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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - 10 P 120/13
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen nach § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XI erlassenen Maßnahmenbescheid Überprüfung eines Altenpflegeheims durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Notwendigkeit einer Auditorenausbildung der Prüfteammitglieder Erörterung der Anzahl zu prüfender Pflegebedürftiger Anforderungen an die Beteiligung des Sozialhilfeträgers bei Erlass eines Maßnahmebescheides Anforderungen an die Bestimmtheit des Maßnahmebescheides Prüfung einer unzumutbaren Belastung des Pflegeheims durch die Befolgung der auferlegten Maßnahmen
1. Ein Auftrag zu einer Qualitätsprüfung in Form einer Regelprüfung gem. §§ 112 ff. SGB XI muss nicht für einen konkreten Tag der Prüfung erteilt werden. Ausreichend ist insofern, dass sich aus dem Prüfauftrag der maßgebende Prüfzeitraum ergibt.
2. Es ist ausreichend, wenn in einem Prüfteam ein Mitglied über eine Auditorenausbildung verfügt.
3. Eine zu geringe Anzahl geprüfter Pflegebedürftiger führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Maßnahmebescheides. Werden Fehler gefunden, müssen diese behoben werden, auch wenn sie nur bei wenigen Pflegebedürftigen festgestellt wurden.
4. Werden Qualitätsmängel in einer Pflegeeinrichtung festgestellt, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen - unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe - welche Maßnahmen zu treffen sind. Dabei reicht es für eine ordnungsgemäße Beteiligung aus, wenn der Sozialhilfeträger von dem Vorliegen des Prüfberichts unterrichtet wird, eine Mitteilung über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung und die hierbei gewonnenen Daten und Informationen an ihn ergeht und ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
5. Der Maßnahmebescheid muss den Adressaten inhaltlich klare und überprüfbare Handlungsanweisungen vorgeben. Das Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Inhalts ist nicht entscheidend.
6. Da die Pflegeeinrichtung ihren Bewohnern eine mangelfreie Unterbringung und Pflege schuldet, kann die Umsetzung der in einem Maßnahmebescheid aufgeführten Handlungsanweisungen, welche gerade auf die Beseitigung bestehender Mängel ausgerichtet sind, für die betroffene Pflegeeinrichtung kaum zu inadäquaten Nachteilen führen.
Normenkette:
SGB XI § 115 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
,
SGB XI § 73 Abs. 2
,
SGB XII § 112
,
SGB X § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Münster 07.10.2013 S 6 P 129/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2013 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 29.08.2013 gegen den Bescheid vom 29.07.2013 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

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