Gründe
I.
Im Klageverfahren S 7 KA 2/08 war zwischen den Beteiligten die Umsetzung des Bescheidungsurteils des Sozialgerichts Aachen vom 15.07.2004 (S 7 KA 4/03) mit Beschluss des Beklagten vom 23.01.2008 streitig. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten am 05.11.2010 erneut zur
Neubescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 30.10.2002, mit dem
die Klägerin zur ambulanten ärztlichen Behandlung der gesetzlich Versicherten ab 01.01.2003 ermächtigt und der von der Klägerin
monierte Umfang dieser Ermächtigung (Beschränkung der Anzahl der Versicherten auf 13.124 und des Zugangs auf Überweisung)
festgelegt wurde.
Mit Beschluss vom 18.04.2011 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 1 Mio. EUR fest gesetzt und dafür - ausgehend von den
Bruttoeinnahmen der Hochschulambulanz für das Jahr 2010 i.H.v. (4 x 13.125 x 92,84 EUR =) 4.874.100,00 EUR - "für den streitgegenständlichen
Zeitraum" einen Ertrag von rund 2 Mio. EUR abzüglich Kosten von pauschal 50 % zugrunde gelegt.
Mit der Beschwerde macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, der streitgegenständliche Zeitraum belaufe sich
auf zwischenzeitlich mehr als acht Jahre, woraus ein Streitwert von über 19 Mio. EUR resultiere. Der Grenzbetrag i.H.v. 2,5
Mio. EUR werde auch unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.12.1995 (6 Rka 7/92), wonach der Streitwert i.H.d. dreifachen Bruttoeinnahmen abzüglich des 50 %igen Abschlags festzusetzen
sei, erreicht. Selbst wenn nur das Bruttoeinnahmevolumen für das Jahr 2010 zugrunde gelegt werde, ergäbe sich unter Berücksichtigung
des Abschlags zumindest ein Streitwert i.H.v. 2.437.050,00 EUR.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Streitwert unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung vom 18.04.2011 auf 2.500.000,00 EUR, hilfsweise auf 2.437.050,00
EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Berechnungen des Sozialgerichts seien in jeder Hinsicht angemessen und sachgerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschritten der §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach über die Streitwertbeschwerde der Einzelrichter entscheidet, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden
(vgl. mit ausführlicher Begründung Beschluss des Senats vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA -; im Anschluss an diese Entscheidung ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23.02.2010 -
L 22 R 963/09 - und vom 05.10.2011 - L 27 P 23/11 B -).
Die auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtete und damit erkennbar eigenen Namens eingelegte Beschwerde der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 (GKG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR erreicht
(§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Beschwerde innerhalb der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG festgelegten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert unzutreffend auf 1 Mio. EUR festgesetzt.
Nach §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend
ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, u.v.a. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B - , vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 - und vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -).
Anders als in dem vom Sozialgericht angeführten Urteil des BSG vom 21.12.1995 (6 Rka 7/92) war im Hauptsacheverfahren (S 7 KA 2/08) nicht die Erteilung der Hochschulambulanz-Ermächtigung an sich streitig. Die Klägerin hat vielmehr (weiterhin) den Umfang
der ihr erteilten Ermächtigung angegriffen und insoweit eine Erhöhung der Fallzahl auf 120.715 Fälle/Jahr (vgl. Anlage 9 zum
Schriftsatz vom 10.11.2009) statt der von der Beklagten zuerkannten (13.125 x 4 =) 52.500 Fälle/Jahr sowie den Wegfall der
angeordneten Zugangsbeschränkung (Überweisung durch Vertragsärzte) beansprucht. Davon ausgehend ergibt sich auf ein Jahr bezogen
bereits ein Streitwert i.H.v. (120.715 - 52.500 = 68.215 x 92,84 EUR: 2 =) 3.166.540,30 EUR. In Anlehnung an die Streitwertbemessung
in Zulassungsverfahren wäre es grundsätzlich geboten, einen Zeitraum von drei Jahren und damit einen Streitwert von über 9
Mio. EUR festzusetzen. Dies kommt aber vorliegend nicht zum Tragen, da der Streitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG auf die Höchstsumme von 2,5 Mio. EUR zu begrenzen ist. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob und ggf. welcher Streitwert
gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusätzlich für die gleichermaßen angegriffene Zugangsbeschränkung festzusetzen gewesen wäre. Eine Erhöhung des Grenzbetrages
kommt dadurch jedenfalls nicht in Betracht.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, §
177 SGG).