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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2015 - 11 KA 113/13
Vertragszahnärztliche Versorgung Berichtigung von abgerechneten kieferorthopädischen Maßnahmen nach vorzeitigem Abbruch einer Behandlung Rückforderung von Honorar sowie Material- und Laborkosten Prüfung eines rückwirkenden Wegfalls des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung der kieferorthopädischen Behandlung eines Patienten nach unvorhergesehener Extraktion eines Zahnes durch den Hauszahnarzt
1. Wird eine kieferorthopädische Behandlung abgebrochen, so erhält der Vertragszahnarzt die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs fällig gewordene Vergütung.
2. Ist im Rahmen einer bereits genehmigten Extraktionstherapie eines Kieferorthopäden die geplante Extraktion des Zahnes 35 medizinisch nicht mehr erforderlich, weil der Hauszahnarzt unvorhergesehen eine Extraktion des Zahnes 36 durchführen musste, ergibt sich aus dem Entfall der ursprünglich vorgesehenen Extraktion des Zahnes 35 keine genehmigungsbedürftige Therapieänderung, wenn sich weder an dem Behandlungsziel noch an dem zugrundliegenden Behandlungskonzept durch die Extraktion des Zahnes 36 Änderungen ergeben.
3. Die Erstellung eines Behandlungsplans und dessen Genehmigung durch die Krankenkasse sind kein Selbstzweck. Der Behandlungsplan und dessen Prüfung dienen vielmehr u.v.a. der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer kieferorthopädischen Versorgung und sind in der vorliegenden Konstellation einer schon genehmigten Behandlung im Wesentlichen dann von Bedeutung, wenn - anders als vorliegend - zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, die Kosten verursachen.
Normenkette:
EKV-Z i.d.F. v. 01.01.2002 § 12 Abs. 1 S. 1
,
BMV-Z i.d.F. v. 12.06.2013 § 19 Buchst. a
,
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1
,
EKV-Z i.d.F. v. 01.01.2002 § 14
,
EKV-Z i.d.F. v. 01.01.2002 § 16 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 02.10.2013 S 2 KA 124/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 hinsichtlich der Feststellung zur kieferorthopädischen Behandlung der Patientin Q aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

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