sind. Hierfür
spricht auch, dass nach der Beschlussvorlage des Schul- und Kulturausschusses der Klägerin Nr. V/2008/0842 der Einsatz von
Honorarkräften maßgeblich mit Einsparmöglichkeiten auf der Ausgabenseite begründet und aus diesem Grund vorgeschlagen wurde,
frei werdende Stellen vorrangig mit Honorarkräften zu besetzen, wobei im Kernbereich der Anteil fest angestellter Musikschullehrer
mindestens bei 50% liegen sollte. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass die im Kernbereich eingesetzten Honorarkräfte
im Vergleich zu den fest angestellten Lehrkräften eine von Art und Gewicht abweichende Tätigkeit verrichten, sondern belegt
im Gegenteil, dass der Beigeladene zu 1) als Honorarkraft fester Bestandteil des Personaltableaus der Klägerin war.
Dem Recht des Beigeladenen zu 1), einzelne ihm zugeteilte Schüler abzulehnen, kommt in diesem Zusammenhang für die Gesamtabwägung
keine wesentliche Bedeutung zu. In der Praxis ist im gesamten Zeitraum eine einzige Ablehnung vorgekommen, die zudem mit nachvollziehbaren
praktischen und ökonomischen Überlegungen (zu lange Fahrzeit angesichts einer einzelnen Unterrichtsstunde) begründet wurde,
sodass auch eine entsprechende arbeitgeberseitige Weisung im Zweifel nicht "billigem Ermessen" im Sinne von §
315 Abs.
1 BGB entsprochen hätte.
In diesem Kontext ist auch bemerkenswert, dass - worauf auch das SG hingewiesen hat - für die Schülerinnen und Schüler der Musikschule nicht erkennbar wird, ob der Instrumentalunterricht von
einer fest angestellten oder einer auf honorarvertraglichen Grundlage für die Klägerin tätigen Lehrkraft durchgeführt wird.
Eine rechtlich maßgebliche Einflussnahme auf das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Schülern
war dem Beigeladenen zu 1) hierbei nicht eröffnet. Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet nämlich gemäß Ziff. 8
Abs. 2 Satz 2 SchulO deren Leitung. Sofern im Unterricht normale Fortschritte nicht zu erzielen sind, kann der Schüler durch
die Schulleitung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden (Ziff. 12 Satz 2 SchulO). Vertraglich ist dem Beigeladenen
zu 1) hierbei ein Beteiligungsrecht nicht eingeräumt worden.
bb) Für eine maßgebliche Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin spricht auch dessen wiederholte
Teilnahme an Konferenzen, die durch die beigezogenen Honorarabrechnungen belegt wird. Auch der Zeuge A hat bekundet, es seien
schätzungsweise 15 bis 20 Planungskonferenzen für Konzerte durchgeführt worden. An diesen Konferenzen nahmen die jeweils von
den Konzerten betroffenen Fachlehrer teil. Für die angestellten Fachlehrer hat eine Anwesenheitspflicht bestanden; die Honorarkräfte
seien zu diesen Konferenzen eingeladen worden und hätten eine gesonderte Vergütung erhalten. Der Zeuge hat auf Nachfrage des
Senats, wie mit einem Konzert umgegangen werde, wenn eine eingeladene Honorarkraft nicht erschienen wäre, nachvollziehbar
bekundet, dass die Schule Schüler nur ungern von dem Konzert ausschließe. Stattdessen erfolge eine Klärung, ob die Honorarkraft
bei dem Konzert anwesend sein könne. Tatsächlich komme es selten vor, dass eine Honorarkraft an Konferenz und Vorspiel nicht
teilnehme.
cc) Dass der Beigeladene zu 1) neben der Unterrichtserteilung im Kernbereich durch die Mitwirkung an Konzerten auch im Projektbereich
- namentlich im Projekt JeKi ("Jedem Kind ein Instrument") - mitgewirkt und hierdurch dazu beigetragen hat, die Musikschule
B entsprechend ihrem nach außen kommunizierten Selbstverständnis zur Bereicherung des kommunalen kulturellen Angebots zu unterstützen,
unterstreicht die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die schulische Gesamtorganisation aus Sicht des Senats zusätzlich.
f) Für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechende Merkmale sind nur in einem die Statusbeurteilung nicht
maßgeblich beeinflussenden Umfang gegeben gewesen sein.
aa) Der Beigeladene zu 1) verfügte im streitbefangenen Zeitraum nicht über eine eigene Betriebsstätte.
bb) Ein die Statusbeurteilung maßgeblich determinierendes unternehmerisches Risiko bestand für den Beigeladenen zu 1) nicht.
Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, [...] Rdnr. 25 f.; Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozVers 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45, Rdnr. 27;), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat,
Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, ), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes
der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf
eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim
Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb
der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko
bzgl. einzelner Einsätze.
(1) Der Beigeladene zu 1) erhielt eine nach tatsächlichem Stundenaufwand bemessene und in den honorarvertraglichen Vereinbarungen
festgelegte Vergütung.
(2) Ein wesentlicher, mit einem Verlustrisiko einhergehender Vermögenseinsatz war auch eingedenk der von dem Beigeladenen
zu 1) im Rahmen des Unterrichts eingesetzten eigenen Instrumente nebst Ausrüstungszubehör sowie der weiteren, im Verwaltungsverfahren
benannten eigenen Arbeitsmittel (Schreiben v. 4.7.2011) nicht festzustellen. Es ist insbesondere weder erkennbar noch vorgetragen,
dass ein verstärkter Vermögenseinsatz dem Beigeladenen zu 1) unmittelbar unternehmerische Gewinnchancen eröffnet hätten. Der
von ihm zu erteilende Unterricht richtete sich an die Schüler, die ihm seitens der Musikschule zugewiesen wurden. Eine Ausdehnung
des Schülervolumens sowie eine sich dem anschließende Erweiterung der Gewinnmöglichkeiten waren aus diesem Grund sowie wegen
der vereinbarten Stundenvergütung ausgeschlossen.
Etwaige unternehmerische Gewinnperspektiven erweiternde und eine selbständige Tätigkeit wesentlich kennzeichnende Werbeaktivität
und Kundenakquise waren dem Beigeladenen zu 1) in den Räumlichkeiten der Klägerin von Vertrags wegen ausdrücklich untersagt
(§ 2 Abs. 1d) HV).
(3) Dem Ausschluss von Ansprüchen des Beigeladenen zu 1) auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
ebenso wie seiner in § 3 HV geregelten Verpflichtung, Rechnungen zu stellen und für seine soziale Absicherung selbst Sorge zu tragen, kommt keine maßgebliche
Indizwirkung zu. Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-,
steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt
werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus
haben sie bei der im Rahmen des §
7 Abs.
1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer
bzw. Beschäftigter voraus. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des
gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme
von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Abgesehen davon ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht
prägenden Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen
einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.
g) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Regelung in § 1 Abs. 6 HV geltend gemacht hat, es habe ein Übereinkommen bestanden, wonach ein Arbeitsverhältnis auch in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht nicht habe begründet werden sollen, kommt diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Statusbeurteilung nur eine geringe Indizwirkung
zu.
Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten tatsächlich von dem
(ursprünglichen) Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Dieser
Wille hat nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nämlich nur, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht
und durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung
sprechen. Zudem ist das indizielle Gewicht umso geringer, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre
Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.).
Dem in § 1 Abs. 6 HV verschriftlichten Übereinkommen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt
vor diesem Hintergrund schon deshalb keine Indizwirkung zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit
der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition
der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder
Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK,
SGB IV, 2. Aufl. 2011, §
7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts
schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen
oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57). Es kommt
hinzu, dass das Ungleichgewicht der Vertragspartner - der Klägerin als Trägerin einer öffentlichen Musikschule und damit einer
Hauptauftraggeberin musikpädagogischer Leistungen und des Beigeladenen zu 1) als eines auf den Erhalt solcher Aufträge dringend
angewiesenen Musikpädagogen - dem Beigeladenen zu 1) zur Überzeugung des Senats kaum eine andere Wahl gelassen hat als auf
die von der Klägerin im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelten Vertragsstrukturen einzugehen.
h) In der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller abgrenzungsrelevanter Indizien überwiegen nach dem Ergebnis der gerichtlichen
Beweisaufnahme die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Beigeladenen
zu 1) die lediglich in einem geringen Maß festzustellenden für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien deutlich.
2. Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand nicht.
3. Die Beklagte hat den Eintritt der Versicherungspflicht zutreffend auf den 10.1.2011 festgestellt. Ein späterer Eintritt
der Versicherungspflicht in Anwendung des §
7a Abs.
6 SGB IV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Statusfeststellungsantrag gemäß §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit, sondern erst am 21.4.2011 gestellt worden ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Senat hat lediglich den Kostenausspruch der erstinstanzlichen Entscheidung geändert. Die Übernahme der Kosten des Beigeladenen
zu 1) im erstinstanzlichen Verfahren entspricht nicht der Billigkeit, da dieser von einer Sachantragstellung abgesehen hat
(vgl. §§
162 Abs.
3,
154 Abs.
3 VwGO).
IV. Gründe im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
V. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.