Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verfristet. Eine Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung
beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§
173 Satz 1 1. Halbsatz
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich
oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§
173 Satz 2
SGG).
Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Der angefochtene Beschluss des SG wurde dem Antragsteller am 31.01.2018 zugestellt (§
63 SGG). Die Beschwerde ist hingegen erst am 08.05.2018 beim SG anhängig geworden.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind nicht dargetan. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche
Verfahrensfrist des §
173 SGG einzuhalten. Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Verfügung vom 13.06.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen durch
Vorlage geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen, an der Entgegennahme des Beschlusses vom 23.01.2018 verhindert gewesen zu
sein. Diese richterliche Frist (§
65 SGG) wurde mit Verfügung vom 17.09.2018 auf den 01.10.2018 verlängert, ohne dass der Antragsteller sich geäußert hätte.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ziel des Antragstellers war es, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 25.10.2011 einstweilen eingestellt wird.
Das damit verbundene wirtschaftliche Interesse ist ohne aufwändige Ermittlungen nicht auszumachen. Infolgedessen ist der Streitwert
nicht nach § 52 Abs. 1 GKG sondern nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Der darin benannte Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR ist - jedenfalls vorliegend - wegen des einstweiligen
Charakters des Verfahrens auf 2.500,00 EUR zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).