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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2017 - 8 R 86/13
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Statusfeststellungsverfahren Tageweise ausgeübte Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
1. Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
2. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Münster 18.12.2012 S 14 R 533/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.2.2017 wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünftel, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.381,80 EUR festgesetzt.

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