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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2021 - 11 KA 32/18
Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 1 SGB V Unzulässigkeit der Veränderung von Feststellungsbeschlüssen Anspruch psychiatrischer Krankenhäuser auf eine Ermächtigung Anforderungen an die Bestimmtheit von Ermächtigungsentscheidungen
1. Veränderungen von Feststellungsbeschlüssen in ihrer statusrechtlichen Reichweite und insbesondere Beschränkungen sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht mehr gedeckt.
2. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V vermittelt den psychiatrischen Krankenhäusern einen bindenden, nicht im Ermessen der Zulassungsgremien stehenden Anspruch auf Ermächtigung. Die inhaltliche Ausgestaltung der Ermächtigung erfolgt dann auf einer zweiten Stufe.
3. Ermächtigungsentscheidungen müssen sich am Gebot der Bestimmtheit messen lassen – hier im Hinblick auf die Bezeichnung zurückliegender Ermächtigungsbeschlüsse und den Standort von Institutsambulanzen.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 4
,
SGB V § 95 Abs. 5
,
SGB V § 95 Abs. 6
,
SGB V § 95 Abs. 7
,
SGB V § 108 Nr. 2
,
SGB V § 118 Abs. 1 S. 1-3
,
SGB V § 118 Abs. 2
,
SGB V § 118 Abs. 4
,
SGB V § 120 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 40 Abs. 1
,
SGB X §§ 44 ff.
Vorinstanzen: SG Detmold 28.02.2018 S 5 KA 6/15
Tenor
Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Februar 2018 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladene zu 2) bis 1), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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