Vertragszahnärztliche Versorgung
Abweichung der genehmigten Behandlung von der durchgeführten Behandlung
Rückforderung von Honorar sowie Material- und Laborkosten
Rechtmäßigkeit eines Honorarberichtigungsbescheides
Nichteinsatz eines im kieferorthopädischen Behandlungsplan als voraussichtlich verwendet aufgeführten kieferorthopädischen
Geräts (hier: Headgear)
Tatbestand
Die als Kieferorthopädin in X niedergelassene und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin wendet sich gegen
die Rückforderung von Honorar sowie Material- und Laborkosten.
Unter dem 22.12.2003 erstellte sie für die Behandlung des Kindes T X einen kieferorthopädischen Behandlungsplan, der von der
Beigeladenen genehmigt wurde. Unter der Rubrik "Therapie" ist in dem Behandlungsplan aufgeführt: "OK u. UK: transv. und sag.
Nachentwicklung des OK, Hemmen der sag. Entw. im UK, Distalisiern der Seitenzähne und Einordnen von 13, 23, Ausformen der
Frontzähne unter Ber. der m- d Inkl. u. d. korrekten Achspos., Derotieren der Zähne, Schließen der Lücken. Okkl.: Herst. einer
Normokkl. mit max. Interkuspidation, Heben des Bisses, Bißlage: Einstellen der Regelbißlage und Korrektur der ML, Öffnen der
skel. tiefen basalen Strukturen, Verwend. Geräte: herausnehmb. App., Headgear, SZ-Bänder zur Derotation, Retentionsgeräte".
Die Klägerin stellte unter dem 18.03.2008 einen KFO-Verlängerungsantrag, über den die Beigeladene nicht mehr entschied, da
zwischenzeitlich die Kieferorthopäden Dres. T und D die Fortführung der bei der Klägerin begonnenen Behandlung des Patienten
X angezeigt hatten. Deren KFO-Verlängerungsantrag genehmigte die Beigeladene, die sich nachfolgend unter dem 26.06.2008 an
die Beklagte wandte und um Prüfung der Behandlungsweise der Klägerin bat.
Zur Klärung des Sachverhalts lud die Beklagte die Klägerin mehrfach zu einem persönlichen Gespräch; alle Termine sagte die
Klägerin unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe ab.
Mit Bescheid vom 19.08.2009 berichtigte die Beklagte daraufhin die in den Quartalen IV/2003 bis IV/2007 abgerechneten kieferorthopädischen
Maßnahmen i.H.v. 2.556,54 EUR. Ab dem Quartal IV/2003 seien die im KFO-Behandlungsplan vom 22.12.2003 beantragten Maßnahmen
nach BEMA-Pos. 127b (bis 31.12.2003) bzw. BEMA-Pos. 130 (ab 01.01.2004) für einen Headgear nicht erbracht und sei eine Therapieänderung
nicht beantragt worden. Damit fehle für die durchgeführten kieferorthopädischen Maßnahmen die vertragliche Grundlage; der
am 22.12.2003 erstellte kieferorthopädische Behandlungsplan habe insofern seine Gültigkeit verloren.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, mit einem Behandlungsplan würden die im Rahmen der Therapie voraussichtlich benötigten
Positionen beantragt. Der Einsatz dieser Positionen, hier Headgear, erfolge nach Bedarf und Notwendigkeit. Das bedeute aber
auch, dass sie, falls sie eine Position nicht benötige, dies nicht anzeigen müsse, sofern sich ihr Therapieziel und die eingesetzten
Mittel nicht änderten, d.h. sofern sie nicht zusätzlich andere Mittel einsetze oder ihr Therapieziel ändere. Insbesondere
im Rahmen einer nicht abgeschlossenen Behandlung - eine solche habe hier vorgelegen - sei die Argumentation der Beklagten
nicht nachzuvollziehen; der Einsatz der beantragten Positionen richte sich nach dem Behandlungsverlauf. Hierbei spielten multiple
Faktoren wie Wachstum, individuelle Knochenreaktionen, Zahndurchbruch, psychische Konstitutionen etc. eine Rolle. Werde während
der Behandlung eine der Positionen zunächst nicht benötigt, sei damit keine Therapieänderung verbunden. Dies sei nicht vorhersehbar.
Ansonsten wäre jeder nicht benötigte Voll- oder Teilbogen bei einer Multibandbehandlung ein Grund dafür, anschließend sämtliche
Behandlungskosten zurückzufordern.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 zurück. Der Honorarberichtigungsbescheid sei rechtmäßig.
Die für eine kieferorthopädische Behandlung abgerechneten Leistungen müssten grundsätzlich mit den Eintragungen auf dem kieferorthopädischen
Behandlungsplan übereinstimmen. Werde ein kieferorthopädischer Behandlungsplan ergänzt oder geändert, sei die entsprechende
Ergänzung/Änderung schriftlich bei der Krankenkasse zu beantragen. Ein Ergänzungs-/Änderungsantrag unterliege einer leistungsrechtlichen
Prüfung durch die Krankenkasse und müsse von dieser genehmigt werden. Ausweislich der ab dem Quartal IV/2003 erbrachten und
abgerechneten Leistungen seien die im KFO-Behandlungsplan vom 22.12.2003 beantragten Maßnahmen nach BEMA-Pos. 127b bzw. BEMA-Pos.
130 für einen Headgear nicht erbracht worden. Eine Therapieänderung sei jedoch von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bei der
Beigeladenen beantragt worden. Durch die Nichtbeachtung der vertraglichen Regelungen habe der am 22.12.2003 ausgestellte kieferorthopädische
Behandlungsplan seine anspruchsbegründende Wirkung verloren. Damit habe für die in den Quartalen IV/2003 bis IV/2007 durchgeführten
kieferorthopädischen Maßnahmen die vertragliche Grundlage gefehlt. Die entsprechenden Honorarabrechnungen seien daher ohne
Rechtsgrund erfolgt. Die Material- und Laborkosten würden auch nicht ein zweites Mal zurückgefordert; sie seien von einem
vorhergehenden Rückforderungsbescheid nicht erfasst. Eine Doppelbelastung aufgrund Punktwertdegression und HVM-Einbehalt bestehe
ebenfalls nicht.
Mit ihrer Klage vom 23.03.2010 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, eine Therapieänderung sei nicht erfolgt; sie habe das
verfolgte Therapieziel zu keinem Zeitpunkt geändert. Darin, dass der im kieferorthopädischen Behandlungsplan als voraussichtlich
verwendet aufgeführte Headgear bis zum Quartal IV/2007 nicht benötigt worden sei, liege keine Therapieänderung. Der Headgear
werde als ergänzende Hilfsapparatur zur Verankerung der Backenzähne im Oberkiefer und zur Wachstumsbeeinflussung des Oberkiefers
eingesetzt, sofern andere Verankerungsmaßnahmen nicht ausreichten. Beim Patienten X sei der Einsatz des Headgears für die
Einordnung der Eckzähne vorbehalten gewesen, da im Oberkiefer eine sagittale Verkürzung mit Platzmangel vorgelegen habe. Die
Eckzähne hätten jedoch im Behandlungsverlauf ohne Einsatz eines Headgears eingeordnet werden können. Damit seien die ursprünglich
beantragten Leistungen sogar unterschritten worden, so dass für einen Therapieänderungsantrag erst recht keine Veranlassung
bestanden habe. Der Hinweis der Beklagten, ihre Abrechnung sei auffällig, weil die Eingliederung von Bändern nach Nr. 126b
BEMA-Z abgerechnet worden sei, obwohl dies nur im Zusammenhang mit Bögen Sinn mache, sei nicht haltbar. Der Einsatz von Bändern
sei medizinisch sinnvoll und auch im Behandlungsplan unter "SZ-Bänder zur Derotation" aufgeführt worden. Im Übrigen sei eine
Honorarrückforderung i.H.v. 2.556,24 EUR bei einem Wert der beanstandeten Position von 33,68 EUR unverhältnismäßig. Schließlich
liege hinsichtlich der Material- und Laborkosten ein unzulässiger doppelter Abzug vor. Es würden Laborkosten der Quartale
I/2000 bis IV/2004 zurückgefordert, die die Beklagte bereits mit Bescheid vom 15.02.2006 zurückgefordert habe. Zudem sei ihr
das nunmehr zurückgeforderte Honorar aufgrund von Budget- und Degressionseinbehalten nie in dieser Höhe ausgezahlt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Honorarberichtigungsbescheid der Beklagten vom 19.08.2009 betreffend die kieferorthopädische Behandlung des Patienten
T X, geb. 00.00.1993, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Leistungslegende der Nr. 130 BEMA-Z beinhalte die Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen.
Diese Leistung habe die Klägerin aber nicht erbracht, so dass die durchgeführte Therapie von der beantragten bzw. genehmigten
abweiche. Der fünfmalige Ansatz der Nr. 126b BEMA-Z sei nicht nachvollziehbar. Da keine Bögen abgerechnet worden seien, mache
das Einsetzen von Bändern zahnmedizinisch keinen Sinn. Eine konsequente Behandlungsführung sei nicht zu erkennen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 02.10.2013 abgewiesen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung sei zu Recht erfolgt,
weil die Klägerin bundesmantelvertragliche Bestimmungen nicht eingehalten und damit zu Unrecht Honorare und Kostenerstattungen
erlangt habe. Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung und bei einer Therapieänderung sei ein Behandlungsplan aufzustellen
und der zuständigen Ersatzkasse zur Genehmigung vorzulegen. Die im Behandlungsplan beantragten und von der Beigeladenen genehmigten
Maßnahmen für einen Headgear habe die Klägerin nicht erbracht. Deren Begründung für ihr Vorgehen könnte durch die spätere
Behandlungsplanung seitens der Kieferorthopäden Dres. T und D widerlegt sein. Jedenfalls sei die der Klägerin genehmigte Behandlung
von der tatsächlich durchgeführten Behandlung abgewichen und sei die Beklagte damit zur vollen Rückforderung geleisteter Honorare
und Laborkosten berechtigt. Die Höhe des Rückforderungsbetrages unterliege keinen Beanstandungen. Hinsichtlich der Laborkosten
liege kein doppelter Abzug vor; die Honorarrückforderung sei auch nicht auf die Höhe der durch HVM- und Degressionseinbehalte
reduzierten Summen zu begrenzen.
Gegen das ihr am 08.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 09.12.2013, Berufung eingelegt und zu deren
Begründung vorgetragen, unstreitig sei eines der im Behandlungsplan vorgesehenen Geräte, ein Headgear, noch nicht eingesetzt
worden. Es handele sich hierbei um einen Gesichtsbogen aus Metall, der als Hilfsmittel zum Verschieben von Zähnen diene. Ob
ein Headgear einzusetzen sei, wisse der behandelnde Kieferorthopäde in der Regel erst in der Schlussphase der Behandlung.
Hierzu sei sie ohne ihre Veranlassung nicht mehr gekommen. Denn ihr Verlängerungsantrag von März 2008 sei nicht mehr beschieden
worden, nachdem sich der Patient in die Behandlung anderer Kieferorthopäden begeben habe. Die bloße Annahme, der Nichteinsatz
eines Hilfsmittels führe zum Wegfall des Anspruchs auf erarbeitete Honorare und erbrachte Laborkosten, sei evident falsch.
Ansonsten würde das über Jahre verdiente Honorar z.B. auch dann entfallen, wenn der Kieferorthopäde ein Separiergummi, ein
Hilfsmittel zum Preis von ca. 5,00 EUR, nicht anwende, weil es im Laufe der Behandlung nicht mehr notwendig sei. Alle befragten
Krankenkassen und sieben befragte Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hätten auch bestätigt, dass genehmigte, aber nicht benötigte
Leistungen während einer kieferorthopädischen Behandlung nicht gemeldet werden müssen. Selbst die Beigeladene habe dies bestätigt.
Unabhängig hiervon seien die für die Mitglieder der Beklagten verbindlichen, von der Beklagten herausgegebenen Informationen
zu beachten. Nach dem Informationsdienst der Beklagten 5/2003 vom 15.05.2003 setze der Begriff der Kfo-Therapieänderung eine
grundlegende Änderung der anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen voraus. Darüber hinaus sei bestimmt, dass nur solche Leistungen
nachträglich zu beantragen seien, die über den bewilligten Kfo-Erstbehandlungsplan hinausgingen. Die Information laute: "Bei
einer Kfo-Therapieänderung, beispielsweise Umstellung von Non-Ex auf Ex, Einsatz von Multiband, hat der behandelnde Zahnarzt/Kieferorthopäde
dies mittels des Kfo-Behandlungsplanes mit dem Kreuz im Feld 'KfoTherapieänderung' bei der Krankenkasse zu beantragen. Hierbei
sind alle erforderlichen Angaben zu den Gründen der Therapieänderung anzugeben. Im Leistungskamm sind nur die Leistungen nachträglich
zu beantragen, die über den bewilligten Kfo-Erstbehandlungsplan hinausgehen. Der Erstbehandlungsplan behält seine Gültigkeit."
In dem von dem Vorstand der Beklagten herausgegebenen Ratgeber - Band III Abrechnung, gültig ab dem 01.01.2004 - werde auf
der Seite III-70 genau dasselbe formuliert. Dem entspreche auch die Beschlusslage bei der Arbeitsgemeinschaft KZBV-VdAK/AEV.
Im Beschluss Nr. 110 vom 30.05.1989 heiße es: "Erkennt der Vertragszahnarzt jedoch während einer begonnenen Behandlung, dass
zusätzliche Behandlungsmaßnahmen erforderlich werden, so hat er der Vertragskasse von der Änderung seiner ursprünglichen Behandlungsplanung
Mitteilung zu machen." Im Informationsdienst der Beklagten 04/2002 vom 05.08.2002 werde dementsprechend ausgeführt "Wir weisen
darauf hin, dass die Beantragung einzelner zusätzlicher Gebührenpositionen nicht auf dem KFO-Behandlungsplan "Therapieänderung",
sondern formlos bei den Krankenkassen beantragt werden sollte."
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2023 abzuändern und im Fall X (L 11 KA 16/14) den Honorarberichtigungsbescheid der Beklagten vom 19.08.2009 betreffend die kieferorthopädische Behandlung des Patienten
X in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 aufzuheben
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückweisen.
Sie hält das Urteil des SG unter Hinweis auf eine von ihr schriftsätzlich wiedergegebene Stellungnahme des Facharztes für Kieferorthopädie Dr. C, die
nach Angaben der Beklagten lediglich den zahnmedizinischen Hintergrund beleuchten, nicht aber dem Bescheid eine andere Begründung
geben soll, für zutreffend. Die beantragte und durchgeführte Therapie wichen voneinander ab. Damit sei die leistungsrechtliche
Genehmigung entfallen. Ihre, der Beklagten, eigenen Veröffentlichungen stünden ebenso wie die Dritter dem nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 beschwert (§
54 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)); denn ihre Honorarabrechnungen im Behandlungsfall X sind nicht zu berichtigen.
Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Beklagte zu einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnungen
der Klägerin aufgrund einer von der Beklagten angenommenen Therapieänderung berechtigt ist. Allein dies ist Gegenstand der
angefochtenen Entscheidung der Beklagten; dies hat die Beklagte auch durch ihre Erklärung, dem Bescheid solle keine andere
Begründung gegeben werden, bestätigt.
Die Beklagte ist berechtigt, die Abrechnungen der Vertragszahnärzte sachlich und rechnerisch zu berichtigen. Dieses Recht
ergab sich bislang aus den bundesmantelvertraglichen Regelungen über sachlich-rechnerische Richtigstellungen (vgl. § 19 Buchst. a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte und § 12 Abs. 1 Satz 1 Zahnarzt-Ersatzkassenvertrag (EKV-Z) in der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Mit Wirkung ab 01.01.2004 ist die Beklagte aufgrund von §
106a Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragszahnärzte
festzustellen. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragszahnarztes zielt auf die Feststellung,
ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots,
abgerechnet worden sind. Festzustellen ist, ob die Abrechnungen mit den Abrechnungsvorgaben des Regelwerks, also mit den einheitlichen
Bewertungsmaßstäben, den Honorarverteilungsverträgen sowie weiteren Abrechnungsbestimmungen übereinstimmen oder ob zu Unrecht
Honorare angefordert werden. Bei Fehlern in der Abrechnung des Vertragszahnarztes berichtigt die Beklagte dessen Honoraranforderung.
Dies kann auch im Wege nachgehender Richtigstellung erfolgen (s. dazu BSG, Urteile vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R - und vom 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R -).
Diese Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Berichtigung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat entgegen
der Auffassung der Beklagten und des SG bei ihren kieferorthopädischen Honorarabrechnungen insbesondere nicht gegen die Vorgaben des § 14 EKV-Z verstoßen; deshalb ist auch nicht die Grundlage für die Honorierung der Kfo-Behandlung entfallen.
§ 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 4, Abs. 6 und 7 EKV-Z bestimmen u.a.:
(3) BEMA-Teil 3:
1. Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einer Therapieänderung stellt der Vertragszahnarzt persönlich
und eigenverantwortlich einen Behandlungsplan (Anlage 8 a) in zweifacher Ausfertigung auf und leitet beide Exemplare der Ersatzkasse
zu.
...
4. Mit der Behandlung soll erst begonnen werden, wenn die Ersatzkasse eine Kostenübernahmeerklärung auf dem Behandlungsplan
abgegeben hat.
...
(6) Behandlungen, für die die Ersatzkasse auf Grund des Heil- und Kostenplanes, des KFO-Behandlungs-, Therapieänderungs- oder
Verlängerungsantrages und des Parodontalstatus die Kosten übernommen oder einen Zuschuss gewährt hat, unterliegen keiner nachträglichen
Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten
Leistungen hinaus.
(7) Kieferorthopädische Maßnahmen (einschließlich zahntechnischer Leistungen), die ohne Therapieänderung über die ursprünglich
geplanten hinausgehen, sind durch den Vertragszahnarzt der Ersatzkasse anzuzeigen und von der Ersatzkasse zu genehmigen. Die
genehmigten Leistungen unterliegen nicht der Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit. Im Übrigen gilt § 14 Absatz
6.
Daraus ergibt sich, dass sowohl vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung als auch bei einer Therapieänderung ein Behandlungsplan
aufzustellen und der Krankenkasse zur Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung) vorzulegen ist. Die Bewilligung der Krankenkasse
zur Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung nach vorgelegtem ärztlichem Behandlungsplan umfasst die gesamte Maßnahme
im vorgesehenen Umfang. Als Verwaltungsakt erlangt sie bindende Wirkung, sie steht lediglich unter der Bedingung, dass die
Behandlung planmäßig durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 10.10.1979 - 3 RK 3/78 -). Der gesetzlich Versicherte kann nach Genehmigung von der Krankenkasse die Übernahme von Kosten einer kieferorthopädischen
Behandlung verlangen, die von einem Vertragszahnarzt durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 18.01.1996 - 1 RK 22/95 -). Dementsprechend ist der Vertragszahnarzt nunmehr berechtigt bzw. verpflichtet, die kieferorthopädische Behandlung nach
dem ärztlichen Behandlungsplan durchzuführen, aber auch abzurechnen. Eine Unterbrechung erfolgt bei einer Therapieänderung,
da nun nicht mehr nach dem ärztlichen Behandlungsplan behandelt wird. Insoweit sieht § 14 Abs. 3 Satz 1 EKV-Z einen neuen Behandlungsplan vor, der zur weiteren Genehmigung bei der Krankenkasse einzureichen ist. Mithin besteht auch
die weitere Behandlung unter dem Vorbehalt der Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse.
Unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist zunächst, dass die Behandlung durch die Klägerin aufgrund des Arztwechsels
des Patienten vorzeitig beendet worden ist. Insoweit regelt nämlich § 16 Abs. 6 EKV-Z " Wird die kieferorthopädische Behandlung abgebrochen oder entfällt die Leistungspflicht der Ersatzkasse, so erhält der
Vertragszahnarzt die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs bzw. des Wegfalls der Leistungspflicht fällig gewordene Vergütung."
§ 16 Abs. 6 EKV-Z weist zudem darauf hin, dass der Auffassung der Beklagten, durch den Nichteinsatz eines Headgears bzw. einen unterlassenen
Änderungsantrag sei der Honoraranspruch der Klägerin auch rückwirkend entfallen, kaum beigetreten werden kann. § 16 Abs. 6 EKV-Z stellt auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Leistungspflicht ab und schließt damit an die Vorgaben des § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch an, nach der ein Verwaltungsakt frühestens mit Wirkung des Zeitpunkts der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
werden kann. Der erste danach in Betracht kommende Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der von der Beklagten im Übrigen
nicht benannte Zeitpunkt, zu dem der Headgear hätte eingesetzt werden müssen. Nicht einmal ansatzweise erschließt sich, aus
welchen Rechtsgründen darüber hinaus Änderungen der geplanten, d.h. im Behandlungsplan prognostisch vorgesehenen Therapie
dann, wenn sie nicht zur Genehmigung gestellt werden, zu einem rückwirkenden Wegfall des Honoraranspruchs des Vertragsarztes
von Anfang an führen sollen.
Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn der von der Beklagten zeitlich nicht bestimmte Entfall des Einsatzes eines
Headgears stellt keine einer Genehmigung bedürfende Therapieänderung dar. Die von der Klägerin verfolgte Therapie hat nicht
nur nach ihrem unbestrittenen Vorbringen, sondern auch aus dem Behandlungsplan selbst ersichtlich weder in ihrem Behandlungsziel
eine Änderung erfahren noch sind hinsichtlich des zugrundliegenden Behandlungskonzepts Änderungen eingetreten. Geändert hat
sich allein eine einzelne im Rahmen des kieferorthopädischen Behandlungskonzepts vorgesehene Maßnahme, der unter der Überschrift
"Verwendete Geräte" beabsichtigte Einsatz eines Headgears war zumindest bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung seitens
der Klägerin nicht erforderlich. Dass nicht jedwede Änderung zu einer Genehmigungspflicht führt, ergibt sich bereits aus dem
Erfordernis der Therapieänderung in § 14 Abs. 3 Nrn. 1 EKV-Z. Dementsprechend haben die Vertragsparteien des EKV-Z auch ergänzend vereinbart, dass lediglich kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich zahntechnischer Leistungen, die
ohne Therapieänderung über die ursprünglich geplanten hinausgehen, durch den Vertragszahnarzt der Ersatzkasse anzuzeigen und
von dieser zu genehmigen sind (§ 14 Abs. 7 EKV-Z). Die Vertragsparteien haben damit u.a. auch deutlich gemacht, dass die Erstellung eines Behandlungsplans und dessen Genehmigung
durch die Krankenkasse kein Selbstzweck sind. Der Behandlungsplan und dessen Prüfung dienen vielmehr u.v.a. der Prüfung der
Wirtschaftlichkeit einer kieferorthopädischen Versorgung und sind in der vorliegenden Konstellation einer schon genehmigten
Behandlung im Wesentlichen dann von Bedeutung, wenn - anders als vorliegend - zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, die
Kosten verursachen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).