Unbegründetheit eines Antrags auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und kein Vorliegen von Eilbedürftigkeit
Gründe
Der Antrag ist zulässig. Das Berufungsverfahren L 11 KA 77/18 ist vor dem Senat anhängig. Zuständig ist demnach das Berufungsgericht (§
86 Abs.
2 Satz 3 Halbsatz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Der Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragsteller ist §
86b Abs.
2 SGG. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit ist nicht
zu erkennen. Auf die Verfügung vom 15.01.2019 nimmt der Senat Bezug. Soweit der Antragsteller meint, zunächst den Abschluss
des Verfahrens L 11 KA 39/16 abwarten zu müssen, um dann den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründen zu können, belegt dies, dass das Begehren
derzeit nicht dringlich ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert von 5.000,00 ist angesichts des vorläufigen Charakters der angestrebten Entscheidung jedenfalls vorliegend
auf 2.500,00 EUR zu verringern.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).