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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2019 - 11 KA 52/17
Anspruch eines Facharztes für Urologie auf Genehmigung der Teilnahme an der qualifizierten onkologischen Versorgung nach der Onkologie-Vereinbarung Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen Status Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage Rechtmäßigkeit der Anknüpfung der Mindestanzahl von Patienten in der Onkologie-Vereinbarung an die letzten vier abgerechneten Quartale vor der Antragstellung
1. Der Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen Status gilt auch für weitere nicht auf der Ebene des Status angesiedelte Genehmigungen, die an die persönliche Qualifikationen anknüpfen und damit einhergehend dazu berechtigen, bestimmte Leistungen zu erbringen. Bei der Genehmigung zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung handelt es sich um eine qualifikationsbezogene Genehmigung in diesem Sinne.
2. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 3 SGG kommt in Betracht im Fall einer Wiederholungsgefahr, bei Präjudiziabilität sowie einem Schadens- oder Rehabilitationsinteresse (hier im Falle einer Genehmigung zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung).
3. Die in der Onkologie-Vereinbarung festgelegte Anknüpfung an eine Mindestanzahl von Patienten, die in den letzten vier abgerechneten Quartalen vor der Antragstellung behandelt wurden, ist rechtlich zulässig.
Normenkette:
SGB V § 72 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 72 Abs. 2
,
SGB V § 82 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB V § 82 Abs. 2
,
SGB V § 85 Abs. 2 S. 4
,
SGB V § 135 Abs. 2 S. 1
,
BMV-Ä Anl. 7
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 14.06.2017 S 14 KA 62/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.06.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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