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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2016 - 8 R 761/14
Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Instrumentalmusiklehrers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Tätigkeit an Musikschulen Besondere Umstände des Beschäftigungsverhältnisses
1. Tätigkeiten eines Lehrers können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden.
2. Lehrer an Musikschulen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist.
3. Besondere Umstände können das Recht des Schulträgers sein, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen oder den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Münster 15.07.2014 S 14 R 303/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.7.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten der ersten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) zu tragen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.285,00 Euro festgesetzt.

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