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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - 11 KA 17/14
Gutachterwesen in der vertragszahnärztlichen Versorgung Streit um die Berücksichtigung als Gutachter im Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen Kein Anspruch auf Aufnahme in die Liste der ZE-Gutachter Art. 33 Abs. 2 GG keine Anspruchsgrundlage für eine Gutachterbestellung Erfordernisse für eine Eignung als Gutachter
1. Gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen in der bis zum 31.03.2014 geltenden Fassung und § 2a Abs. 3 des ab 01.04.2014 geltenden BMV-Z ist Voraussetzung für eine Gutachterbestellung und damit dann auch für die Aufnahme in eine Gutachterliste, dass zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen das entsprechende Einvernehmen hergestellt ist. Fehlt es an diesem Einvernehmen, kann der Betroffene nicht zum Gutachter bestellt werden.
2. § 7 Abs. 1 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen in der bis zum 31.03.2014 geltenden Fassung und § 2a Abs. 3 des ab 01.04.2014 geltenden BMV-Z räumen einem Vertragszahnarzt kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bestellung als Gutachter ein.
3. Art. 33 Abs. 2 GG, nach dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Gutachterbestellung dar.
4. Der Begriff "vorschlagen" in § 2a Abs. 2 des ab 01.04.2014 geltenden BMV-Z beinhaltet u.a. auch, dass die Vorschlagenden selber den Betroffenen für eine Gutachtertätigkeit als geeignet erachten. Dies setzt ein Vertrauen in die Persönlichkeit des Gutachters dahingehend voraus, dass die Funktionsfähigkeit des Systems der Versorgung mit vertragszahnärztlichen Leistungen u.a. durch eine reibungslose Zusammenarbeit erhalten bleibt bzw. nicht gestört wird.
Normenkette:
GG Art. 33 Abs. 2
,
BMV-Z i.d.F. v. 01.04.2014 § 2a Abs. 2
,
BMV-Z i.d.F. v. 01.04.2014 § 2a Abs. 5
,
EKVZ § 22 Abs. 5
,
SGB V § 82 Abs. 1
, ,
SGG § 54 Abs. 5
,
SGG § 153 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 05.02.2014 S 2 KA 284/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.02.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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